Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17« April 196** in so vre it aufgehoben 9 als die Berufung der Kläger kostenpflichtig als unzulässig verworfen und ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt vror-den ist a Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil ist verspätet eingelegt und deshalb durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12» Juli 1961 als unzulässig verworfen worden« Das Oberlandesgericht hat den daraufhin von den Klägern gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen, weil der Antrag nicht fristgerecht (§ 23^ Abs« 1 ZPO) gestellt worden sei« Die Kläger haben diesen Beschluß nicht angefochten» Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 17* April 196*f den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgo-wiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen* Bine Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 21*« April 196*f von y^Airiii* wegen zugestellt worden* Mit der von ihm am 5* Mai 196^ eingelegten sofortigen Beschwerde wird beantragt«, den angefochtenen Beschluß auf zuhoben und dem Antrag vom lo* April 196V entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand^zu gewähren* Am 11« Mai 19.6** haben die Kläger nochmals sofortige Beschwerde eingelegt und ausdrücklich auch die Aufhebung der Entscheidung über die Vervrer-fung der Berufung beantragt* Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit folgenden Erwägungen abgelehnt□ Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe sich nicht ohne weiteres darauf verlassen können, daß seine Angestellte die Berufungsschrift rechtzeitig Rechtc-anwalt Dr» P^HHP zur Unter Zeichnung vorlegen und beim Gericht einreichen werde» Sie habe sich in der vorliegenden Sache bereits bei der Eintragung der Berufungsfrist für das Teil-und Zwischenurteil vom 12» Mai 19^1 als unzuverlässig erwiesen, weil sie es nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7» August 1961 versehentlich versäumt habe, die "einzulegende Berufung" im Terminkalender einzutragen» Aus der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin J^^fevom lo» März 196^ ergebe sich weiter, daß sie häufiger unter Migräneanfällen gelitten habe» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, dem dies bekannt gewesen sei, hätte daher nach Auffassung des Berufungsgerichts Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um die rechtzeitige Einlegung der Berufung auf jeden Fall zu gewährleisten» Da nach der eidesstattlichen Erklärung der Sekretärin am 21» Februar 196^ bereits festgestanden habe, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden sollte, hätte noch der Sachlage der Prozeßbevollmächtigte der Kläger noch vor Antritt seiner Urlaubereise die Berufungsschrift fertigen lassen und dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig beim Gericht einging» Auf jeden Fall hätte er, im Hinblick darauf, daß in der gleichen Sache eine Berufungsfrist bereits einmal versäumt wurde und ihm bekannt war, daß seihe Sekretärin häufiger unter Migräneanfällen zu leiden hatte, seinen Vertreter 3 Hechtsanv/alt Dro darauf hinweisen müssen, daß in der vorliegenden Sache bis zu dem 29« Februar 196V Berufung eingelegt werden müsse» Rechtsanwalt Dro habe es nicht entgangen sein können, daß die Sekretärin wegen Migräneanfall handlungsunfähig war« Er hätte alsdann, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihn auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen hätte3 sich um die rechtzeitige Einlegung der Berufung gekümmert» Die Fristversäumung hätte also bei Anwendung der äußersten3 den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten der Kläger verhindert werden können» Ein solches Verschulden kann aber nicht schon darin gesehen werden 3 daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Berufung nicht selbst vor seiner Abreise eingelegt hat» Denn es ist grundsätzlich zulässig, daß die Berufungsfrist ausgenutzt wird» Von seiner Abreise am 22o Februar 196V bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 29« Februar 196V blieb genügend Zeit, die Berufungsfrist zu wahren« Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe hier aus besonderen Gründen damit rechnen müssen, daß seine Sekretärin plötzlich erkranken könnte, und deshalb den ihr erteilten Auftrag, die Berufungsschrift zu fertigen und durch Rechtsanwalt Dr« Pfli^ unterzeichnen zu lassen, nicht ausführen werde 0 Denn Pfcau hat in ihrer eides-
2235 043 / Beschluß in dem Rechtsstreit 1) des Sachverständigen für Betriebswirtschalt Artur Victor in HeflH^-Bfl^-Weg S9 2) des Bau-Ingenieurs Gustav MliflBl in HflBBl-BaflHBIP? TdM^straße (B9 Klägerj Berufungskläger und Beschwerdeführer 9 vertreta^<to^ch Rechtsanwalt Pro 9 gegen den Kaufmann Albrecht Hotel 2^9 in Hai übo Pil Beklagten«, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner 9 - vertreten durch Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am l*+o Juli 196*f unter Mitvrirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichter Artl«, Dr« Mezger9 Dr« Messner und Mormann beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17« April 196** in so vre it aufgehoben 9 als die Berufung der Kläger kostenpflichtig als unzulässig verworfen und ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt vror-den ist a Den Klägern wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährte Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-deverfahrens wird dem Berufungsgericht Übertragene Gründe : Der Kläger zu 1 und der ursprüngliche Kläger zu 2, der inzwischen verstorben ist, haben gegen den Beklagten auf Zahlung von l5o ooo DM nebst Zinsen geklagt» Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil vom 12* Mai 1961 die Klage in Höhe von lol ooo DM nebst Zinsen abgewiesen und den restlichen Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt«. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil ist verspätet eingelegt und deshalb durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12» Juli 1961 als unzulässig verworfen worden« Das Oberlandesgericht hat den daraufhin von den Klägern gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen, weil der Antrag nicht fristgerecht (§ 23^ Abs« 1 ZPO) gestellt worden sei« Die Kläger haben diesen Beschluß nicht angefochten» In dem Verfahren über die Höhe des anhängig gebliebenen Teilanspruchs von *+9 ooo DM nebst Zinsen haben die Kläger die Klageförderung erweitert und zusätzlich Zahlung von lo 6*+o DM nebst Zinsen verlangt» Das Landgericht hat durch Urteil vom 2^o Januar 196*+ den Beklagten zur Zahlung von 3h 000 DM nobst Zinsen an die Kläger verurteilt, den restlichen Klageanspruch jedoch abgewiesen» Gegen dieses am 29® Januar 196*+ zugestellte Urteil haben die Kläger am 11» März 196*+ Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, gegen die Versäumung der Berufungs- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Mit der Berufungsbegründung haben sie den Antrag angekündigt«, den » Kläger (gemeint ist aber offenbar: den Beklagten) zu verurteilen 5 an die Kläger als Gesamtgläubiger 25 6*fo DM nebst Zinsen zu zahlen« Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 17* April 196*f den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgo-wiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen* Bine Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 21*« April 196*f von y^Airiii* wegen zugestellt worden* Mit der von ihm am 5* Mai 196^ eingelegten sofortigen Beschwerde wird beantragt«, den angefochtenen Beschluß auf zuhoben und dem Antrag vom lo* April 196V entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand^zu gewähren* Am 11« Mai 19.6** haben die Kläger nochmals sofortige Beschwerde eingelegt und ausdrücklich auch die Aufhebung der Entscheidung über die Vervrer-fung der Berufung beantragt* Durch die beim Oberlandesgericht am 5° Mai I96W eingegangene sofortige Beschwerde ist die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 238 Abs« 2 und § 519 b Abs« 2 i*V« mit § 5^7 Abs« 2 ZPO gewahrt worden* Das gleiche gilt auch dann9 wenn die Übersendung der Ausfertigung des Beschlusses vom 17* April 196b - worauf die Verfügungen vom 23« April und 8« Mai 196*f schließen lassen - nur durch einfache Übersendung der Ausfertigungen des . Beschlusses und nicht im Wege der förmlichen Zustellung gemäß § 329 Abs« 3 ZPO vorgenommen worden sein sollte* Nachdem das Gericht ausdrücklich die förmliche Zustellung des Beschlusses vom 17« April 196*f verfügt hatte9 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger offensichtlich eine Ausfertigung des Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO am 11« Mai 196*f zugestellt worden« Die daraufhin am 15« Mai 196b eingegangene zweite sofortige Beschwerde der Kläger ist ersichtlich - If - It nur vorsorglich eingelegt worden» Sie ist gegenstandslos, wenn schon durch die erste sofortige Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt ist» Das ist der Fall» Infolgedessen bestehen keine Bedenken, die schon am 5» 14ai 196*+ eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger als zulässig zu erachten« Dem steht nicht entgegen, daß in der ersten Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich auch die Aufhebung der Entscheidung über die Verwerfung der Berufung beantragt worden ist; denn dieses Verlangen ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der Beschwerdebe-gründung* Die sofortige Beschwerde ist auch sachlich begründet» Die Antragsteller haben zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen, die Versäumung der Berufungsfrist sei darauf zurückzuführen, daß die Sekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten, Frau Helga eine Anweisung zur Vorlage einer Berufungssehrift infolge einer plötzlichen Erkrankung nicht ausgeführt habe» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe nämlich vor einer Reise, die er am 22« Februar 196^ angetreten habe, seine Sekretärin ausdrücklich beauftragt, die Berufungsschrift vor Ablauf der Frist, die im Terminkalender notiert gewesen sei, zu fertigen und sie durch Rechtsanwalt Dr» G» PflBR, mit dem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger eine Bürogemoin-schaft ausübte, unterzeichnen zu lassen« Mit Rechtsanwalt Dr» habe der Prozeßbevollmächtigte der Kläger verein- bart gehabt, daß dieser ihn in etwa anfallenden Fällen vertrete« Frau habe die BerufungsSchrift am Donnerstag , dem 27« Februar 196^-,gefertigt und in die Handakten gelegt» Gerade an diesem Tage sei sie im Büro plötzlich von einer überaus schweren Migräne befallen worden, wie sie sie in dieser Form bis dahin nicht erlebt habe; starker anhaltender Brechreiz und heftige Kopfschmerzen hätten sie handlungsunfähig gemacht, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung habe begeben müsseno Unter diesen Umständen sei es versäumt worden, die gefertigte Berufungsschrift durch Hechtsanwalt Uro unterzeichnen zu lassen und sie dann beim Oberlandesgericht einzureichen, was ohne die Erkrankung von Frau recht- zeitig geschehen wäre« Am lo« März 196*f habe der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub seine Tätigkeit wieder aufgenommen und sofort die versäumte Berufung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit folgenden Erwägungen abgelehnt□ Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe sich nicht ohne weiteres darauf verlassen können, daß seine Angestellte die Berufungsschrift rechtzeitig Rechtc-anwalt Dr» P^HHP zur Unter Zeichnung vorlegen und beim Gericht einreichen werde» Sie habe sich in der vorliegenden Sache bereits bei der Eintragung der Berufungsfrist für das Teil-und Zwischenurteil vom 12» Mai 19^1 als unzuverlässig erwiesen, weil sie es nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7» August 1961 versehentlich versäumt habe, die "einzulegende Berufung" im Terminkalender einzutragen» Aus der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin J^^fevom lo» März 196^ ergebe sich weiter, daß sie häufiger unter Migräneanfällen gelitten habe» Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, dem dies bekannt gewesen sei, hätte daher nach Auffassung des Berufungsgerichts Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um die rechtzeitige Einlegung der Berufung auf jeden Fall zu gewährleisten» Da nach der eidesstattlichen Erklärung der Sekretärin am 21» Februar 196^ bereits festgestanden habe, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden sollte, hätte noch der Sachlage der Prozeßbevollmächtigte der Kläger noch vor Antritt seiner Urlaubereise die Berufungsschrift fertigen lassen und dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig beim Gericht einging» Auf jeden Fall hätte er, im Hinblick darauf, daß in der gleichen Sache eine Berufungsfrist bereits einmal versäumt wurde und ihm bekannt war, daß seihe Sekretärin If ; i häufiger unter Migräneanfällen zu leiden hatte, seinen Vertreter 3 Hechtsanv/alt Dro darauf hinweisen müssen, daß in der vorliegenden Sache bis zu dem 29« Februar 196V Berufung eingelegt werden müsse» Rechtsanwalt Dro habe es nicht entgangen sein können, daß die Sekretärin wegen Migräneanfall handlungsunfähig war« Er hätte alsdann, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihn auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen hätte3 sich um die rechtzeitige Einlegung der Berufung gekümmert» Die Fristversäumung hätte also bei Anwendung der äußersten3 den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt des Prozeßbevollmächtigten der Kläger verhindert werden können» Den Erwägungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden. Nach § 232 Abs. 2 ZPO ist die Versäumung einer Frist dbn&nicht als unverschuldet anzu-sehen3 wenn die Versäumung in dem Verschulden dos Prozeßbevollmächtigten der Kläger ihren Grund hat«. Ein solches Verschulden kann aber nicht schon darin gesehen werden 3 daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Berufung nicht selbst vor seiner Abreise eingelegt hat» Denn es ist grundsätzlich zulässig, daß die Berufungsfrist ausgenutzt wird» Von seiner Abreise am 22o Februar 196V bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 29« Februar 196V blieb genügend Zeit, die Berufungsfrist zu wahren« Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe hier aus besonderen Gründen damit rechnen müssen, daß seine Sekretärin plötzlich erkranken könnte, und deshalb den ihr erteilten Auftrag, die Berufungsschrift zu fertigen und durch Rechtsanwalt Dr« Pfli^ unterzeichnen zu lassen, nicht ausführen werde 0 Denn Pfcau hat in ihrer eides- stattlichen Erklärung vom lo» März 196V ausdrücklich ver- sichert, daß sie zwar häufiger unter Migräneanfällen zu leiden habe, aber einen so schweren Anfall bis dahin noch nicht erlebt habe» Dazu hat der Prozeßbevollraächtigte der Kläger erklärt, während der fast 13 Jahre, die Frau Jfl^ bei ihm beschäftigt gewesen sei, seien zwar Migräneanfälle häufiger vorgekommen, aber niemals in der Weise, daß Frau in ihrer Arbeitsfähigkeit ausgeschaltet worden sei«. Bei dieser Sachlage ist ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht schon darin zu sehen, daß er vor Antritt seiner Heise nicht auch Hechtsanwalt Dr* P^HP besonders darauf hingewiesen hatte, in der vorliegenden Sache müsse bis zu dem 29« Februar 1961* Berufung eingelegt werden* Ein Hechtsanwalt kann grundsätzlich die Überwachung von Fristen einer hierfür als zuverlässig erprobten Angestellten überlassene Hechtsanwalt Dr* war beauftragt, den Prozeßbevoll mächtigten der Kläger im Bedarfsfälle zu vertreten* Diese Vor sorge muß nach Lage der Sache als ausreichend angesehen werden* Die Annahme des Berufungsgerichts, Hechtsanwalt Dr* P®-habe die Erkrankung der Sekretärin JMBl nicht entgangen sein können, vreil er mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine Bür6gemeinschaft unterhalten habe, entbehrt einer näheren Begründung* Es liegt nichts dafür vor, daß diese Annahme berechtigt war* Im übrigen hat Hechtsanwalt Dr» Pd^K in einer von den Beschwerdeführern nachgereichten eidesstattlichen Erklärung vom 7* Juni 196*+ ausdrücklich versichert, daß er von der Erkrankung der Sekretärin keine Kenntnis und infolgedessen auch keinen Anlaß gehabt habe, sich um Einhaltung von Fristen in der in Frage kommenden Zeit zu kümmern, weil er von der zuverlässigen Arbeitsweise der Frau JfllB überzeugt gewesen sei* Nach alledem fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme dos Berufungsgerichts, die Versäumung der Berufungsfrist sei auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zurückzuführon* / ! Aus diesen Gründen war den Beschwerdeführern unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nachgeholte Berufung zu erteilen« Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen» Dr« Haidinger Artl Dr« Mezger Dr« Messner Morraann