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BGH · VIII ZB 16/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 16/63

ZPO § 233 Zur Frage, oh ein Rechtsanwalt, der für sein Büro die Eintragung von Fristen im Fristenkalender zur Wahrung einer Rechts-mittelbegründungsfrist verfügt hat, verpflichtet ist, die Ausführung dieser Verfügung zu überprüfen, wenn ihm die Akten während des Laufes der Frist aus anderem Anlaß vorgelegt werden. Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach/Main vom 12» Februar 1963 erteilt« Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 6« Juni 1963 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen» Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am l^n Juni 1963 zugestellt worden« Die Beklagten haben am 27« Juni 1963 durch eine beim Oberlandesgericht eingereichte Schrift sofortige Beschwerde eingelegt« Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken dagegen, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da diese beim Berufungsgericht eingelegt worden ist (vgl« BGH Beschl» vom 5» April 1956 - II ZB V56 Beschl. •Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert gewesen, die Berufung rechtzeitig zu begründen, weil bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht führt aus, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte, als ihm die Handakten am l^f» März und <L is am 22» März 1963 anlässlich von Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorgelegt worden seien* nachprüfen müssen* ob seine Verfügung vom 12» März 1963 mit einem Erledigungsvermerk versehen sei* Hierzu habe umsomehr Veranlassung bestanden* als die alsbaldige Wiedervorlage der Handakten an den Anwalt (lifo März 1963) die Gefahr mit sich gebracht habe, daß die Erledigung unterblieb« Hinzu komme* daß nach der auf dem Büro des Prozeßbevollmächtigten herrschenden Übung diejenige Angestellte, die mit der Notierung der Fristen beauftragt \jer-de, auch für das Weglegen der Akten verantwortlich sei» Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß der Anwalt, dem ein Aktenstück - gleichviel aus welchem Anlaß - vorgelegt wird, die Gelegenheit zur Nachprüfung benutzen muß, ob eine Frist läuft und ob mit ihrer Innnehaltung zu rechnen ist (vgl» insbesondere JW 1928, 185^; 1936, 1291? Dein Berufungsgericht kann^aber auch darin nicht gefolgt werden5 daß sich im vorliegenden Falle Rechtsanwalt S^Hli^ der Gedankeg die Erledigung seiner Verfügung könne unterblieben sein3 und müsse daher nachgeprüft werden3 geradezu aufgedrängt habe3 und daß die Unterlassung einer Kontrolle daher mit den einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten nicht vereinbar sei» Es kann dahinstehen3 ob sich in ganz besonders gelagerten Einzelfällen für den Anwalt eine Kontrollpflicht ergibt. Daran ändert auch der Umstand nichts9 daß die Berufung am gleichen Tage bei Gericht eingereicht worden ist9 an dem das Büro dem Anwalt die Handakten vorgelegt hat«. Der Anwalt kann auch;dn einem solchen Falle ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten damit rechnen3 daß eine bewährte und sorgfältige Sekretärin nach Einreichung der Berufungsschrift die leicht zu errechnende Berufungsbegründungsfrist mit den üblichen Vorfristen im Kalender einträgt<» Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht (vglo NJW 1958? Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davoi auszugehen3 daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf verlassen durfte«, seine ordnungsmäßig belehrte«, geschulte und zuverlässige Sekretärin werde die Fristen im Kalender eintragen und ihm die Handakten rechtzeitig zur Bearbeitung vorlegen«.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
BerufungFristBerufungsgerichtZBMärzZPOHandaktenAnwaltAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliehe Sammlung: nein
2234 084
ZPO § 233
Zur Frage, oh ein Rechtsanwalt, der für sein Büro die Eintragung von Fristen im Fristenkalender zur Wahrung einer Rechts-mittelbegründungsfrist verfügt hat, verpflichtet ist, die Ausführung dieser Verfügung zu überprüfen, wenn ihm die Akten während des Laufes der Frist aus anderem Anlaß vorgelegt werden.
BGH, Beschl» vom 3°° September 19&3 *“ VIII ZB 16/63 -
OLG Frankfurt/Main
ZS Darinstadt
LG Darmstadt (Offenbach)
VIII ZB 16/63
I
B 8 Schluß in dem Rechtsstreit
1)	der Firma Heinrich MflB9 Möbelfabrik in K<
2)	des Heinrich M®^^ jr«9 Möbelfabrikant ir^I
3)	des Gustav Mfl99 Möbelfabrikant in HeflHIA^
Beklagte und Beschwerdeführer«,
- Prozeßbevollmächtigter II0 Instanz: Rechtsanwalt Dr in
 gegen
die Firma Sei
,, Lack- und Farbenfabriken in 0( Straße ^^9
Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter II in
 Instanz: Rechtsanwalt
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3°» September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Haidinger und der Bundesrichter Artl9 Dr« Mezger«, Dr» Messner und Mormann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 60 Juni 19&3 auf« gehoben«
Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach/Main vom 12» Februar 1963 erteilt«
 
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen3 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens übertragen wird»
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Die Beklagten haben gegen das ihnen am 19« Februar 1963	s
zugestellte Urteil des Landgerichts Darmstadt am	März	19&3	j
rechtzeitig Berufung eingelegt, diese jedoch erst am	19« April	j
1963 begründeto Das gleichzeitig eingereichte Wiedereinsetzungs~ j gesuch haben sie wie folgt begründet:	j
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ten der Beklagten, Hechtsanwalt S4HHP9 habe am	12•	März	19&3	!
die Berufungsschrift der Anwaltssekretärin Frau	dik-	j
tiert und dieser besonders zuverlässigen Bürokraft die Anwei-	|
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sung gegeben, die auf dem Büro üblichen Vorlagetermine für	\
die V/ahrung der Berufungsbegründungsfrist zu notieren« Die	|
31 Jahre alte frühere kaufmännische Angestellte Frau die auf dem Anwaltsbüro schon seit einem Jahr die Fristensachen bearbeitet habe, sei die beste Sekretärin des Büros«. Sie habe	j
stets zuverlässig gearbeitet, sei über das Fristenwesen belehrt und genauestens orientiert gewesen und sei auch regelmäßig überwacht worden« Sie habe bei Berufungsbegründungen stets den Ablauftermin und zwei Vorfristen im Kalender notiert« Aus unerklärlichen Gründen sei in diesem Falle die Eintragung der Vorfristen und des Ablaufstermins der Berufungsbegründungsfrist unterblieben« Deshalb sei der Fristablauf nicht bemerkt worden«
Die Beklagten haben sich auf eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten	und	auf	die	Ab-
lichtung eines in den Handakten befindlichen
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Schreibens vom 27° Februar 1963 bezogen, auf dem sich folgen« de Verfügung von Rechtsanwalt	befindet:
2. Für. Berufungsbegründung Fristen (Wv) not» = Fr» H,
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 6« Juni 1963 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen» Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am l^n Juni 1963 zugestellt worden« Die Beklagten haben am 27« Juni 1963 durch eine beim Oberlandesgericht eingereichte Schrift sofortige Beschwerde eingelegt«
Die Beschwerde ist rechtzeitig (§§ 569 ? 577 Abs« 2 ZPO) und nach § 238 Abs« 2, 519 b Abs« 2 Satz 2 i»V» mit § 5*+7 Abs» 2 Nr« 1 ZPO zulässig» Auch die Frist des § 23^ ZPO ist gewahrt»
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken dagegen, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da diese beim Berufungsgericht eingelegt worden ist (vgl« BGH Beschl» vom 5» April 1956 - II ZB V56 Beschl. vom 3» Mai 1957 - VIII ZB 7/57 -und vom Io» Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - « NJW 61, 1812 (insoweit jedoch nicht veröffentlicht) ).
Die Beschwerde ist auch in sachlicher Hinsicht begründet»
•Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert gewesen, die Berufung rechtzeitig zu begründen, weil bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht führt aus, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte, als ihm die Handakten am l^f» März und
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<L is
 am 22» März 1963 anlässlich von Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorgelegt worden seien* nachprüfen müssen* ob seine Verfügung vom 12» März 1963 mit einem Erledigungsvermerk versehen sei* Hierzu habe umsomehr Veranlassung bestanden* als die alsbaldige Wiedervorlage der Handakten an den Anwalt (lifo März 1963) die Gefahr mit sich gebracht habe, daß die Erledigung unterblieb« Hinzu komme* daß nach der auf dem Büro des Prozeßbevollmächtigten herrschenden Übung diejenige Angestellte, die mit der Notierung der Fristen beauftragt \jer-de, auch für das Weglegen der Akten verantwortlich sei»
Dem Berufungsgericht kann in seiner Ansicht, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe die von ihm zu fordernde Sorgfalt außer acht gelassen, nicht gefolgt werden«
Es kann dahinstehen, ob ihn deshalb ein Vorwurf trifft, weil er die zu notierende Frist nicht selbst berechnet und der Angestellten den Ablauftermin nicht angegeben hat» Denn dieser Umstand ist für die Versäumung der Frist unerhebliche Zu prüfen ist lediglich, ob er bei den Wiedervorlagen vom lko und 22o März 1963 die Handakten auch nach der formalen Seite hin durchprüfen mußte und ob er in dieser Hinsicht etwas versäumt hat»
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß der Anwalt, dem ein Aktenstück - gleichviel aus welchem Anlaß - vorgelegt wird, die Gelegenheit zur Nachprüfung benutzen muß, ob eine Frist läuft und ob mit ihrer Innnehaltung zu rechnen ist (vgl» insbesondere JW 1928, 185^; 1936, 1291? HRR 1928, Nr» 222b; und WarnRspr 1929 Nr« 18)» Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Oberste Gerichtshof für die britische Zone und der Bundesgerichtshof angeschlossen (vglo OGH BrZ Urt» vom 2^« 5«
195o = NJW 195o, 823; BGH Beschl« vom lo. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 = NJW 1961, 1812; vglo auch Wieczorek ZPO § 233 Anm.
B II b l)o Allen diesen Entscheidungen lag aber ein Sschver-
 
halt zugrunde3 der sich von dem hier zu beurteilenden wesentlich unterscheideto In allen Fällen waren dem Anwalt die Akten entweder eigens zur Bearbeitung der Berufung oder der Berufung sbegründung oder einer sonstigen fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden oder er hatte die Handakten bis zu einem Zeitpunkt selbst im Besitz, der entweder mit dem Ablauf der Frist .zusammenfiel oder in dessen unmittelbarer Nähe lag, so daß sich dem Anwait die Notwendigkeit der Fristenprüfung aufdrängte* Dieser Gesichtspunkt trifft hier nicht zu* Im Zeitpunkt der Vorlage vom l*f» März 19&3 wär die Berufungsschrift gerade erst bei Gericht eingereicht worden, so daß der Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten noch nicht an die Fristenwah-rung zu denken brauchte* Br brauchte sich aber auch am 22* März 1963 noch nicht damit zu befassen, da die Begründungsfrist erst am 1^* April 19&3 ablief* Es traf ihn kein Verschulden, wenn er nach den Erfahrungen, die er bisher hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Bürokräfte gemacht hatte, sich darauf .verließ, daß ihm die Handakten zu den von ihm verfügten Vorfristen vorgelegt würden»
• Das Berufungsgericht hat denn auch nicht' auf diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abgestellt• Es sieht das Verschulden des Anwalts darin, daß er die Erledigung seiner Anordnung hinsichtlich der Fristennotierung nicht nachgeprüft hat* Allerdings will das Berufungsgericht, so wie seine Ausführungen zu verstehen sind, nicht etwa eine allgemeine Verpflichtung des Anwalts aufsteilen, auf Fristen hinweisende Verfügungen bei gelegentlicher Aktenvorlage auf ihre Erledigung nachzuprüfen* Eine solche Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines-Anwalts könnte auch nicht anerkannt werden* Ein solcher Grundsatz liefe, da mit einer Vorlage der Handakteh während des Fristenablaufs immer zu rechnen ist, darauf hinaus, daß der Anwalt die Notierung im Fristenkalender nachzuprüfen hat* Dieses Ergebnis läßt sich nicht damit vereinbaren, daß er im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von den routinemäßigen Büroarbeiten freigestellt werden muß*
 
Dein Berufungsgericht kann^aber auch darin nicht gefolgt werden5 daß sich im vorliegenden Falle Rechtsanwalt S^Hli^ der Gedankeg die Erledigung seiner Verfügung könne unterblieben sein3 und müsse daher nachgeprüft werden3 geradezu aufgedrängt habe3 und daß die Unterlassung einer Kontrolle daher mit den einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten nicht vereinbar sei» Es kann dahinstehen3 ob sich in ganz besonders gelagerten Einzelfällen für den Anwalt eine Kontrollpflicht ergibt. Ein solcher Fall liegt jedenfalls hier nicht vor«.
Daran ändert auch der Umstand nichts9 daß die Berufung am gleichen Tage bei Gericht eingereicht worden ist9 an dem das Büro dem Anwalt die Handakten vorgelegt hat«. Der Anwalt kann auch;dn einem solchen Falle ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten damit rechnen3 daß eine bewährte und sorgfältige Sekretärin nach Einreichung der Berufungsschrift die leicht zu errechnende Berufungsbegründungsfrist mit den üblichen Vorfristen im Kalender einträgt<» Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht (vglo NJW 1958? 2o68)3 der Anwalt müsse bei jeder Vorlage der Akten innerhalb der Rechts«*, mittelfrist sich darüber vergewissere welcher Spielraum ihm noch zur Begründung bleibe und aus diesem Grunde auch die Ka-lendercintragung kontrolliere^ kann nicht gefolgt werden.,
 
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher davoi auszugehen3 daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf verlassen durfte«, seine ordnungsmäßig belehrte«, geschulte und zuverlässige Sekretärin werde die Fristen im Kalender eintragen und ihm die Handakten rechtzeitig zur Bearbeitung vorlegen«. Das Versäumnis der Angestellten stellt sich als ein Büroversehen dar5 für das die Beklagten nicht einzustehen brauchen» Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben»
Dr« Haidinger Artl Dr» Mezger Dr» Messner
 Mormann