Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxir.aier sowie die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 7. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß die im Büro seines Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Annerose Karst die vom Prozeßbevollmächtigten auf Tonband verfügten Wiedervorlagen zu dem 8. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet, weil die Fristversäumnis zwar auf einem Büroversehen beruhe, das aber auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst als Verschulden angelastet werden müsse. Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, sein Prozeßbevollmächtigter habe deshalb Anlaß zu erhöhter Sorgfalt gehabt, weil Fräulein kJHR sich noch in der Ausbildung befand. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Die unterlassene Kontrolle, von deren Ursächlichkeit für die Fristversäumung mangels irgendwelcher gegenteiligen Anhaltspunkte auszugehen ist, begründet ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst, das sich der Kläger nach ff 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Da die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte, ist gegen den angefochtenen Beschluß unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 15/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Franz Straße | f in P| Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Dieter PiHI, Fdwe9 B in MüIHBHB-B4 Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxir.aier sowie die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 7. Juni 1982 besch1ossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger hatte gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 17. Dezember 1983 rechtzeitig Berufung einlegen lassen. Die Berufungsbegründung ging jedoch nicht innerhalb der bis zu dem 18. Januar 1982 laufenden Frist, sondern - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - erst am 21. Januar 3982 beim Oberlandesgericht ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß die im Büro seines Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Annerose Karst die vom Prozeßbevollmächtigten auf Tonband verfügten Wiedervorlagen zu dem 8. Januar und 18. Januar 3982 versehentlich nicht ausgeführt habe. , 3 - Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet, weil die Fristversäumnis zwar auf einem Büroversehen beruhe, das aber auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst als Verschulden angelastet werden müsse. Denn Fräulein habe noch im Ausbildungsverhältnis gestanden. In einem solchen Fall genüge es nicht, daß der Rechtsanwalt die Wiedervorlageverfügungen nur auf Tonband spreche, statt sie schriftlich in der Handakte des betreffenden Verfahrens festzuhalten . 2. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, sein Prozeßbevollmächtigter habe deshalb Anlaß zu erhöhter Sorgfalt gehabt, weil Fräulein kJHR sich noch in der Ausbildung befand. Ob hier ohne Differenzierung - insbesondere nach dem schon erreichten Ausbildungsstand - der Ansicht der Vorinstanz gefolgt werden könnte, daß bei der Betrauung von Auszubildenden mit Fristangelegenheiten in der Regel besondere Vorsicht geboten sei, mag zweifelhaft sein. Darauf kommt es indes nicht an. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die 4 - Wiedervorlagen auf Tonband gesprochen und nicht selber in der Handakte festgehalten. In diesem Fall mußte er sich auch bei einer gut geschulten und beaufsichtigten Kraft davon überzeugen, daß die Fristverfügung auf das Tonband gelangt und von der Angestellten übertragen worden war (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - VII ZB 26/79, VersR 1980, 88, 89 u. vom 14. Mai 1976 - I ZB 5/76, VersR 1976, 957, 958). Das ist nicht geschehen. Die unterlassene Kontrolle, von deren Ursächlichkeit für die Fristversäumung mangels irgendwelcher gegenteiligen Anhaltspunkte auszugehen ist, begründet ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten selbst, das sich der Kläger nach ff 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Hiernach scheidet eine Wiedereinsetzung aus. Da die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte, ist gegen den angefochtenen Beschluß unbegründet. Die Scheidung beruht auf 5 97 ZPO. ist und auch die Beschwerde Kostenent- Braxmaier Tre ier Merz Dr . Brunotte Dr . Skibbe