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BGH · viii zb 15/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 15/80

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Berufung eingelegt, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, für welche Partei die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 24. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Bundesarbeitsgerichts muß vor Ablauf der Berufungsfrist feststehen, für welche Partei Berufung eingelegt wurde; andernfalls ist die Berufung unzulässig Gemäß § 518 Abs. 2 ZPO muß in der Berufungsschrift angegeben werden, für welche Partei Berufung eingelegt wird. Dazu gehört selbstverständlich auch, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird, was sich allerdings auch durch Auslegung der Berufungsschrift oder aus den Umständen ergeben kann (BGH Beschluß vom 13. 3. Hier ergab sich innerhalb der Berufungsfrist weder durch Auslegung der Berufungsschrift noch aus den Umständen, für welche Partei Berufung eingelegt worden war. Da das Berufungsgericht somit die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat, war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungunzulässigFirmaBerufungsgerichtParteiBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 15/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma m -Automaten und Geräte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Adolf. Franz und Karl WJ in
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
in
 gegen
Hans
i-Straße
 in Al
»
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
in
 und
M
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin hatte gegen das am 5. November 1979 zugestellte Urteil des Landgerichts Landshut Min Sachen Fa. KM-Automaten gegen	Hans"	am	4.	Dezember	1979
Berufung eingelegt, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, für welche Partei die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils lag der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO nicht bei. Die vom Berufungsgericht alsbald angeforderten Akten des Landgerichts Landshut gingen am 4. Januar 1980 beim Berufungsgericht ein.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 24. März 1980 als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Bundesarbeitsgerichts muß vor Ablauf der Berufungsfrist feststehen, für welche Partei Berufung eingelegt wurde; andernfalls ist die Berufung unzulässig
 
(BGHZ 21, 168; BGH Urteil vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69
-	VersR 1971, 763 und BGH Beschluß vom 13. Mai 1974
-	VIII ZR 13/74 = VersR 1974, 976; BAG AP Nr. 34 zu § 518, § 519 b ZPO m.w.Nachw.).
2.	Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Gemäß § 518 Abs. 2 ZPO muß in der Berufungsschrift angegeben werden, für welche Partei Berufung eingelegt wird. Dazu gehört selbstverständlich auch, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird, was sich allerdings auch durch Auslegung der Berufungsschrift oder aus den Umständen ergeben kann (BGH Beschluß vom 13. Mai 1974 aaO).
je
 
3.	Hier ergab sich innerhalb der Berufungsfrist weder durch Auslegung der Berufungsschrift noch aus den Umständen, für welche Partei Berufung eingelegt worden war. Da das Berufungsgericht somit die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen hat, war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Hoffmann	Wolf
 Merz	RiBGH	Treier	ist
 beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Braxmaier