Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Januar 1976, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu erteilen, die er am 21. Dezember 1975 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert und unterschrieben hatte, der Entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts Dr. und der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten war der Antrag nicht von Rechtsanwalt Dr. W, sondern von dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt Wfl|^ unterzeichnet. Januar 1976 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. I.a) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Prozeßbevollmächtigter sich rechtzeitig zu vergewissern hat, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (BGH Beschluß vom 24. Ob er infolgedessen bei Beachtung der ihm nach Lage der Dinge zuzu demutenden Sorgfalt vor seinem Urlaubsantritt Maßnahmen hätte treffen müssen, etwa die Eintragung eines Vermerks (Fristverlängerung erfragen) im Fristenkalender hätte veranlassen müssen, damit Rechtsanwalt WflH|, sein allgemeiner Stellvertreter, sich rechtzeitig nach der VerbeScheidung des Verlängerungsantrags erkundigte, kann dahingestellt bleiben. Wäre dieser Vermerk beachtet und daraufhin die Handakten eingesehen worden, so wäre festgestellt worden, daß der noch in den Handakten befindliche Verlängerungsantrag nicht beim Berufungsgericht eingereicht und die Berufungsbegründungsfrist daher nicht verlängert worden war. In jedem Falle wäre es Rechtsanwalt möglich gewesen, die Berufungsbegründung zu fertigen und fristgerecht einzureichen, zu demal er in dieser Sache schon tätig gewesen und damals zu dem allgemeinen Stellvertreter von Rechtsanwalt Dr. flU bestellt war, wie sich aus den Akten ergibt. In jedem Falle ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen ist. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 15/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Guiseppe tetraße Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. gegen Ilias Bl m StMMgasse W, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. ol'l Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Bamberg vom 29. Januar 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts vom 22. Oktober 1975 formund fristgerecht Berufung eingelegt, diese jedoch nicht in der bis 2. Januar 1976 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Berufungsgericht verwarf daher mit Beschluß vom 8. Januar 1976 die Berufung als unzulässig. Nachdem dieser Beschluß dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. am 14. Januar 1976 zugestellt worden war, beantragte dieser am 15. Januar 1976, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu erteilen, die er am 21. Januar 1976 einreichte. Zur Begründung dieses Antrags legte Rechtsanwalt Dr. eine eidesstattliche Erklärung seiner Angestellten vor, wonach er am 17. Dezember 1975 vor Antritt eines Urlaubs am 19. Dezember 1975 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert und unterschrieben hatte, der indessen entgegen seiner Anweisung nicht alsbald zur Post gegeben worden war. Der Antrag - das Schreiben war nach dem Poststempel am 5. Januar 1976 aufgegeben worden -ging erst am 7. Januar 1976 beim Berufungsgericht ein. Entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts Dr. und der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten war der Antrag nicht von Rechtsanwalt Dr. W, sondern von dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt Wfl|^ unterzeichnet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 29. Januar 1976 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. I.a) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Prozeßbevollmächtigter sich rechtzeitig zu vergewissern hat, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden ist (BGH Beschluß vom 24. Januar 1974 - VII ZB 11/73 = VersR 1974, 572, 573 m.w.Nachw.). b) Rechtsanwalt Dr. konnte sich indessen nicht selbst erkundigen, ob die Fristverlängerung bewilligt worden war, weil er bereits am 19. Dezember 1975 seinen Urlaub antrat und nicht anzunehmen war, daß der Verlängerungsantrag zuvor verbeschieden war. Ob er infolgedessen bei Beachtung der ihm nach Lage der Dinge zuzu demutenden Sorgfalt vor seinem Urlaubsantritt Maßnahmen hätte treffen müssen, etwa die Eintragung eines Vermerks (Fristverlängerung erfragen) im Fristenkalender hätte veranlassen müssen, damit Rechtsanwalt WflH|, sein allgemeiner Stellvertreter, sich rechtzeitig nach der VerbeScheidung des Verlängerungsantrags erkundigte, kann dahingestellt bleiben. 2,a) Wie sich nämlich aus dem vorgelegten Auszug des Fristenkalenders ergibt, war am 29. Dezember 1975 folgender Vermerk eingetragen: "BÜBp/MaflHIB Berufungsbegründungsfrist endigt am 1. 1. 76”. Wäre dieser Vermerk beachtet und daraufhin die Handakten eingesehen worden, so wäre festgestellt worden, daß der noch in den Handakten befindliche Verlängerungsantrag nicht beim Berufungsgericht eingereicht und die Berufungsbegründungsfrist daher nicht verlängert worden war. Dann hätte mutmaßlich noch rechtzeitig eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreicht werden können. In jedem Falle wäre es Rechtsanwalt möglich gewesen, die Berufungsbegründung zu fertigen und fristgerecht einzureichen, zu demal er in dieser Sache schon tätig gewesen und damals zu dem allgemeinen Stellvertreter von Rechtsanwalt Dr. flU bestellt war, wie sich aus den Akten ergibt. b) Es ist nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen dieser Vermerk unbeachtet blieb und die Handakten nicht eingesehen wurden. Es ist nicht einmal dargelegt, wer allgemein und wer insbesondere zwischen den Feiertagen für den Fristenkalender und für die Vorlage der Fristsachen verantwortlich war. Nach der Aussage des Rechtsanwalts WflHB in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (U Js 1153/76), auf die der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung Bezug genommen hat, waren zwischen den Feiertagen außer Rechtsanwalt W(|^0 nur ein Anwaltsgehilfenlehrling und zeitweise eine Schreibkraft anwesend und hat Rechtsanwalt n<^e *n ^er Kanzlei anfallenden Arbeiten alle selbst verrichtet”. Das legt nahe, daß Rechtsanwalt Wernig versäumt hat, den Fristenkalender einzusehen oder anzuordnen, daß ihm die darin vermerkten Fristsachen vorgelegt wurden. In jedem Falle ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen ist. 3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Hoffmann Wolf Treier