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BGH

Gericht: BGH

Juni 1974 durch den Vorsitzenden Bichter Dr. Hai dinger und die Bichter Claßen, Bramaier, Hoffmann und Wolf beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 18. März 1974 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13« März 1974 "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” mit der Begründung beantragt, die Berufungsbegründung sei bereits am 25» Februar 1974 in den Postkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden. 1. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sieht der Senat den Schriftsatz des Beklagten vom 13. März 1974 als sofortige Beschwerde gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 5» März 1974 an. Vielmehr wendet er sich mit der Behauptung, daß diese Frist eingehalten worden sei, dagegen, daß das Berufungsgericht sie als versäumt angesehen und aus diesem Grunde seine Berufung verworfen hat. Da das Begehren des Beklagten mithin auf die Beseitigung des Beschlusses vom 5» März 1974 gerichtet ist, ist es gerechtfertigt, seinen Antrag als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO aufzufassen (vgl. Februar 1974 in den Postkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden, wodurch die Frist gewahrt worden wäre, bedarf der Prüfung. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 - aaO; Beschluß vom 10. § 418 Abs. 2 ZPO; Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Demnach war der angefochtene Beschluß auf zuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungOberlandesgerichtsFristBerufungsgerichtMärzBeschlußZPOSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb is/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Jürgen straße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Beschwerdeführers,
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Recht Dr.
B
Site Dr in 0 Straße
 gegen
die Firma S	&	C	o	. , Deutsche Auto-Miet-
System KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gustav	in
 rtraße fli.
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwal in
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Bichter Dr. Hai dinger und die Bichter Claßen, Bramaier, Hoffmann und Wolf
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9* März 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe :
Der Beklagte hatte gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1973 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 28. Februar 1974 verlängert. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 1974 begründete der Beklagte die Berufung. Dieser Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 4. März 1974« Durch Beschluß vom 5. März 1974 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist
 
begründet worden sei. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13« März 1974 "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” mit der Begründung beantragt, die Berufungsbegründung sei bereits am 25» Februar 1974 in den Postkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden. Zur Glaubhaftmachung hat er eidesstattliche TerSicherungen beigefügt.
1. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht sieht der Senat den Schriftsatz des Beklagten vom 13. März 1974 als sofortige Beschwerde gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 5» März 1974 an.
Mit seinem Antrag, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, hat der Beklagte den Gegenstand seines Begehrens erkennbar falsch bezeichnet. Br erstrebt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Denn er macht nicht geltend, daß die Berufungsbegründungsfrist infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt worden sei (vgl. § 233 Abs. 1 ZPO). Vielmehr wendet er sich mit der Behauptung, daß diese Frist eingehalten worden sei, dagegen, daß das Berufungsgericht sie als versäumt angesehen und aus diesem Grunde seine Berufung verworfen hat. Da das Begehren des Beklagten mithin auf die Beseitigung des Beschlusses vom 5» März 1974 gerichtet ist, ist es gerechtfertigt, seinen Antrag als sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO aufzufassen (vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1938 - VIII ZB 15/58 = LM ZPO § 570 Hr. 1).
 
2. Die Beschwerde ist*begründet.
Die Behauptung des Beklagten, die Berufungsbegrün-dung sei bereits am 25. Februar 1974 in den Postkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen worden, wodurch die Frist gewahrt worden wäre, bedarf der Prüfung. Die Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kann gemäß § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 - aaO; Beschluß vom 10. Dezember 1969 - VIII ZB 43/69; Beschluß vom 8. Juni 1972
-	III ZB 7/72 » VersR 72, 975 = Rpfl 73, 15). Auch kann der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung gegenüber dem Eingangs Stempel durch Zeugenbeweis erbracht werden (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO; Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958
- VIII ZB 15/58 - aaO; Urteil vom 29. November 1972
-	VIII ZR 229/71 = VersR 73, 186). Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind gemäß § 519 b ZPO von Amts wegen zu treffen. Diese Prüfung wird dem Berufungsgericht überlassen.
Demnach war der angefochtene Beschluß auf zuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Be schwer derer-fahrens zu übertragen, da sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Br. Hai dinger	Claßen	Braxmaier
 Hoffmann
Wolf