Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9o Januar 1967 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat gegen das Urteil dos Landgerichts rechtzeitig am 3« Juni 1966 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Januar 1967 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 17« Januar 1967 unmittelbar zugestellt v/orden, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter die Vertretung niedergelegt und dies dem Berufungsgericht angezeigt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 15/67 BESCHLUSS 2°S8 053 in dem Rechtsatreit des Heinrich Straße Beklagten9 Berufungsklägers und Beschv/erdef ührers, in MI - Prozeßbevollmächtigter II* Instanz: Rechtsanwalt Hanns gegen die Pirma Haftung in ____ vertreten durc. ebenda9 Gesellschaft mit beschränkter Vertretung GfliHi Bf 'Geschäftsführerin Brau TD. Klägerin9 Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin 9 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat und in 9 - 2 I Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Weber, Mormann und Braxmaier beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9o Januar 1967 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das Urteil dos Landgerichts rechtzeitig am 3« Juni 1966 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 9. Januar 1967 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden war. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 17« Januar 1967 unmittelbar zugestellt v/orden, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter die Vertretung niedergelegt und dies dem Berufungsgericht angezeigt hatte. Durch Schreiben vom 20. März 1967 legte der Beklagte gegen den Beschluß sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht durch einen Rechtsanv/alt eingelegt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten nach § 97 ZPO zur lasto Dr0 Häidinger Artl Dra Weber Mormann Braxmaier