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BGH · VIII ZB 15/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 15/6

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 210 April 196*+ aufgehobene Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 110 Februar 196*+ erteilt o Die sofortige Beschwerde ist begründete Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten«, daß grundsätzlich der Prozeßbevollmächtigte9 der einen Rechtsanwalt beauftragt9 ein Rechtsmittel einzulegen., den Hingang der Bestätigung des Auftrages zu überwachen und bei Ausbleiben der Bestätigung nachzuforschen hat«, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH9 Beschlüsse vom Iho Februar 1955 - HI ZB l8/5h - LM ZPO § 233 Nr* 5h - September 1958 - VIII ZR 133/57 ~ NJW 1958, 2ol5)o Die Nachforschungspflicht setzt aber, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erst ein, wenn der Rechts-anwalt aus dem Ausbleiben der Bestätigung den Schluß ziehen muß, daß “irgend etwas nicht in Ordnung ist“ (so der Beschluß vom l*fo Februar 1955)° Daran ist festzuhalteno Das Berufungsgericht meint, im vorliegenden Fall hätte Rechtsanwalt spätestens eine Woche nach Absendung des Auftrages das Fehlen der Bestätigung bemerken und rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist durch Rückfrage fest stellen müssen, ob die beauftragten Rechtsanwälte den Auftrag erhalten und angenommen hatten. ^1^ am Sonnabend vor Ostern Bürodienst hatten, ist nicht fest« gestellt» Das ist auch unerheblich» Denn Rechtsanwalt konnte jedenfalls davon ausgehen, daß ihm die Annahme des Auftrages nicht sofort schon durch ein am 28» März abgehendes Schreiben bestätigt werde0 Im Gegensatz zu dem im Beschluß vom I1*» Februar 1955 behandelten Fall war die Sache hier nicht sehr eilig, weil die Berufungsfrist erst am Donnerstag den 2» April ablief» Die in jenem Beschluß angestellte Erwägung, bei der Kürze der Frist habe der Anwalt als naheliegend die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, daß die Berufung nicht oder verspätet eingelegt werde, und habe erwarten müssen, daß die Bestätigung “prompt” und “umgehend” einlaufen werde, treffen hier nicht zu» Da, v/ie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei darauf verlassen kann, daß ein zur Post gegebener Brief inner-■ halb der für den Po st verkehr normalen Zeit den Empf anger erreicht 3 durfte Rechtsanwalt annehmen, die beauftragten Rechtsanwälte hätten vor dem Ablauf des 2« April Berufung ein gelegto Auch bei sorgfältiger Bearbeitung des Auftrages hätten die Rechtsanwälte und Dro wenn sie das Schreiben des Rechtsanwalts Kunze am Sonnabend den 28 »Mär erhalten hätten.,

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Volltext der Entscheidung

VIII ZB 15/6W
^234 060
Beschluß
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Else Hl
 in Bl
 Straße
Klägerin und Beschwerdeführerin.,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte fliHIB und Dro	in
 gegen
Herrn Klaus RI
in Dü
 BaBstraße B/f
Beklagter und Beschwerdegegner
- Prozeßbevollmächtigte Io Instanz: Rechtsanwälte und	in
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2*+o Juni 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Haidinger und der Bundesrichter Artl9 Dro Dorschei«,
Dr0 Mezger und Dr» Messner beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 210 April 196*+ aufgehobene
 Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 110 Februar 196*+ erteilt o
•
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen;, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird»
 Gründe:
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Pro-zeßbevollmächtigten der Klägerin3 Rechtsanwalt	in	DU
am 2o März 196*+ zugestellt wordene Rechtsanwalt erteilte mit Schreiben vom 25° März 196*+ den bei dem Oberlan-dosgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwälten und Dro	unter	Beifügung	der Handakten den Auftrag9
für die Klägerin Berufung einzulegeno Der Briefumschlag des Schreibens trägt den Poststempel vom 25° März 196*+5 18 Uhr« Der Brief traf bei den Recht sanwälten flHHlB und Drc
 am 60 April I96U eine Diese haben am 7° April 196*+ Berufung eingelegt und beantragt9 der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.,
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 21° April 196*+ den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen*
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt«, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt0
Die sofortige Beschwerde ist begründete
 Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten«, daß grundsätzlich der Prozeßbevollmächtigte9 der einen Rechtsanwalt beauftragt9 ein Rechtsmittel einzulegen., den Hingang der Bestätigung des Auftrages zu überwachen und bei Ausbleiben der Bestätigung nachzuforschen hat«, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH9 Beschlüsse vom Iho Februar 1955 - HI ZB l8/5h - LM ZPO § 233 Nr* 5h -
und. vom 3o. September 1958 - VIII ZR 133/57 ~ NJW 1958, 2ol5)o Die Nachforschungspflicht setzt aber, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erst ein, wenn der Rechts-anwalt aus dem Ausbleiben der Bestätigung den Schluß ziehen muß, daß “irgend etwas nicht in Ordnung ist“ (so der Beschluß vom l*fo Februar 1955)° Daran ist festzuhalteno
 Das Berufungsgericht meint, im vorliegenden Fall hätte Rechtsanwalt	spätestens eine Woche nach Absendung des
 Auftrages das Fehlen der Bestätigung bemerken und rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist durch Rückfrage fest stellen müssen, ob die beauftragten Rechtsanwälte den Auftrag erhalten und angenommen hatten. Dem vermag der Senat unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu folgen: Der 25° März 196^, an dem der Brief nachmittags zur Post gegeben worden ist, war der Mittwoch vor Ostern» In Anbetracht des gehäuften Anfalles von Postgut zu Ostern brauchte mit einer Postzustellung des Briefes am Donnerstag nicht gerechnet zu werdeno Da Karfreitag gesetzlicher Feiertag war, mußte Rechts-anwalt	allenfalls	mit einem Zugehen am Sonnabend, dem
260 März rechnen» Ob die Rechtsanwälte	und Dr» Sk
^1^ am Sonnabend vor Ostern Bürodienst hatten, ist nicht fest« gestellt» Das ist auch unerheblich» Denn Rechtsanwalt konnte jedenfalls davon ausgehen, daß ihm die Annahme des Auftrages nicht sofort schon durch ein am 28» März abgehendes Schreiben bestätigt werde0 Im Gegensatz zu dem im Beschluß vom I1*» Februar 1955 behandelten Fall war die Sache hier nicht sehr eilig, weil die Berufungsfrist erst am Donnerstag den 2» April ablief» Die in jenem Beschluß angestellte Erwägung, bei der Kürze der Frist habe der Anwalt als naheliegend die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, daß die Berufung nicht oder verspätet eingelegt werde, und habe erwarten müssen, daß die Bestätigung “prompt” und “umgehend” einlaufen werde, treffen hier nicht zu» Da, v/ie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei darauf verlassen kann, daß ein zur Post gegebener Brief inner-■
halb der für den Po st verkehr normalen Zeit den Empf anger erreicht 3 durfte Rechtsanwalt	annehmen,	die	beauftragten
 Rechtsanwälte hätten vor dem Ablauf des 2« April Berufung ein gelegto Auch bei sorgfältiger Bearbeitung des Auftrages hätten die Rechtsanwälte	und Dro	wenn sie
 das Schreiben des Rechtsanwalts Kunze am Sonnabend den 28 »Mär erhalten hätten., den Auftrag in Anbetracht der Osterfeiertage nicht vor dem 1«, April zu bestätigen brauchen* Ein solches Be stätigungsschreiben hätte«, zu demal wenn es nach Büroschluß zur Post gekommen wäre-, vor dem 3° April bei Rechtsanwalt nicht einzutreffen brauchen» Lag für ihn aber am 2» April noch kein Anlaß vor«, Verdacht zu schöpfen«, daß das Auftrags« schreiben nicht angekommen sei«, so bestand auch nicht die Ver pflichtung«, am 2» April nachzuforschen«, ob Berufung eingelegt seio Rechtsanwalt	hat	zwar	auch	bis	zu dem 6» April keine
 Erkundigungen eingezogen» Eine spätere Nachlässigkeit ist aber für die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr ursächlich»
 
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die nachgeholte Berufung zu gewähren.. Die Entscheidung Uber die Kosten der sofortigen Beschwerde ist dem Berufungsgericht übertragen worden (vglo Beschluß des Senats vom 15«. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 - VersH 1960, 181).
Dr» Haidinger	Artl	Dr»	Dorschei
 Dr0 Mezger Bundesrichter Dr» Messner ist
 infolge Erkrankung an der Unter-schriftsleistung verhindert»
Dr» Haidinger