Bie weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Gegen diesen, ihr am 25« April 1963:zugestellten, Beschluß hat die Antragsgegnerin durch ihre beim Landgericht Duisburg, nicht Jedoch bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Anwälte am 4. Lurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §.78 ZPO nicht durch einen bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Anwalt eingelegt worden sei. Nach § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Beschlüsse nach § 519 b ZPO - nicht zulässig. Oh hiervon, wie die Beschwerdeführerin meint, Ausnahmen zugelassen werden könnten, wenn der Beschluß des Oherlandesgerichts auf wesentlichen Verstößen gegen irozcßgrundsätze beruht oder ihm jede gesetzliche Grundlage fehlt (vgl* dazu: Baumbach/Lauterbach ZPO 27. 00 bestand für die von der Beschwerdeführerin zu dem Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde Anwaltszwang. Jedenfalls bedeutet es keinen offensichtlichen Verfnhrensverstoß, wenn das Oberlandesgericht in dieser Streitfrage der Meinung gefolgt ist, die mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmt und in Rechtslehre und Rechtsprechung wiederholt vertreten worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch nicht darauf verlassen, das öberlanöesgericht werde in der Frage des Anwaltszwanges denselben Standpunkt vertreten wie das Landgericht. Tatsächlich hat das Landgericht zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen, so daß offen bleibt ob es insoweit die Ansicht der Beschwerdeführerin teilt. Jedenfalls band aber insoweit eine - möglicherweise - unzutreffende Rechtsmeinung des Landgerichts nicht das Oberland esger ich t.Ein Hinweis nach § 139 ZPO kam schon aus zeitlichen Gründen - die Beschwerde ist erst am letzten Tage der Be-schwerdefrist (9* Mai 19&3) beim Oberlandesgericht einge-gangen - nicht in Betracht*
VIII ZB 15/63 2234 079 Beschluß in dem Rechtsstreit der Großhandelsfirma Paul J Paul m & Sohn, Inhaber: straße W« Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Br. B. fllHIBBA und in __ gegen die SBBI Gesellschaft Vertriebs-GmbB in H( B, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Heinrich Sa*P~Schfll®_und Heinz HaflB* beide in HflBA E| Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - vertreten vor dem Landgericht durch Rechtsanwälte Br. ^BM BH^M und BBHHBB in Ber VIII,, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 18. September 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Haidinger und der Bundeerichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel und Mormann beschlossen: Bie weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Mai 1963 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2 500,-- BM. 2 Gründe : Der Antragsgegnerin ist durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg verboten worden, bestimmte Markenartikel unter den von der Antragstellern festgesetzten End Verkaufspreisen anzubieten oder zu verkaufen« Las Landgericht hat nach Anhörung der Antragsgegnerin und Beweiserhebung durch Beschluß vom 4* April 1963 die Antragsgegnerin .wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung mit einer ■Geldstrafe von 2 300 DM bestraft. Gegen diesen, ihr am 25« April 1963:zugestellten, Beschluß hat die Antragsgegnerin durch ihre beim Landgericht Duisburg, nicht Jedoch bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Anwälte am 4. Mai 1963 Beschwerde eingelegt. Lurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §.78 ZPO nicht durch einen bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Anwalt eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegaerin. Sie rügt: Ihre Luisburger Anwälte seien schon in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg für sie tätig geworden, ohne daß das Landgericht dagegen etwas eingewandt habe« Sein Beschluß habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Sie habe deshalb nicht annehmen können, daß ihre Anwälte sie vor dem Oberlandesg.ericht nicht hätten vertreten können. Die KichtVerwertung ihres Sachvortrages komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich* Ein solcher Ver-fahrensverstoß müsse trotz § 567 Abs. III Satz 1 ZPO auf weitere Beschwerde, hin nachgeprüft werden können. Liese Ansicht' ist unzutreffend. Nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Beschlüsse nach § 519 b ZPO - nicht zulässig. Oh hiervon, wie die Beschwerdeführerin meint, Ausnahmen zugelassen werden könnten, wenn der Beschluß des Oherlandesgerichts auf wesentlichen Verstößen gegen irozcßgrundsätze beruht oder ihm jede gesetzliche Grundlage fehlt (vgl* dazu: Baumbach/Lauterbach ZPO 27. Aufl. f 567 Anm. 4 A5 Wieczorek ZPO § 567 P II b; Stein/Jonss/Sc ZPO 18. Aufl. 5 567 Anm. I, 2; Hosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 144 II 2 d), braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin fallen dem Oberlandesgericht solche Verstöße nicht zur Last. Nimmt man die hier in Betracht kommenden Vorschriften über den Anwaltszwang bei der Beschwerde (§5 78 Abs. 2, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wörtlich, 00 bestand für die von der Beschwerdeführerin zu dem Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde Anwaltszwang. Es ist allerdings in Rechtslehre und Rechtsprechung eine Streitfrage, ob für das Verfahren nach § 890 ZPO (Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen) überhaupt, also einschließlich des Beschwerderechtezuges, Anwaltszwang besteht (bejahend: Wieczorek, ZPO § 891 A .II; Baumbach/Lauter bach ZPO 27. Aufl. § 891 Anm. 1 A; OLG Köln JW 1936, 1084; OLG Celle MDR I960, 1019; verneinend: Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. § 891 I 1; Jonas in einer Anmerkung zur Entscheidung des OLG Köln aaO; OLG Köln NJW 1959, 634). Es kann dahinstehen, weicher Meinung in diesem Punkte zu folgen ist. Jedenfalls bedeutet es keinen offensichtlichen Verfnhrensverstoß, wenn das Oberlandesgericht in dieser Streitfrage der Meinung gefolgt ist, die mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmt und in Rechtslehre und Rechtsprechung wiederholt vertreten worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch nicht darauf verlassen, das öberlanöesgericht werde in der Frage des Anwaltszwanges denselben Standpunkt vertreten wie das Landgericht. Tatsächlich hat das Landgericht zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen, so daß offen bleibt ob es insoweit die Ansicht der Beschwerdeführerin teilt. Jedenfalls band aber insoweit eine - möglicherweise - unzutreffende Rechtsmeinung des Landgerichts nicht das Oberland esger ich t. Ein Hinweis nach § 139 ZPO kam schon aus zeitlichen Gründen - die Beschwerde ist erst am letzten Tage der Be-schwerdefrist (9* Mai 19&3) beim Oberlandesgericht einge-gangen - nicht in Betracht* Dem Oberlandesgericht ist deshalb kein schwerer Ver-fahrenaverstoß anzulasten, der es rechtfertigen könnte, die Zulässigkeit der Beschwerde entgegen § 567 Abs* 3 ZPO in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerde war vielmehr auf G-rund der genannten Bestimmung als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Flor mar