Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß,' mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, frarm jedenfalls dann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werr-den,. Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird • Bas Oberlandesgericht hat sie durch Beschluß vom t?* Juli 1958 als unzulässig verworfen., weil die Berufungebegründung laut Eingangsstempel erst am 14* Juli 1958 eingegangen sei» Der Beschluß ist dem Frozeßbevollmächtigten des Beklagten am 29« Juli 1958 äugesteilt worden. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 28» Juli 1958 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nachgesucht. Juli 1958 eingegangen sei» In diesem Antrag ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 15» Juli 1958 zu sehen» Sie ist gemäß § 519 b Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 547 Abs.l Er.l ZPO zulässig', weil.nach dieser Vorschrift gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 16» Juli 1958 unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Mitteilung des Berichterstatters, daß die Berufungsbegründung den Eingangsstempel vom 14. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei am 12c Juli 1958, einem Sonnabend,'nach Büroschluß mit der Büroangesteilten, seiner Sekretärin, zu dem Gerichts- .Denn nach § 570 ZPO kann die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden; das gilt auch für die sofortige Beschwerde des § 519 b Abs.2 ZPO (EG JW 1925,479)- Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ohne ausdrückliche Rüge ein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begründender Verfahrensfehler darin zu sehen ist, daß das Berufungsgericht dem Beklagten vor der Beschlußfassung vom 15- Juli 1958 keine Gelegenheit gegeben hatte.,
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 519 b Abs» 2, §§ 570, 577 23.21.Q5Z Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß,' mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, frarm jedenfalls dann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werr-den,. wenn hiermit die Beohtzeitigkeit des Eingangs der Berufung oder BerufungBbegründung dargetan werden soll» BGH, Besohl» v. 16» Dezember 1958 - VIII ZB 15/58 - OIG Frankfurt/M. t VIII ZB 15/58 Beschluß In dem Rechtsstreit der Haufmanns Josef »Straße £1 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigterj_Rechtsanwalt Heinz A< Am gegen dun technischen Angestellten Hans B Landstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, in Prozeßbevollmächti Fl Rechtsanwalt Br. traße hat der VIII'. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Bezember 1958 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br« Großmann und der Bundesrichter Br.Gelhaar? Artl, Br. Spieler und Br. Borschel beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandes-, gerichts in Frankfurt/Main vom 15» Juli 1958 - ' - 6 U 44/58 - aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen wird • G r ü n d 8 9* Ber Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 19* Februar 1958 Berufung eingelegt. Bie Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 12• Juli 1958 verlängert. Bas Oberlandesgericht hat sie durch Beschluß vom t?* Juli 1958 als unzulässig verworfen., weil die Berufungebegründung laut Eingangsstempel erst am 14* Juli 1958 eingegangen sei» Der Beschluß ist dem Frozeßbevollmächtigten des Beklagten am 29« Juli 1958 äugesteilt worden. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 28» Juli 1958 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nachgesucht. Bach Zustellung des Beschlusses hat er mit Schriftsatz vom 29., Juli 1958 in erster Linie Aufhebung des Beschlusses begehrt, weil die BerufungBbegründung entgegen dem E:ingangs3tempel des Gerichts bereits am 12. Juli 1958 eingegangen sei» In diesem Antrag ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 15» Juli 1958 zu sehen» Sie ist gemäß § 519 b Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 547 Abs.l Er.l ZPO zulässig', weil.nach dieser Vorschrift gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 16» Juli 1958 unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Mitteilung des Berichterstatters, daß die Berufungsbegründung den Eingangsstempel vom 14. Juli 1957 trage, eine eigene eidesstattliche Versicherung und eine solche seiner Büroangestellten Johanna überreicht. ln diesen Urkunden ist folgen- der Sachverhalt versichert* Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei am 12c Juli 1958, einem Sonnabend,'nach Büroschluß mit der Büroangesteilten, seiner Sekretärin, zu dem Gerichts- gabäude gefahren* um die in einem verschlossenen Umschlag befindliche Berufungsbegründung in den linken der beiden an der Eingangstür angebrachten Briefkästen emzuwerfen* Ihr sei dieser Kasten aus anderen Eileinwürfen als sogenannter Notbriefkasten bekannt gewesen, sie babe die Berufungsbegründung in diesen Kasten etwa gegen 14-50 Uhr eingeworfen. Der Umschlag sei an das Oberlandesgericht adressiert und mit der Aufschrift "Fristsache'» versehen gewesen« Der Prozeßbavollmächtigte des Beklagten habe gesehen«, daß Fräulein den Briefumschlag in den linken der beiden Briefkästen eingeworfen habe. Auf die eidesstattlichen Versicherungen stützt der Beklagte die sofortige Beschwerde-, Damit ist schlüssig behauptet, daß die Berufungsbegründung am 12. Juli 1958 in den fUr Eilsachen bestimmten Briefkasten geworfen worden Bei, v/odurch die Frist gewahrt worden wäre. Die Prüfung dieser Behauptung ist erforderlich. .Denn nach § 570 ZPO kann die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden; das gilt auch für die sofortige Beschwerde des § 519 b Abs.2 ZPO (EG JW 1925,479)- Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ohne ausdrückliche Rüge ein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begründender Verfahrensfehler darin zu sehen ist, daß das Berufungsgericht dem Beklagten vor der Beschlußfassung vom 15- Juli 1958 keine Gelegenheit gegeben hatte., sich zur Rechtzeitigkeit der Berufungsbe- ■ Gründung zu äußern, und ob es damit seine Prüfungspflicht verletzt hat» Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ein • > weiterer Aufhebungsgrund darin liegt, daß das Berufungsgericht am 15. Juli 1958, also nach Beginn der Gerichtsferien, in einer Sache entschieden hat, die keine Feriensache ist (§ 200 GVG). 7, , Der Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung kann gegenüber dem Eingangs Stempel, auch durch Zeugenbev/eis erbracht werden» Die hierzu erforder- 'i liehen Feststellungen sind gemäß § 519 b ZPO von Amte H wegen zu treffen» Diese Prüfung wird dem Berufungsge- >' rieht überlassen. £ Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben» j Die Sache war zur anderweiten Entscheidung an das Bern-fungseericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertra- . i- gen worden ist» DroCxroßmam?i Dr.&elhaar Artl Dr »Spieler Dr«Dorsohel ”J t . * • * ..... . • 4 ' • : & f». *