Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein solches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. RVG W die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. sierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeitigen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG W streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Konstellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Terminsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzgebers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Gesetzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 15/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskostenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein solches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor §239 Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6). 2 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 -VIIIZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f.). 3 Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlan- desgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem Rechtsanwalt auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 -3- RVG W die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf. 4 Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmoderni- sierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeitigen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG W streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Konstellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Terminsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzgebers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Gesetzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel- Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG W verweist nunmehr auf § 307 ZPO. Ball Dr. Leimert Dr. Woist Hermanns Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 13.09.2005 -20 880/05 -OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 W 636/05 - Wiechers