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BGH · VIII ZB 14/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 14/92

Januar 1992 beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, zugleich Berufung eingelegt und diese am 28. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen: Wenige Tage vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe er mit Rechtsanwalt bUMHP, der in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten tätig ist und für die erste Dezember 1991 hätten seine Prozeßbevollmächtigten ihm eine Urteilsabschrift übersandt und darauf hingewiesen, daß die Berufungsfrist am 25. Dieses Schreiben habe seine Ehefrau in seiner Abwesenheit entgegengenommen und zusammen mit anderer Korrespondenz auf einem Regal abgelegt, wo es von einer Zeitschrift verdeckt worden sei. Aus diesem Grund habe er von der Existenz des Schreibens erst bei einer Besprechung mit seinen Prozeßbevollmächtigten am 7. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist sei sowohl vom Kläger selbst als auch von seinen Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden. Der Kläger hätte durch Anweisungen an seine Ehefrau und Rückfragen bei ihr Vorsorge treffen müssen, daß ihm Gerichtsund Anwaltspost unverzüglich vorgelegt werde, und spätestens ab Mitte Dezember 1991 von sich aus bei seinen Prozeßbevollmächtigten nach dem Stand des Rechtsstreits fragen müssen. Aber auch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten die Berufungsfrist nicht verstreichen lassen dürfen, ohne sich zu demindest ein weiteres Mal schriftlich oder fernmündlich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht: Er habe seine Ehefrau nach der Besprechung mit Rechtsanwalt BflHHHHi im November 1991 angewiesen, ihm die Anwaltspost unverzüglich vorzulegen. 1. Das Berufungsgericht hat dem ihm unterbreiteten Sachverhalt zu Recht entnommen, daß der Kläger die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat. Diese hätten nämlich, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat und der Kläger mit der Beschwerde auch gar nicht in Zweifel zieht, vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm rückfragen müssen, nachdem er auf das Schreiben vom 3. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189) und muß sich deshalb regelmäßig nicht vergewissern, ob seine mit einfachem Brief versandte Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist seinen Mandanten erreicht hat (BGH, Beschluß vom 4. Anders liegt es indessen, wenn aus der Sicht des Anwalts Zweifel daran bestehen, ob das Schweigen seines Mandanten als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils zu werten oder aber die Folge einer Fehlleitung des an ihn gerichteten Anwaltsschreibens ist. Eine Pflicht zur Rückfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann angenommen worden, wenn der Mandant als kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten gänzlich unbeantwortet ließ (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) oder wenn der Haftpflichtversicherer des Mandanten auf die Anfrage, ob Berufung eingelegt werden solle, Im vorliegenden Falle war eine Rückfrage jedenfalls deshalb veranlaßt, weil der Kläger mit Rechtsanwalt BfmHIIV verabredet hatte, daß über die Frage, ob gegen das klageabweisende Urteil Berufung eingelegt werden solle, nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung gesprochen und entschieden werden sollte. 2. Zur Darlegung einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist wären mithin auch Angaben dazu erforderlich gewesen, ob, wie und mit welchem Ergebnis die Prozeßbevollmächtigten des Klägers versucht hatten, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm Rückfrage zu halten. Januar 1992 enthält Tatsachenvortrag allein dazu, daß und aus welchem Grunde der Kläger von dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 3. Versuche seiner Prozeßbevollmächtigten, ihn vor Ablauf der Berufungsfrist telefonisch zu erreichen, hat der Kläger erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 6. 3. Da dem Kläger nach alledem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, hat das Oberlandesgericht seine Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltEhefrauBerufungBerufungsfristZBSchreibenBegründungKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 14/92
vom 24. Juni 1992 in dem Rechtsstreit
 Florin	Bfl^HVstraße	Mb
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
II. Instanz:
gegen
1. Hans
 itraßel
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagter und Beschwerdegegner,
2. Karl
 Straße JM S<
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte
 und Dr.
K Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Ball
 am 24. Juni 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. März 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe :
I.	Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von 103.125 DM Kaufpreis nebst Zinsen in Anspruch. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist seinen Prozeßbevollmächtigten am 26. November 1991 zugestellt worden. Mit einem am 10. Januar 1992 beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, zugleich Berufung eingelegt und diese am 28. Januar 1992 begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen: Wenige Tage vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe er mit Rechtsanwalt bUMHP, der in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten tätig ist und für die erste
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Instanz gleichfalls zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt war, verabredet, daß der Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung abgewartet und anschließend über die Einlegung der Berufung gesprochen werden solle. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 hätten seine Prozeßbevollmächtigten ihm eine Urteilsabschrift übersandt und darauf hingewiesen, daß die Berufungsfrist am 25. Dezember 1991 ablaufe. Dieses Schreiben habe seine Ehefrau in seiner Abwesenheit entgegengenommen und zusammen mit anderer Korrespondenz auf einem Regal abgelegt, wo es von einer Zeitschrift verdeckt worden sei. Aus diesem Grund habe er von der Existenz des Schreibens erst bei einer Besprechung mit seinen Prozeßbevollmächtigten am 7. Januar 1992 erfahren. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Kläger eine eigene eidesstattliche Versicherung und solche seiner Ehefrau und des Rechtsanwalts BflBIHHB vorgelegt.
II.	Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist sei sowohl vom Kläger selbst als auch von seinen Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden. Der Kläger hätte durch Anweisungen an seine Ehefrau und Rückfragen bei ihr Vorsorge treffen müssen, daß ihm Gerichtsund Anwaltspost unverzüglich vorgelegt werde, und spätestens ab Mitte Dezember 1991 von sich aus bei seinen Prozeßbevollmächtigten nach dem Stand des Rechtsstreits fragen müssen. Aber auch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten die Berufungsfrist nicht verstreichen lassen dürfen, ohne sich zu demindest ein weiteres Mal schriftlich oder fernmündlich
 mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Sie hätten in Betracht ziehen müssen, daß ihr Schreiben den Kläger nicht erreicht oder daß dieser es vergessen haben könnte.
III.	Gegen diese Entscheidung richtet sich die form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht: Er habe seine Ehefrau nach der Besprechung mit Rechtsanwalt BflHHHHi im November 1991 angewiesen, ihm die Anwaltspost unverzüglich vorzulegen. Seine Ehefrau habe das nur deshalb versäumt, weil sie im Anschluß an die Geburt eines Kindes, den Umzug nach W^-flHi und die Neueröffnung einer Gaststätte den Überblick über die gehäuft eingehende Post verloren habe. Seine Prozeßbevollmächtigten hätten es nicht bei dem Schreiben vom 3. Dezember 1991 bewenden lassen. Rechtsanwalt BflH^-habe vielmehr am 23. Dezember 1991 mehrfach vergeblich versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Darum habe sich in seinem Auftrag am 27. Dezember 1991 auch die Anwaltssekretärin BaflMHHP ohne Erfolg bemüht.
IV.	Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat dem ihm unterbreiteten Sachverhalt zu Recht entnommen, daß der Kläger die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat. Ob ihm selbst die Verletzung von Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, bedarf keiner Entscheidung. Sein Wiedereinsetzungsantrag muß jedenfalls daran scheitern, daß seine Prozeßbevollmächtigten, deren Verhalten er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurech-
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nen lassen muß, die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet haben. Diese hätten nämlich, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat und der Kläger mit der Beschwerde auch gar nicht in Zweifel zieht, vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm rückfragen müssen, nachdem er auf das Schreiben vom 3. Dezember 1991 nicht reagiert hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57, VersR 1958, 789 und vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85, VersR 1986, 36, 37). Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen (BGH, Beschlüsse vom 14. November 1984 - VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90 und vom 20. September 1989 - IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189) und muß sich deshalb regelmäßig nicht vergewissern, ob seine mit einfachem Brief versandte Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils und den Ablauf der Berufungsfrist seinen Mandanten erreicht hat (BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90 - BGHR ZPO § 233 Postbeförderung 5). Anders liegt es indessen, wenn aus der Sicht des Anwalts Zweifel daran bestehen, ob das Schweigen seines Mandanten als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils zu werten oder aber die Folge einer Fehlleitung des an ihn gerichteten Anwaltsschreibens ist. Eine Pflicht zur Rückfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann angenommen worden, wenn der Mandant als kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten gänzlich unbeantwortet ließ (BGH, Beschluß vom 26. September 1985 aaO), wenn der Mandant in einem Parallelrechtsstreit Berufung hatte einlegen lassen (Beschluß vom 14. Mai 1981 - VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) oder wenn der Haftpflichtversicherer des Mandanten auf die Anfrage, ob Berufung eingelegt werden solle,
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eine erkennbar unvollständige Antwort gab (Beschluß vom 30. Juni 1981 - VI ZB 9/81, VersR 1981, 1055). Im vorliegenden Falle war eine Rückfrage jedenfalls deshalb veranlaßt, weil der Kläger mit Rechtsanwalt BfmHIIV verabredet hatte, daß über die Frage, ob gegen das klageabweisende Urteil Berufung eingelegt werden solle, nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung gesprochen und entschieden werden sollte.
2.	Zur Darlegung einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist wären mithin auch Angaben dazu erforderlich gewesen, ob, wie und mit welchem Ergebnis die Prozeßbevollmächtigten des Klägers versucht hatten, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm Rückfrage zu halten. Daran fehlt es. Dabei kann dahinstehen, ob die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Bemühungen, am 23. und 27. Dezember 1991 mit dem Kläger Verbindung aufzunehmen, ausreichend waren. Denn dieser Tatsachenvortrag ist verspätet und kann deshalb für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht verwertet werden. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist unzulässig. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Enthält das Wiedereinsetzungsgesuch dagegen eine in sich geschlossene, nicht ergänzungsbedürftig erscheinende Sachdarstellung, so kann eine nach Fristablauf nachgebrachte Begründung, die für die Erfüllung der Sorg-
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faltspflicht wesentliche Tatsachen erstmals aufgreift, nicht mehr berücksichtigt werden (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3, vom 28. Februar 1991 - IX ZB 95/90, BGHR aaO Begründung 4 = NJW 1991, 1892 und vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, BGHR aaO Begründung 5 m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 8. Januar 1992 enthält Tatsachenvortrag allein dazu, daß und aus welchem Grunde der Kläger von dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 3. Dezember 1991 erst am 7. Januar 1992 Kenntnis erlangte. Ein weiterer Schriftsatz des Klägers ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht zu den Akten gelangt. Versuche seiner Prozeßbevollmächtigten, ihn vor Ablauf der Berufungsfrist telefonisch zu erreichen, hat der Kläger erstmals mit der Beschwerdeschrift vom 6. April 1992 und damit lange nach Fristablauf vorgetragen.
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3.	Da dem Kläger nach alledem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, hat das Oberlandesgericht seine Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wolf	Dr. Brunotte	Dr.	Paulusch
 Groß
Ball