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BGH · VIII ZB 14/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 14/89

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.400 DM mit der Behauptung in Anspruch, die Parteien hätten sich mündlich über den Abschluß eines Pachtvertrages und über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall geeinigt, daß eine Partei den Pachtvertrag nicht erfüllen werde. August 1988, der am nächsten Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Beklagte um Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz nachgesucht und darin "hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels" auf einen "in der Anlage beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung" Bezug genommen. Nachdem der Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend der Ansicht, daß der Schriftsatz vom 30. Zwar genügt der darin in Bezug genommene Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen, die § 519 Abs.3 ZPO an die Berufungsbegründung stellt. Hinzukommen muß jedoch, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist (BGH Beschluß vom 16. Dementsprechend ist er auch nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben worden. August 1988 einschließlich seiner Anlage kann deshalb keine andere Bedeutung beigelegt werden, als daß sie allein der Stellung und Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages dienen sollten (vgl. Auch die Beschwerde vertritt nicht die Auffassung, daß in dem Schriftsatz vom 30. 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß auch der Schriftsatz der Beklagten vom 4. Die Beklagte hat ausführen lassen, daß das Landgericht der Zeugin nicht hätte glauben dürfen, und sich dabei auf deren Schreiben an das Berufungsgericht vom 25. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte in dem Schriftsatz die BeweisWürdigung des Landgerichts konkret angegriffen und sich vorsorglich zu dem Beweis der Unrichtigkeit der Behauptung des Klägers auf die Zeugin bezogen. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittel(begrün-dungs)frist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß davon ausgegangen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs.3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschluß vom 16. Das gilt in gleichem Maße für einen Schriftsatz, der nach Stellung des Prozeßkostenhilfegesuches und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereicht wird. Auch ein solcher Schriftsatz ist im Zweifel nicht nur zur weiteren Begründung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe, sondern auch zur Begründung der Berufung bestimmt. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Wille des Berufungs-klägers, die Berufung (noch) nicht zu begründen, aus dem Schriftsatz selbst oder den sonst bekannten Umständen ergibt . Das Berufungsgericht meint, einen solchen entgegenstehenden Willen der Beklagten daraus entnehmen zu können, daß sie "mit der Unsicherheit" der Zeugin oder "mit einem klägerischen Vorbringen, daß etwa die Zeugin aus Rache gehandelt habe und deshalb ihre neuerliche Aussage nicht glaubhaft sei", habe rechnen müssen. Oktober 1988 ergibt sich nicht, daß sie an derartige "Unsicherheiten" der Zeugin oder an den vom Oberlandesgericht für möglich gehaltenen Einwand des Klägers gedacht hätte. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung ferner damit, daß die Beklagte in der Berufungsschrift erklärt hat, ob die Berufung durchgeführt werde, hänge von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, und daß der Schriftsatz vom 4. Die Bitte um Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrages war auch dann sinnvoll, wenn in dem Schriftsatz die Berufung bereits begründet worden war.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 339 BGB
ZeuginBerufungBerufungsgerichtBerufungsbegründungBegründungKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s.
VIII ZB 14/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elsa vflf, Efj^BBgasse in D|
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte
 gegen
Helmut VaiHB/ Elfp-B)
■Straße ^ in Sei
 Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	■	in
WI
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
 am 7. Juni 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Februar 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 8.100 DM.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.400 DM mit der Behauptung in Anspruch, die Parteien hätten sich mündlich über den Abschluß eines Pachtvertrages und über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall geeinigt, daß eine Partei den Pachtvertrag nicht erfüllen werde. Nach Vernehmung u.a. der Zeugin	hat	das	Landgericht gestützt auf deren
 Aussage der Klage in Höhe von 8.100 DM stattgegeben.
3
Gegen das am 7. Juli 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. August 1988 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. August 1988, der am nächsten Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Beklagte um Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz nachgesucht und darin "hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels" auf einen "in der Anlage beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung" Bezug genommen. Diese Anlage ist mit "ENTWURF" überschrieben.
In einem Schreiben an das Oberlandesgericht vom 25. September 1987 erklärte die Zeugin	daß	ihre
 Aussage in der ersten Instanz insoweit unrichtig sei, als sie den Abschluß der Vertragsstrafevereinbarung bestätigt habe.
Nachdem der Kläger auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 1988 mit einer "Berufungserwiderung" geantwortet hatte, nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1988, bei Gericht eingegangen am 5. Oktober 1988, zu der Erwiderung des Klägers Stellung. Der Schriftsatz endet mit dem Satz: "Wir wiederholen abschließend unsere Bitte um Verbescheidung des diesseitigen Prozeßkostenhilfeantrages".
Das Oberlandesgericht hat der Beklagten am 27. Oktober 1988 Prozeßkostenhilfe für den Berufungsrechtszug bewilligt, ihre Berufung jedoch durch Beschluß vom 28. Februar 1989, zugestellt am 8. März 1989, verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
4
II. Die sofortige Beschwerde ist formund fristgemäß eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend der Ansicht, daß der Schriftsatz vom 30. August 1988 nicht als Berufungsbegründung angesehen werden kann. Zwar genügt der darin in Bezug genommene Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen, die § 519 Abs. 3 ZPO an die Berufungsbegründung stellt. Hinzukommen muß jedoch, daß der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist (BGH Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 = VersR 1986, 91 unter 1 c). Das ist hinsichtlich des Prozeßkostenhilfegesuchs vom 30. August 1988 nicht der Fall. Sowohl in der Antragsschrift als auch in dem zur Darlegung der Erfolgsaussicht als Anlage beigefügten Schriftsatz selbst wird dieser ausdrücklich als "Entwurf der Berufungsbegründung" bezeichnet. Dementsprechend ist er auch nicht von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben worden. Den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 30. August 1988 einschließlich seiner Anlage kann deshalb keine andere Bedeutung beigelegt werden, als daß sie allein der Stellung und Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages dienen sollten (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 = VersR 1961, 279). Auch die Beschwerde vertritt nicht die Auffassung, daß in dem Schriftsatz vom 30. August 1988 eine Berufungsbegründung erblickt werden könne.
2.	Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß auch der Schriftsatz der Beklagten vom 4. Oktober 1988 keine Berufungsbegründung sei.
5
Dieser Schriftsatz, der innerhalb der am 15. Oktober 1988 endenden Berufungsbegründungsfrist (BGHZ 5, 275) beim Oberlandesgericht eingegangen ist, enthält alle von § 519 Abs. 3 ZPO geforderten Angaben.
Nr. 1 dieser Vorschrift verlangt die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Dazu ist ein förmlicher Antrag allerdings nicht notwendig. Vielmehr genügt es, wenn der Begründungsschrift der Umfang der Anfechtung und die angestrebten Änderungen eindeutig zu entnehmen sind (so z.B. Senatsurteil vom 19. April 1978 - VIII ZR 37/77 = VersR 1978, 736 unter I;
BGH Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 = NJW 1987, 1335, 1336 unter II). Der Schriftsatz vom 4. Oktober 1988, der sich mit der Berufungserwiderung der Klägerin auseinandersetzt, wird diesen Anforderungen allein schon dadurch gerecht, daß darin die Tatsachenfeststellung des Landgerichts zu der streitigen Vertragsstrafenabrede angegriffen wird. Die Beklagte hat ausführen lassen, daß das Landgericht der Zeugin	nicht	hätte	glauben dürfen, und sich
 dabei auf deren Schreiben an das Berufungsgericht vom 25. September 1988 gestützt. Aus der in dem Schriftsatz enthaltenen Erklärung: "Nachdem nunmehr Frau CflHHI selbst einräumt, in dem entscheidenden Punkt die Unwahrheit gesagt zu haben, ist der Begründung des angefochtenen Urteils der Boden entzogen worden", geht mit der nötigen Eindeutigkeit hervor, daß die Beklagte das landgerichtliche Urteil - soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist -insgesamt anfechten will und die Aufhebung des Urteils sowie die Abweisung der Klage erstrebt.
6
Ebenso enthält der Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 die bestimmte Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die von der Beklagten geltend gemachten neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden (vgl. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte in dem Schriftsatz die BeweisWürdigung des Landgerichts konkret angegriffen und sich vorsorglich zu dem Beweis der Unrichtigkeit der Behauptung des Klägers auf die Zeugin
 bezogen. Das reicht zur Erfüllung der formalen Erfordernisse des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bereits aus (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 = NJW 1984, 177, 178 unter I 2 a).
Dem Schriftsatz fehlt auch nicht - wie die Vorinstanz annimmt - die Bestimmung, die Berufung zu begründen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach für den Fall eines Armenrechts- bzw. Prozeßkostenhilfegesuches entschieden, daß in dessen Begründung zugleich eine Begründung der eingelegten Berufung liegen kann. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittel(begrün-dungs)frist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß davon ausgegangen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschluß vom 16. Februar 1977 aaO; Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 aaO; Beschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1).
7
Das gilt in gleichem Maße für einen Schriftsatz, der nach Stellung des Prozeßkostenhilfegesuches und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereicht wird. Auch ein solcher Schriftsatz ist im Zweifel nicht nur zur weiteren Begründung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe, sondern auch zur Begründung der Berufung bestimmt. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Wille des Berufungs-klägers, die Berufung (noch) nicht zu begründen, aus dem Schriftsatz selbst oder den sonst bekannten Umständen ergibt .
Das Berufungsgericht meint, einen solchen entgegenstehenden Willen der Beklagten daraus entnehmen zu können, daß sie "mit der Unsicherheit" der Zeugin	oder	"mit
 einem klägerischen Vorbringen, daß etwa die Zeugin aus Rache gehandelt habe und deshalb ihre neuerliche Aussage nicht glaubhaft sei", habe rechnen müssen. Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, die Bestimmung des Schriftsatzes zur Berufungsbegründung zu verneinen. Womit die Beklagte rechnen mußte, ist für die Feststellung ihres Willens ohne Bedeutung. Dafür kommt es vielmehr nur auf Umstände an, die ihr bekannt waren oder die sie wirklich in Erwägung zog. Aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 ergibt sich nicht, daß sie an derartige "Unsicherheiten" der Zeugin oder an den vom Oberlandesgericht für möglich gehaltenen Einwand des Klägers gedacht hätte. Abgesehen davon genügte es für die Beklagte auch, daß die Glaubwürdigkeit der Zeugin erschüttert war, da die Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung der Vertragsstrafe den Kläger traf (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 1981, § 339 BGB Anm. 1).
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Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung ferner damit, daß die Beklagte in der Berufungsschrift erklärt hat, ob die Berufung durchgeführt werde, hänge von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, und daß der Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 mit der Bitte um Bescheidung des Prozeßkostenhil-feantrages schließt. Auch diesen Argumenten vermag der Senat nicht zu folgen. Wenngleich mit der in der Berufungsschrift aufgestellten Bedingung zunächst zu dem Ausdruck gekommen sein mag, daß die Beklagte die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abwarten wollte, bevor sie die Berufung begründete, so änderte sich diese Situation dadurch, daß die Zeugin Castritius inzwischen ihre erstinstanzliche Aussage im entscheidenden Punkt widerrufen hatte. Von der Fortgeltung des in der Berufungsschrift geäußerten Vorbehalts konnte deshalb nicht mehr ausgegangen werden. Stattdessen sprach die nunmehr für die Beklagte eingetretene günstigere Beweisläge dafür, daß sie die Berufung auf jeden Fall und ohne Rücksicht auf die Entscheidung über ihren Prozeßkostenhilfean-
trag durchführen wollte. Ebenso kann der Schlußsatz des Schriftsatzes vom 4. Oktober 1988 diesem die Eigenschaft als Berufungsbegründung nicht nehmen. Die Bitte um Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrages war auch dann sinnvoll, wenn in dem Schriftsatz die Berufung bereits begründet worden war.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr.	Paulusch
 Groß
Dr. Hübsch