Kläger und Beschwerdeführer, gegen Frau Ella ________ und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 14/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Fotografen Heinz Hl 2. der Frau Lieselotte H beide: FflBstraße ^fein - vertreten durch: Kläger und Beschwerdeführer, gegen Frau Ella - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz: G. Straße in B| Beklagte und Beschwerdegegnerin, ________ und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Mai 1984 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe : Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519 b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO und des § 568 a ZPO - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO). Die von den Klägern angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 234,55 DM. Braxmaier Groß