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BGH · VIII ZB 14/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 14/84

Kläger und Beschwerdeführer, gegen Frau Ella ________ und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BraxmaierGroßZPOBESCHLUSSBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 14/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Fotografen Heinz Hl
2.	der Frau Lieselotte H beide: FflBstraße ^fein
- vertreten durch:
Kläger und Beschwerdeführer,
 gegen
Frau Ella
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	G.
Straße in B|
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
________ und
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 1984
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Mai 1984 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519 b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO und des § 568 a ZPO - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO). Die von den Klägern angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 234,55 DM.
Braxmaier
 Groß