Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Dezember 1979 telegrafisch Berufung eingelegt, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, für welche Partei die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 24. Das entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168; BGH Urteil vom 27. Gemäß § 518 Abs. 2 ZPO muß in der Berufungsschrift angegeben werden, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt wird. Dazu gehört selbstverständlich auch, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird, was sich allerdings auch durch Auslegung der Berufungsschrift oder aus den Umständen ergeben kann (BGH Beschluß vom 13. Da das Berufungsgericht somit zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die sofortige Beschwerde gemäß § 97 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 14/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit K» -Automaten und Geräte GmbHf RBPfctraße • in A vertreten durch die Geschäftsführer Adolf, Karl WM, Franz und Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. in und gegen Günther und Sophie S fstraße in Ej Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmäöhtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. M in und 2 jV Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin hatte gegen das am 2. November 1979 zugestellte Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. Oktober 1979 ”in Sachen -automaten gegen st|HHIBl günther” am Montag, dem 3. Dezember 1979 telegrafisch Berufung eingelegt, ohne zu dem Ausdruck zu bringen, für welche Partei die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte. Am 5. Dezember 1979 forderte das Berufungsgericht die Akten des Landgerichts Landshut an, die am 4. Januar 1980 einkamen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 24. März 1980 verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Bei einer Berufung muß vor Ablauf der Berufungsfrist feststehen, für welche Partei Berufung eingelegt ist; andernfalls ist sie als unzulässig zu verwerfen. Das entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 168; BGH Urteil vom 27. April 1971 - IV ZR 11/69 - VersR 1971, 763 und BGH Beschluß vom 13. Mai 1974 - VIII ZR 13/74 = VersR 1974, 976), sondern auch derjenigen des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 34 zu § 518, § 519 b ZPO m.w.Nachw.). Die vom Beschwerdeführer angeführte gegenteilige Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1968, 1494) hat dieser Senat bereits mit Beschluß vom 20. Februar 1969 aufgegeben (vgl. AP Nr. 14 zu § 518 ZPO). 2. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Gemäß § 518 Abs. 2 ZPO muß in der Berufungsschrift angegeben werden, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt wird. Dazu gehört selbstverständlich auch, für welche Partei diese Erklärung abgegeben wird, was sich allerdings auch durch Auslegung der Berufungsschrift oder aus den Umständen ergeben kann (BGH Beschluß vom 13. Mai 1974 aaO). 3. Im vorliegenden Fall ergab sich innerhalb der Berufungsfrist weder durch Auslegung noch aus den Umständen, für welche Partei Berufung eingelegt worden war. Da das Berufungsgericht somit zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die sofortige Beschwerde gemäß § 97 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Braxmaier Hoffmann Wolf Merz RiBGH Treier ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Braxmaier