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BGH · VIII ZB 14/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 14/78

Juli 1977 belehrte Bürovorsteher des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten infolge eines Versehens den Ablauf der Berufungsfrist auf Grund der Zustellung der Gegenpartei am 22. Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und verwarf die Berufung als imzulässig. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein diesem gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnendes Verschulden treffe, weil ausweislich des Vorbringens in dem Wiedereinsetzungsantrag der Prozeßbevollmächtigte selbst bei der Berechnung der Berufungsfrist nicht von dem Zeitpunkt der Amts Zustellung, sondern von demjenigen der Zustellung der Gegenpartei ausgegangen sei. Mit der sofortigen Beschwerde wird geltendgemacht, daß diese Annahme des Berufungsgerichts unrichtig sei; tatsächlich habe nicht der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, sondern dessen Büropersonal einen Fehler gemacht. a) Es mag sein, daß der Bürovorsteher des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsfrist unrichtig vermerkt hat. Juli 1977 allgemein von Amts wegen zugestellt werden, trifft den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden, wenn er die Neuregelung bei seinem Schreiben vom 24. Da die verspätete Einlegung der Berufung offensichtlich auf dieses schuldhafte Versehen zurückzuführen ist, weil der Beklagte auf Grund des Schreibens seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 24. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
Berufung22BerufungsfristBerufungsgerichtZustellungBeschwerdeAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 14/78	BESCHLUSS
in Sachen
 des Herrn Günther R
M
Straße
 Beklagten und Beschwerde*ührers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in
gegen
 Herrn Eduard
 Straße
Kläger und Beschwerdegegner, - Proz. Bev. II« Instanz: Rechtsanwalt Dr. flBMMRin
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Brax-maier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte legte am 22. September 1977 gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1977, das am 19. August 1978 von Amts wegen zugestellt worden war, formgerecht Berufung ein. Nachdem sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter am 14. Februar 1978 vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden war, daß die Berufung möglicherweise verspätet eingelegt sei, beantragte er, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß der regelmäßig überwachte, zuverlässige und über die Zustellung der Urteile von Amts wegen seit 1. Juli 1977 belehrte Bürovorsteher des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten infolge eines Versehens den Ablauf der Berufungsfrist auf Grund der Zustellung der Gegenpartei am 22. August 1977 und nicht auf Grund der Zustellung von Amts wegen am 19« August 1977 vermerkt habe.
 
Das Berufungsgericht versagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und verwarf die Berufung als imzulässig.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein diesem gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anzurechnendes Verschulden treffe, weil ausweislich des Vorbringens in dem Wiedereinsetzungsantrag der Prozeßbevollmächtigte selbst bei der Berechnung der Berufungsfrist nicht von dem Zeitpunkt der Amts Zustellung, sondern von demjenigen der Zustellung der Gegenpartei ausgegangen sei.
2.	Mit der sofortigen Beschwerde wird geltendgemacht, daß diese Annahme des Berufungsgerichts unrichtig sei; tatsächlich habe nicht der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, sondern dessen Büropersonal einen Fehler gemacht.
a) Es mag sein, daß der Bürovorsteher des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsfrist unrichtig vermerkt hat. Indessen heißt es in dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Durchschlag des Schreibens des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an den Beklagten vom 24. August 1977, das das Diktatzeichen “ko” (KflHB) trägt und ersichtlich von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten abgezeichnet wurde, u. a. wörtlich: "als Anlage erhalten Sie das Urteil des Landgerichts Köln, das uns von der Gegenseite am 22. 8. 1977 zugestellt wurde. ... Die Berufungsfrist läuft am 22. 9. 1977 ab." Danach muß davon ausgegangen werden, daß auch der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des
 
Beklagten versehentlich annahm, der Lauf der Berufungs-frist beginne mit der Zustellung des Urteils durch die Gegenpartei.
b) Obgleich Urteile erst ab 1. Juli 1977 allgemein von Amts wegen zugestellt werden, trifft den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden, wenn er die Neuregelung bei seinem Schreiben vom 24. August 1977 versehentlich nicht beachte.. Da die verspätete Einlegung der Berufung offensichtlich auf dieses schuldhafte Versehen zurückzuführen ist, weil der Beklagte auf Grund des Schreibens seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 24. August 1977 seinen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten unrichtig unterrichtete, und da dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
3.	Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz	Treier