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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19* Juni 1974 duroh den Torsiteenden Richter Dr. Haidinger und die Richter ClaBen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf beschlossen: In der vollständigen schriftlichen Fertigung ist dieses Urteil als "Ver-Säumnisurteil" bezeichnet und damit begründet worden, daß die Klägerin im Verhandlungstermin vom 25. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. 1. Die Berufung ist gemäß §§ 519 b, 513 ZPO zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil das ange- fochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist» gegen das gemäß § 338 ZPO der Einspruch gegeben ist« a) Ob das Urteil des Landgerichts von dem Vorsitzenden als "Endurteil" und nicht als "Versäumnis-urteil" verkündet worden war, wie die Klägerin geltend macht, ist unerheblich. Da auch der Wille des Gerichts auf den Erlafi eines Versäumnisurteils gerichtet war, wie die schriftliche Urteilsfertigung zeigt, kann dahingestellt bleiben, ob nach dem sog. Prinzip der Meistbegünstigung sowohl Berufung wie Einspruch zulässig sind, wenn der Wille des Gerichts auf Erlaß eines kontradiktorischen Urteils gerichtet war, die Entscheidung sich aber sachlich als Versäumnisurteil darstellt (vgl. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Pall von den Fällen» ln denen die Rechtsprechung bisher eine Umdeutung des eingelegten unzulässigen Rechtsmittels ln das zulässige vorgenommen hat (vgl. Die weitere Rüge der Klägerin, das Verfahren des Berufungsgerichts verletze sie ln Ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, well Ihre Berufung vom Oberlandesgerlcht vor Ablauf der Beruf ungsbegründungs-frist und ohne einen vorherigen Hinweis als unzulässig verworfen worden sei, 1st dadurch, daß das Vorbringen der Klägerin nunmehr ln der Beschwerdeinstanz vollen Umfangs Berücksichtigung gefunden hat, gegenstandslos geworden (vgl.

Zitierte Normen: § 340 ZPO
BerufungZPOProzeßbevollmächtigterInstanzunzulässigVersäumnisurteilKlägerinzulässig

Volltext der Entscheidung

0413 097
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb u/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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- Prozeßbevollmächtigter RecWsanwalt TL, II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
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llch vertreten durch die Geschäftsführer Gerhard KflP, Werner Mflplund Heinz Hgpp in straße f,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
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Der Till. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19* Juni 1974 duroh den Torsiteenden Richter Dr. Haidinger und die Richter ClaBen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht als unbegründet abgewiesen. In der vollständigen schriftlichen Fertigung ist dieses Urteil als "Ver-Säumnisurteil" bezeichnet und damit begründet worden, daß die Klägerin im Verhandlungstermin vom 25. Januar 1974 zwar anwaltschaftlich vertreten gewesen, jedoch als nicht erschienen anzusehen sei, weil ihr Prozeßbevollmächtigter nicht verhandelt habe. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. März 1974 als unzulässig verworfen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Berufung ist gemäß §§ 519 b, 513 ZPO zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil das ange-
 
fochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist» gegen das gemäß § 338 ZPO der Einspruch gegeben ist«
a)	Ob das Urteil des Landgerichts von dem Vorsitzenden als "Endurteil" und nicht als "Versäumnis-urteil" verkündet worden war, wie die Klägerin geltend macht, ist unerheblich. Davon abgesehen, daB auch ein Versäumnisurteil ein Endurteil ist (Baumbach/ Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Übersicht 3 A vor § 330), kommt es für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, nicht auf die Bezeichnung des Urteils, sondern auf seinen Inhalt an (RGZ 50, 384, 387; 90, 42, 43). Seinem Inhalt nach ist das beanstandete Urteil fraglos ein Versäumnisurteil, weil es die Klagabweisung als Säumnisfolge ausspricht. Da auch der Wille des Gerichts auf den Erlafi eines Versäumnisurteils gerichtet war, wie die schriftliche Urteilsfertigung zeigt, kann dahingestellt bleiben,
 ob nach dem sog. Prinzip der Meistbegünstigung sowohl Berufung wie Einspruch zulässig sind, wenn der Wille des Gerichts auf Erlaß eines kontradiktorischen Urteils gerichtet war, die Entscheidung sich aber sachlich als Versäumnisurteil darstellt (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19* Aufl. Allg. Einleitung III 1 a und 2 d vor § 511).
b)	Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die hiernach unzulässige Berufung nicht in einen Einspruch umgedeutet werden. Es ist zwar grundsätzlich anerkannt, daß ein unzulässiges Rechtsmittel in das zulässige umgedeutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 1962 - Ill ZR 214/61 = NJW 1962, 1820). Diese Möglichkeit
 
scheidet hier aber schon deshalb aus» well der Bln-sprach beim Oberlandesgericht nicht wirksam eingelegt werden konnte (§ 340 Abs. 1 ZPO). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Pall von den Fällen» ln denen die Rechtsprechung bisher eine Umdeutung des eingelegten unzulässigen Rechtsmittels ln das zulässige vorgenommen hat (vgl. BUH aaO; OLG Hamburg» ZZP 53,281).
2. Die weitere Rüge der Klägerin, das Verfahren des Berufungsgerichts verletze sie ln Ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, well Ihre Berufung vom Oberlandesgerlcht vor Ablauf der Beruf ungsbegründungs-frist und ohne einen vorherigen Hinweis als unzulässig verworfen worden sei, 1st dadurch, daß das Vorbringen der Klägerin nunmehr ln der Beschwerdeinstanz vollen Umfangs Berücksichtigung gefunden hat, gegenstandslos geworden (vgl. BVerfGE 5, 22).
 
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher kostenpflichtig zurttckzuweisen.
Dr. Haidinger	Claßen	Braxmaier
 Hoffmann	Wolf