o Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf Zahlung von DM Io58795Ö nebst Zinsen geklagt« Das Landgericht hat durch Urteil vom 6» April 1962 diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt über die bisher noch nicht entschieden ist« Das Landgericht hat am 28« August 1962 beschlossen, das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortzu-setzen, und hat durch "Schluseurteil1’ vom 14o Dezember 1962 die Beklagte zur Zahlung von DM io587,5C nebst Zinsen verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Urteil gegen.Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt«, Die Beklagte hat auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegen das »Soxilussurteil» als unzulässig verworfen« Es entscheidet nicht darüber, ob der Wiedereinsetzungsantrag begründet ist, sondern hält die Berufung deshalb für unzulässig, weil sich der Schriftsatz vom 27» März 1963 nur mit dem Grund des Anspruchs beschäftige und keine Angriffe gegen Die Berufungsbegründung befasst sich also9 was das Berufungsgericht übersehen hat, auch mit der Hohe des Anspruchsb Sie ermangelt daher nicht der Berufungsgründe gegen das Endurteil über den Betrag« Darauf, ob da3 Vorbringen der Berufung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich und geeignet ist, der Berufung gegen das Endurteil zu dem Erfolge zu verhelfen, kommt es nicht an (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18» Aufl« § 5!9 Anm* Gleichzeitig war-das Berufungsgericht anzuweisen, von den Bedenken Abstand zu nehmen, das^j dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt« Das Berufungsgericht wird nunmehr erneut über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden und zu prüfen haben, ob dem Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-fi*ist entsprochen v/erden kann«
2234 086 Beschluss in dem Hechtsstreit der Birma Fr TfHB in K1 , Inhaber Fritz Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen istraat die StflBHB in B9 Hflfc vertreten durch ihren Vorstand Marinus PflV jun« und GreneralSekretär Mr» R»H» v# Hflp, ebenda, in Deutschland vertreten durch den Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Schflfe in Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächti Br, des 2» und Rechtszuges: in Recht s anwält e hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 9o Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatsprtl-sidenten Br» Haidinger und der Bundosrichter Br« (Jelhaar, Art 1, Br«. Borschel und Morfcann beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 27* Mai 1963 aufgehoben» Bas Oberlandesgericht wird angewiesen, von dem Bedenken Abstand zu nehmen, dass die Berufung gegen das ’‘Schlussurteil'1 der 8» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14« Dezember <962 nicht ordnungsgemäss # begründet ist» Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen» o Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf Zahlung von DM Io58795Ö nebst Zinsen geklagt« Das Landgericht hat durch Urteil vom 6» April 1962 diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt über die bisher noch nicht entschieden ist« Das Landgericht hat am 28« August 1962 beschlossen, das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortzu-setzen, und hat durch "Schluseurteil1’ vom 14o Dezember 1962 die Beklagte zur Zahlung von DM io587,5C nebst Zinsen verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Urteil gegen.Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt«, Die Beklagte hat auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie hat nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrxst einen Schriftsatz vom 27« März 1963 eingereicht, der deii Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, und unter der Überschrift »Begründung1* ausführliche Darlegungen enthält«, Gleichzeitig hat die Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufutigc-begrUndungsfrist nachgesucht« Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegen das »Soxilussurteil» als unzulässig verworfen« Es entscheidet nicht darüber, ob der Wiedereinsetzungsantrag begründet ist, sondern hält die Berufung deshalb für unzulässig, weil sich der Schriftsatz vom 27» März 1963 nur mit dem Grund des Anspruchs beschäftige und keine Angriffe gegen die Höhe des Anspruchs enthalte, obwohl das angegriffene Urteil vom Dezember *2962 allein über die Höhe der Klageforderung entscheide« liegen den erwähnten Beschluss, der der Beklagten am 6» Juni t963 zugestellt wurde, hat sie am 18« Juni 1963 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, dass sich die Ausführungen im Schriftsatz vom 27° März 1963 auch gegen die Höhe des Klageanspruchs richteten« Die Klägerin, der Abschriften der Beschwerde und Beschwbrdebegründung zugegangen sind, hat eino Gegenerklärung nicht abgegeben« 2.« Die gemäss § 519 b Abs« 2 i«V« mit § 547 Abs« 2 Nr«1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die von der Beklagten eingereichte Berufungsbegründung den an 3ic durch § 519 Ab?« 3 Nr« 2 Z^QO gestellten Anforderungen« Es trifft zwar zu, dass sich die erwähnte Berufungsbegründung im ^entliehen mit dem Grund des Anspruchs befasst, sie enthält jedoch auch Ausführungen, die sich gegen die Höhe des Anspruchs richten, wie dio Beschwerde mit Recht geltend macht« Auf Seite 5 der Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, es fehle bereits an der ersten Voraussetzung für einen Erfolg der Klage, nämlich an einem Schaden« Diese Ansicht wird damit gerechtfertigt, der Betrag für die streitigen Kisten sei längst von anderer Seite an die Klägerin bezahlt gewesen« Anschliessend ist dann weiter darge-legt, dass der für die Kisten geforderte Betrag weit übersetzt sei« Ebenso ist auf Seite 7 der Berufungs-Begründung betont, es stelle eine durch nichts gerechtfertigte und daher auch von der Rechtsordnung geraiagebilligte Forderung dar, wenn der Importeur (d«h« die Beklagte) noch DM 2«50 für jede nicht zurückgeführte Kiste "bezahlen sollte» Die Kisten hätten niemals einen Wert von DrA 2»50 je Stück repräsentiert <, Die Berufungsbegründung befasst sich also9 was das Berufungsgericht übersehen hat, auch mit der Hohe des Anspruchsb Sie ermangelt daher nicht der Berufungsgründe gegen das Endurteil über den Betrag« Darauf, ob da3 Vorbringen der Berufung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich und geeignet ist, der Berufung gegen das Endurteil zu dem Erfolge zu verhelfen, kommt es nicht an (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18» Aufl« § 5!9 Anm* III 2 c«) Schon aus diesem Grunde muss deshalb der angefochtene Beschluss aufgehoben werden, und es bedarf keiner Entscheidung der grundsätzlichen PrägeK ob ein Beklagter - wie das Berufungsgericht und offenbar auch die Beschwerde annehmen - gehindert ist, ein Endurteil über den Betrag vor Rechtskraft des Zwischenurteils über don Grund anzufechten, und es formell rechtskräftig werden lassen muss, wenn er im Berufungsrechtzuge Einwendungen nur noch gegen den Grund des Anspruchs erheben kann oder will» Gleichzeitig war-das Berufungsgericht anzuweisen, von den Bedenken Abstand zu nehmen, das^j dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt« Das Berufungsgericht wird nunmehr erneut über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden und zu prüfen haben, ob dem Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-fi*ist entsprochen v/erden kann« 5 Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde ist dem Berufungsgericht übertragen worden9 da sie von der Endentscheidung über die Berufung abhängt0 Pr«, Haidinger Dr„ üelhaar Art! Dr* Dorsche! Morraann