Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 10. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat gegen das - der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 8. Januar 1995 Berufung eingelegt und gleichzeitig "wegen Versäumung der Berufungsfrist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. zu dem Zwecke der Zustellung zusammen mit einem vorgedruckten Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO am 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als verspätet angesehen und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, daß Rechtsanwalt Dr. W. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten sachlich beschieden. Übersendet - wie hier - die Geschäftsstelle ein Urteil zu dem Zwecke der Zustellung nach § 212 a ZPO, so ist zu deren Wirksamkeit die Ausstellung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses erfor-derlich. auf das Empfangsbekenntnis vom 2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Zeichens ist darin allenfalls eine Paraphe zu erblicken, die als Unterschrift nicht ausreicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 13/95 vom 10. Mai 1995 in dem Rechtsstreit K# C.H. GmbH Werbeagentur- und Annoncenexpedi- tion, gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberech-t R igten Geschäftsführer Charles Hubert B< ■Straße 1, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Deutschen e. V. 1. Vorsitzenden Ingo B| gesetzlich vertreten durch den PflH^straße 38, DI Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Christoph BflflPstraße 2-6, F sn Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 10. Mai 1995 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 59.761,04 DM. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das - der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende - Urteil des Landgerichts vom 8. November 1994 am 5. Januar 1995 Berufung eingelegt und gleichzeitig "wegen Versäumung der Berufungsfrist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das angefochtene Urteil war ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. W. zu dem Zwecke der Zustellung zusammen mit einem vorgedruckten Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO am 2. Dezember 1994 zugeleitet worden. Dr. W. hat das Empfangsbekenntnis an diesem Tag mit einem aus einem Haken und einem wellenförmig gebogenen Schrägstrich bestehenden Zeichen versehen und an das Landgericht zurückgereicht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als verspätet angesehen und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, daß Rechtsanwalt Dr. W. an der Versäumung der Berufungsfrist nicht schuldlos sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Das zulässige Rechtsmittel mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten sachlich beschieden. Dieser war gegenstandslos, weil die Beklagte die Berufungsfrist tatsächlich nicht versäumt hat. Das Urteil des Landgerichts 4 ist nicht wirksam zugestellt worden. Übersendet - wie hier - die Geschäftsstelle ein Urteil zu dem Zwecke der Zustellung nach § 212 a ZPO, so ist zu deren Wirksamkeit die Ausstellung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses erfor-derlich. Dies setzt voraus, daß der Anwalt schriftlich bestätigt, das empfangene Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Willen entgegengenommen zu haben, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Die notige Schriftlichkeit des Empfangsbekenntnisses ist nur gewahrt, wenn es die eigenhändige Unterschrift des Anwalts trägt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. November 1988 - XI ZB 3/88 = BGHR ZPO § 212 a - Empfangsbekenntnis 5). Daran fehlt es hier. Das von Rechtsanwalt Dr. W. auf das Empfangsbekenntnis vom 2. Dezember 1994 gesetzte Zeichen ist keine Unterschrift. Der Haken und der wellenförmige Schrägstrich, aus denen das Zeichen, das nicht einmal einen Buchstaben erkennen läßt, besteht, stellen keinen individuell gestalteten Namenszug dar, der die Identität des Unterzeichners ausreichend kenn- zeichnen könnte. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Zeichens ist darin allenfalls eine Paraphe zu erblicken, die als Unterschrift nicht ausreicht. Wolf Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball