Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 8. Oktober 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 26. Januar 1994 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Berufung bislang nicht begründet worden sei. Januar 1994, beim Berufungsgericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin die Berufung be- Januar 1994, beim Berufungsgericht ebenfalls eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter sei in den Tagen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Fristsachen überlastet gewesen. Dezember 1993 einen Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert, der jedoch wegen Ausfalls der EDV-Anlage nicht ausgedruckt und anschließend vom Büropersonal vergessen worden sei. Da bis zu diesem Tag auch keine Bestätigung des Eingangs der Berufung mit dem Aktenzeichen des Berufungsgerichts Vorgelegen habe, sei es dem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich gewesen, bei dem zuständigen Richter telefonisch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Aus dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches ergebe sich nicht, daß ein solcher Antrag nicht noch am 27. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, falls er wegen Überlastung die Berufung nicht fristgemäß begründen konnte, innerhalb der Frist einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen müssen. Für einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch weder den zuständigen Senat noch das Aktenzeichen des Berufungsgerichts wissen. November 1993 datiert und der Postlauf innerhalb einer Großstadt regelmäßig nur einen Tag beträgt, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen, daß die Berufung bereits am 27. November 1993 tatsächlich bereits am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht sogar davon auszugehen ist, daß die Berufungsschrift nicht mit der Post versandt, sondern unmittelbar beim Berufungsgericht abgegeben worden ist, und ob dies dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - was naheliegt - bekannt war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 13/94 vom 8. Juni 1994 in dem Rechtsstreit H4H und PflMt GmbH i. L., - Prozeßbevollmächtigter: Ki itraße l Bi Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen BflHB Pi führer Burkhard GmbH, vertreten durch den Geschäfts-PHHK Straße 0, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 8. Juni 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.201,93 DM Gründe: I. Durch Urteil vom 26. Oktober 1993 hat das Landgericht Bautzen die auf Zahlung von 8.201,93 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 29. Oktober 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 26. November 1993, beim Berufungsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 4. Januar 1994 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Berufung bislang nicht begründet worden sei. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 10. Januar 1994, beim Berufungsgericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin die Berufung be- 3 gründet. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 10. Januar 1994, beim Berufungsgericht ebenfalls eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter sei in den Tagen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Fristsachen überlastet gewesen. Deswegen habe er am 19. Dezember 1993 einen Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diktiert, der jedoch wegen Ausfalls der EDV-Anlage nicht ausgedruckt und anschließend vom Büropersonal vergessen worden sei. Aufgrund einer Kontroll-frist sei dem Prozeßbevollmächtigten am 27. Dezember 1993 die - zunächst nicht auffindbare - Akte nachmittags vorgelegt worden. Er sei erst nach 16.00 Uhr dazu gekommen, die Sache zu bearbeiten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts nicht mehr besetzt gewesen. Da bis zu diesem Tag auch keine Bestätigung des Eingangs der Berufung mit dem Aktenzeichen des Berufungsgerichts Vorgelegen habe, sei es dem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich gewesen, bei dem zuständigen Richter telefonisch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Zudem habe er mangels Eingangsbestätigung nicht gewußt, ob die Berufungsbegründungsfrist überhaupt am 27. Dezember 1993 ablaufe. Das Berufungsgericht hat - unter gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die 4 Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich diese anrechnen lassen müsse. Wenn der Prozeßbevollmächtigte vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überlastet gewesen sei, habe er innerhalb der Frist eine Fristverlängerung beantragen müssen. Aus dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches ergebe sich nicht, daß ein solcher Antrag nicht noch am 27. Dezember 1993 hätte geschrieben und beim Oberlandesgericht eingereicht werden können. Gegen den ihrem Prozeßbevollmächtigten am 18. Januar 1994 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 31. Januar 1994 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. II. Die statthafte, formund fristgerecht erhobene und somit zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der am 27. Dezember 1993 ablaufenden (§§ 516 ZPO, 193 BGB) Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, falls er wegen Überlastung die Berufung nicht fristgemäß begründen konnte, innerhalb der Frist einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen müssen. Auch aus dem Vorbringen der Klägerin in der 5 Beschwerdeschrift ergibt sich indessen nicht, daß ein solcher Antrag, der nur wenige Worte erfordert hätte, nicht noch am 27. Dezember 1993 hätte geschrieben und beim Berufungsgericht eingereicht werden können, zu demal der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seine Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts unterhält und bis zu dem Fristablauf um 24.00 Uhr des 27. Dezember 1993 noch mehrere Stunden Zeit war. Für einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch weder den zuständigen Senat noch das Aktenzeichen des Berufungsgerichts wissen. Der Umstand, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 27. Dezember 1993 keine - gesetzlich auch nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung vorlag, berechtigte diesen nicht zu der Annahme, daß die Berufungsbegründungs-frist erst nach dem 27. Dezember 1993 ablief. Da die Berufungsschrift vom 26. November 1993 datiert und der Postlauf innerhalb einer Großstadt regelmäßig nur einen Tag beträgt, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen, daß die Berufung bereits am 27. November 1993 beim Berufungsgericht eingegangen war und die Berufungsbegründungsfrist demgemäß am 27. Dezember 1993 ablief. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob angesichts des Umstands, daß die Berufungsschrift vom 26. November 1993 tatsächlich bereits am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist, nicht sogar davon auszugehen ist, daß die Berufungsschrift nicht mit der Post versandt, sondern unmittelbar beim Berufungsgericht abgegeben worden ist, und ob dies dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - was naheliegt - bekannt war. Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Groß Dr. Zülch Wiechers Dr. Paulusch