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BGH · VIII ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 13/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und wiechers am 14. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 1993 wird unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gilt infolge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig eingelegt; sie ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dezember 1992, also nach Ablauf der Berufungsfrist, beim für die Berufung zuständigen Bezirksgericht (jetzt: Oberlandesgericht) Dresden eingegangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch ohne Rechtsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war bekannt, daß sich die Berufung gegen ein Urteil der Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Chemnitz richtete, denn sie hat mit der Berufungsschrift vom 11. Ill Nr. 1, Buchst, h Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages das Bezirksgericht (jetzt: Oberlandesgericht) Dresden war (vgl.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsschriftBerufungDresdenzuständigZBBerufungsfristGmbHBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VIII ZB 13/93
vom 14. Juli 1993
in dem Rechtsstreit
 RflB TflHBP GmbH F durch den Liquidator Heinz Bad K
gesetzlich vertreten Straße IB,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
& Partner
 gegen
die FflV Ti rer Thomas MI
GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsfüh-
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und wiechers
 am 14. Juli 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 1993 wird unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.008.843,50 DM
Gründe :
Die sofortige Beschwerde gilt infolge der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig eingelegt; sie ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufungsschrift mit Datum vom 9. Dezember 1992 ist erst am 10. Dezember 1992, also nach Ablauf der Berufungsfrist, beim für die Berufung zuständigen Bezirksgericht (jetzt: Oberlandesgericht) Dresden eingegangen. Durch die
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vorangegangene Berufungsschrift mit Datum vom 11. November 1992 wurde die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil sie zwar rechtzeitig am 12. November 1992, aber beim unzuständigen Gericht, dem Bezirksgericht Chemnitz, einging. Dies hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen zutreffend dargelegt.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch ohne Rechtsfehler die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war bekannt, daß sich die Berufung gegen ein Urteil der Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Chemnitz richtete, denn sie hat mit der Berufungsschrift vom 11. November 1992 eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils überreicht, aus der sich dies ergab (GA I 102 - 108). Dann aber hätte sie auch wissen müssen, daß zuständig für die Berufung gem. Anl. I, B, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 1, Buchst, h Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages das Bezirksgericht (jetzt: Oberlandesgericht) Dresden war (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1992 - XI ZB 18/92 = WM 1993, 663, 664 = DtZ 1993, 86 unter Nr. 2). Der Irrtum ihrer Prozeßbevollmächtigten über das zuständige Berufungsgericht führte dann dazu, daß der an das zuständige Gericht gerichtete zweite Berufungsschriftsatz dort erst nach Ablauf der Berufungsfrist
 einging. Dieses Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin gern. § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten. Die Versäumung der Berufungsfrist erfolgte somit nicht unverschuldet (§ 233 ZPO).
Wolf	Dr.	Zülch	Dr.	Paulusch
 Groß
Wiechers