BRAGebO §§ 2, 11 Abs.1; AusfG zu dem EGÜbk vom 29. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 BRAGebO zu bestimmen. Ein Fall des § 115 Abs.3 ZPO ist nicht gegeben; denn die mutmaßlich entstehenden Verfahrenskosten übersteigen die Höhe von vier von der Antragstellerin zu leistenden Monatsraten. § 47 BRAGebO An. 1), besagt aber nichts über die Gebühren des Anwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren, das in § 17 ff Ausführungsgesetz vom 29. Juli 1972 - BGBl I 1328 - zu dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Nach S 2 BRAGebO sind in den Fällen, in denen über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im Gesetz nichts bestimmt istf die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Die Rechtsbeschwerde nach Art. 37 Abs. 2, 41 EGÜbk, SS 17 ff AGEGÜbk ist ein der Revision gleichgeartetes Rechtsmittel. Das rechtfertigt die Anwendung von § 11 Abs. 1 BRAGebO auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Anwaltsgebühren (OLG Frankfurt MDR 1981, 681?
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAGebO §§ 2, 11 Abs. 1; AusfG zu dem EGÜbk vom 29. Juli 1972 (BGBl I 1328) § 20 Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 BRAGebO zu bestimmen. BGH, Beschl. v. 26. Januar 1983 - VIII ZB 13/82 - OLG Frankfurt/M LG Frankfurt/M BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 13/82- BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren 2. Bernd Walter M| Wfl jweg ■ in F| Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr. fl zu 1: - Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. ■■■ zu 2: Dr. - gegen Rue de Residence Cascade, Antragsteller in und Rechtsbeschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Paulusch und Groß am 26. Januar 1983 beschlossen: Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdegegnerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr . cHHIHi beigeordnet. Zugleich wird angeordnet, daß die Antragsteller in auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von DM 1 098 ab 1. März 1983 an die Landeskasse zu leisten hat y 3 - G rJnde Unter Berücksichtigung von Fahrtkosten wegen bestehender Behinderung und erhöhter Mietaufwendungen ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe von einem Nettoeinkommen der alleinstehenden Antragsteller in von 2 978 DM bei Anwendung der Tabelle (Anl. 1 zu § 114 ZPO) auszugehen. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO war der Höchstrate nach der Tabelle der Einkommensteil zuzuschlagen, der die Obergrenze des in der Tabelle genannten Einkommens übersteigt (520 DM + 578 DM). Ein Fall des § 115 Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben; denn die mutmaßlich entstehenden Verfahrenskosten übersteigen die Höhe von vier von der Antragstellerin zu leistenden Monatsraten. § 47 Abs. 2 BRAGebO regelt diesen Fall der Rechtsbeschwerde nicht. § 47 BRAGebO bezieht sich nur auf die Anwaltsgebühren des ersten und zweiten Rechtszuges in den auf Staatsverträgen beruhenden, vereinfachten Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel (Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl., § 47 BRAGebO Anm. 1), besagt aber nichts über die Gebühren des Anwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren, das in § 17 ff Ausführungsgesetz vom 29. Juli 1972 - BGBl I 1328 - zu dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 - BGBl 1972 II 774 - dem Revisionsverfahren nachgebildet ist (vgl. § 20 4 AGEGÜbk). Nach S 2 BRAGebO sind in den Fällen, in denen über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts im Gesetz nichts bestimmt istf die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Die Rechtsbeschwerde nach Art. 37 Abs. 2, 41 EGÜbk, SS 17 ff AGEGÜbk ist ein der Revision gleichgeartetes Rechtsmittel. Das rechtfertigt die Anwendung von § 11 Abs. 1 BRAGebO auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Anwaltsgebühren (OLG Frankfurt MDR 1981, 681? a.A. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 41. Aufl. § 20 AGEGÜbk, Bern.). Braxmaier Merz