März 1980 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ab, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf auch dann nicht möglich sei, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingekommen sei. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 1979 (GS 1/78 = NJW 1980, 309) geltend, das Berufungsgericht habe den Verlängerungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungs-frist auch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne, falls der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen sei. Der Beklagte wendet sich also gegen die Zurückweisung seines Verlängerungsantrages durch die irrtümlich als "Verfügung" bezeichnete, in Wirklichkeit einen Beschluß gemäß §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 225 ZPO darstellende Entscheidung des Berufungsgerichts. Da die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und da nicht geltend gemacht werden kann, die Versäumung der Frist sei darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht die Verlängerung der Berufungsbegründungsfri st zu Unrecht abgelehnt habe, war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF sf* viii zb 15/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johannes Dietrich Wi in Straße IB - Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte und gegen Inge Ta^HB, St^HBstraße - Prozeßbevollmächtigte II♦ Instanz: lein HJHBB 9t Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. fH und H * Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27# März 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurllckgewiesen. Gründe Der Beklagte hatte formund fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Januar 1980 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 25. März 1980 ab. Mit einem am Abend dieses Tages in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfenen Schriftsatz beantragte der Beklagte, die Be-rufungsbegründungsfrist zu verlängern. Das Berufungsgericht lehnte mit "Verfügung11 vom 26. März 1980 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ab, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Fristablauf auch dann nicht möglich sei, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingekommen sei. Da eine Berufungsbegründung in der Frist des §519 ZPO nicht eingereicht worden war, verwarf das Berufungsgericht mit Beschluß vom 27. Mörz 1980 die Berufung als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 1979 (GS 1/78 = NJW 1980, 309) geltend, das Berufungsgericht habe den Verlängerungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungs-frist auch nach ihrem Ablauf verlängert werden könne, falls der Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen sei. Der Beklagte wendet sich also gegen die Zurückweisung seines Verlängerungsantrages durch die irrtümlich als "Verfügung" bezeichnete, in Wirklichkeit einen Beschluß gemäß §§ 519 Abs. 2 Satz 3, 225 ZPO darstellende Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Beschluß, durch den ein Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen wurde, ist indessen gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach Fristablauf verlängert werden kann, wenn der Verlängerungsantrag vor Fristablauf eingegangen ist. Da die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und da nicht geltend gemacht werden kann, die Versäumung der Frist sei darauf zurückzuführen, daß das Berufungsgericht die Verlängerung der Berufungsbegründungsfri st zu Unrecht abgelehnt habe, war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Hoffmann Merz Treier