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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird Das Ouerlandesgericht wird angewiesen, von dem Bedenken Abstand zu nehmen, daß die Berufung gegen das MSchlußurteil” der 8. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. August 1962 beschlossen, das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortzusetzen, ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Ur- erklärt, Pie Beklagten haben.auch gegen dieses Urteil Be- Urteils die Klage abzuweiaen, und unter der Überschrift Schluß die Berufung gegen das "Schlußurteil" als unzulässig und keine Angriffe gegen die Höhe des Anspruchs enthalte, Gegen den erwähnten Beschluß, der den Beklagten am sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet haben, daß sich die Ausführungen im Schriftsatz vom .'iärz 1963 auch gegen die Höhe des Klageanspruchs die von den Beklagten eingereichte Berufungsbegründung den an sie durch § 519 Abs.3 Br. 2 ZPO gestellten An- Es trifft zwar zu, daß sich die erwähnte Berufungobegrttndung im wesentlichen mit dem Grund des mit gerechtfertigt, der Betrag für die streitigen Kisten sei längst von anderer Seite an die Klägerin bezahlt ge- es stelle eine durch nichts gerechtfertigte und daher auch von der Rechtsordnung gemißbilligte Forderung dar, wenn der Importeur (d.h. die Beklagten) hoch 2,50 DK für Die BerufungsbegrUndung befaßt sich also, was das Berufungsgericht Übersehen hat, auch mit der Höbe gründe gegen das Endurteil über den Betrag. der Berufung gegen das Endurteil sum Erfolge zu ver- Beschluß aufgehoben werden, und es bedarf keiner Entscheidung der grundsätzlichen Frage, ob ein Beklagter - wie das Berufungsgericht und offenbar auch die Beschwerde annehmen - gehindert ist, ein Endurteil über wird nunmehr erneut über die Zulässigkeit der Berufung sie von der Endentscheidung Uber die Berufung abhängt.

BerufungHöheGrundBerufungsgerichtAnspruchBeschlußBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2234 087

*
Beschluß
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in den Rechtsstreit
1) der Firma Frans
 offene Handelsgesellschaft,
2) ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
a)	. Edmund
b)	Erwin T
alle wohnhaft in H
bei
 Beklagten und Beschwerdeführer,
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Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Dr.
gegen
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vertreten durch ihren Vorstand Marinus P
8treat jun. und
 Generalsekretär Mr. R.K. v
in Deutschland ver
 treten durch den Bevollmächtigten, Rechtsanwalt in D
Klägerin und Beechwerdegegnerin,
 hat dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 9» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Dr.Gelhaar,
*
Artl, Dr. Dorechel und Mormann
 beschlossen*
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird
+
der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandec-geriohts Düsseldorf vom 27. Mai 1963 aufgehoben.
Das Ouerlandesgericht wird angewiesen, von dem Bedenken Abstand zu nehmen, daß die Berufung
 gegen das MSchlußurteil” der 8. Zivilkammer.des
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Standgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1962 nicht ordnungsgemäß begründet ist. Ihm wird auch
 die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde übertragen.
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1. Die Klägerin bat gegen die Beklagten auf Zahlung von 1 525 DM nebst Zinsen geklagt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 6. April 1962 diesen Anspruch dem Grunde
 nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben
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die Beklagten Berufung eingelegt, über die bisher noch
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nicht entschieden ist.
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Das Landgericht hat am 2d. August 1962 beschlossen,
 das Verfahren über die Höhe des Anspruchs fortzusetzen,
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und hat durch "SchluBurteil" vom 14. Dezember 1962 die
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Beklagten zur Zahlung von 1 525 DM nebat Zinsen verurteilt,
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ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und das Ur-
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teil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar
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erklärt, Pie Beklagten haben.auch gegen dieses Urteil Be-
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rufung eingelegt. Sie haben nach Ablauf der Berufungsbe-
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gründungsfristeinen Schriftsatz vom 27. März 1963 ein-
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gereicht, der den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen
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Urteils die Klage abzuweiaen, und unter der Überschrift
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"Begründung" ausführliche Darlegungen enthält. Gleich-
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zeitig haben die Beklagten um Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruftingsbegründungs-
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frist nachgesucht.
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Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Be-
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Schluß die Berufung gegen das "Schlußurteil" als unzulässig
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verworfen. Be entscheidet nicht darüber, ob der Wieder-
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einsetzungsantrag begründet ist, sondern hält die Berufung
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deshalb für unzulässig, weil sich der Schriftsatz vom
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27* März 1963 nur mit dem Grund des Anspruchs beschäftige
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und keine Angriffe gegen die Höhe des Anspruchs enthalte,
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obwohl das angegriffene Urteil vom 14. Dezember 1962 allein
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über die Höhe der Klageforderung entscheide.
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6. Juni 1963 zugestellt wurde, haben sie am 18. Juni 196;»
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sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet
 haben, daß sich die Ausführungen im Schriftsatz vom
+
27. .'iärz 1963 auch gegen die Höhe des Klageanspruchs
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richteten. Die Klägerin, der Abschriften der Beschwerde
+
und Seechwerdebegründung zugegangen sind, hat eine Gegen-
4
*
erKlärung nicht abgegeben»
2» Die gemäß § 519 b Abs. 2 i.V. mit § 547 Abs. 2
*
Sr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt
4
die von den Beklagten eingereichte Berufungsbegründung
 den an sie durch § 519 Abs. 3 Br. 2 ZPO gestellten An-
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forderungen. Es trifft zwar zu, daß sich die erwähnte
 Berufungobegrttndung im wesentlichen mit dem Grund des
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Anspruchs befaßt, sie enthält jedoch auch Ausführungen,
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die sich gegen die Höhe des Anspruchs richten, wie die
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Beschwerde mit Recht geltend macht. Auf Seite 5 der Be-
rufungsbegrünäung tragen die Beklagten vor, es fehle
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bereits an der ersten Voraussetzung für einen Erfolg der
 Klage, nämlich an einem Schaden. Biese Ansicht wird da-
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mit gerechtfertigt, der Betrag für die streitigen Kisten
 sei längst von anderer Seite an die Klägerin bezahlt ge-
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wesen. Anschließend ist dann weiter dargelegt, daß der
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Ebenso ist auf Seite 7 der Berufungsbegriindung betont,
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es stelle eine durch nichts gerechtfertigte und daher
 auch von der Rechtsordnung gemißbilligte Forderung dar,
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wenn der Importeur (d.h. die Beklagten) hoch 2,50 DK für
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jede nicht zurtlckgeführte Kiste bezahlen sollte* Die
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Kisten hätten niemals einen Wert von 2,50 BM je Stück repräsentiert.
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Die BerufungsbegrUndung befaßt sich also, was
 das Berufungsgericht Übersehen hat, auch mit der Höbe
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des Ansprüche. Sie ermangelt daher nicht der Berufunge
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gründe gegen das Endurteil über den Betrag. Darauf,
 ob da8 Vorbringen der Berufung in tatsächlicher oder
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rechtlicher Hinsicht beachtlich und geeignet ist,
+
der Berufung gegen das Endurteil sum Erfolge zu ver-
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helfen, kommt es nicht an (Stein/Jonas/Sofaönke ZPO
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18. Aufl. § 519 Anm. III 2 c).
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Schon aus diesem Grunde muß deshalb der angefochtene
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Beschluß aufgehoben werden, und es bedarf keiner Entscheidung der grundsätzlichen Frage, ob ein Beklagter
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- wie das Berufungsgericht und offenbar auch die Beschwerde annehmen - gehindert ist, ein Endurteil über
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den Betrag vor Rechtskraft des Zwischenurteils über
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den Grund anzufeehten, und es formell rechtskräftig
 werden lassen muß, wenn er im Berufungsrechtszuge Ein-
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Wendungen nur noch gegen den Grund des Anspruchs erheben
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kann oder will.
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Gleichzeitig war das Berufungsgericht anzuweisen,
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von dem Bedenken Abstand zu nehmen, das dem ange-
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fochtenen Beschluß zugrunde liegt. Das Berufungsgericht
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wird nunmehr erneut über die Zulässigkeit der Berufung
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u befinden und zu prüfen haben, ob dem Wiedereinsetzung»
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frist entsprochen werden kann»
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Dr. Dorsche!
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