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BGH · VIII ZB 13/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 13/6

ZPO §§ 232.Ca, 233 Pc Sind dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers die Handakten 12 Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden und ist ihm noch wenige Tage vor dem Ende der Prist von seinem Mandanten die erforderliche In- formation zur Fertigung der Berufungsbegründung in Aussicht gestellt worden, so darf sich der Rechtsanwalt nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Personal ihn am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist auf Grund der Eintragung des Ablaufs der Prist in den Terminkalender an den Fristablauf erinnern werde. Unterbleibt* ■: eine solche Erinnerung infolge eines Büroversehens, so beruht die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung dann nicht auf einem unabwendbaren Zufall, wenn der Prozeßbevollmächtigte es unterlassen hat, ihm zu demutbare weitere Vorkehrungen zu treffen, um die Y/phrung der Frist sicher-zustellen. Dezember I960 hat die Beklagte gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs.2 ZPO zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Sie hat zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sei entsprechend der Handhabung im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten im Terminkalender notiert gewesen, und zwar auf den Tag des Pristablaufs und eine Woche vorher. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen entgegen der Ansicht der Beschwer-deerv/iderung keine Bedenken, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da diese beim Berufungsgericht eingelegt worden ist (BGH Beschluß vom 5. nach § 233 Abs.l ZPO nur dann erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Prist verhindert worden istc Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Palles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen» Dagegen stellt das Versagen einer Bürokraft des bevollmächtigten Würde also die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, ausschließlich auf ein Versehen des Bürolehrlings Ursula B^P zurückzuführen sein, so würde der Beschwerde und damit dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg nicht versagt werden können. Hier ist aber nach dem eigenen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht auszuschließen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein eigenes Verschulden der Beklagten oder des Prozeßbevollmächtigten selbst zurückzuführen ist. Es liegt nahe, schon in dem Verhalten der Beklagten, die mehrfach um Information zur Berufungsbegründung gebeten und ausdrücklich auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, die Information aber trotz eines dem Prozeßbevollmächtigten abgegebenen Versprechens nicht innerhalb dieser Prist übersandt hat, ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden zu erblicken. Es kann zugunsten des Prozeßbevolliaächtigten der Beklagten angenommen werden, daß die für den Regelfall ausreichenden organisatorischen Maßnahmen dafür, daß ihm die Akten zur Begründung der Berufung von seinem Büro fristgerecht vorgelegt werden würden, getroffen waren, und daß ein Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tage der Prist infolge eines Versehens des im allgemeinen zuverlässigen Bürolehrlings unterblieben ist. Zu Unrecht nimmt aber die Beklagte an, ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich allein darauf verlassen dürfen, daß ihn das Büro auf den Ablauf der Prist aufmerksam mache. Hier sind dem Anwalt die Akten bereits 12 Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Nach dem eigenen Vortrag der sofortigen Beschv/erde hat der Prozeßbevollmächtigte diese Information verschiedentlich angemahnt, er hat sogar noch wenige Tage vor Ablauf der versäumten Prist seine Mandantin unter Hinweis auf die bereits zugesagte Information angerufen und sie dabei besonders auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Damit stand zunächst in keiner Weis© fest, wo die Akten sich zur Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist befunden haben, ob sie im Arbeitszimmer des Anwalts liegen geblieben sind, damit dieser sie weiter bearbeiten konnte, oder ob sie in die Kanzlei zur erneuten Vorlage für den Pall gelangt waren, daß die Mandantin die angeforderte und zugesagte weitere Information erteilte. Auf die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 23° Juni 1961 hat die Beklagte mit Schriftsatz voin 4c Juli 1961 vorgetragen, der Anwalt habe in den Handakten unter dem 13» Dezember I960 die erneute Vorlage der Akten zu dem 20. Auch dann, wenn ein Rechtsanwalt mangels Parteiinformation oder aus einem sonstigen Grunde eine ihm zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegte Handakte unbearbeitet wieder in den Bürobetrieb zurückgelangen läßt, ist er von der Y/ahrung eigener Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht befreit. Für den Regelfall kann der Anwalt, dem eine Fristsache zur Bearbeitung rechtzeitig vorgelegt worden ist, jedoch seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, wenn er eine solche ihm.vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristenwahrung nicht aus den Augen läßt. Gerade in die entgegengesetzte Richtung weisen die Ausführungen der sofortigen Beschwerde, der Prozeßbevollmächtigte habe noch wenige Tage vor Pristablauf fernmündlich mit dem Inhaber der Beklagten verhandelt und auf den Pristablauf hingewieseno Geht man von einem solchen Sachverhalt aus, so bleibt es geradezu unverständlich,’daß der Prozeßbevollraächtigte den Pristenablauf übersehen konnte» Die Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn der erkennende Senat das ihm mit Schriftsatz vom 4» Juli 1961 auf die Verfügung des Berichterstatters vom 23» Juni 1961 unterbreitete Vorbringen berücksichtigt« Sollten in Verfolg der Verfügung des Anwalts vom 13» Dezember I960 die Akt^i—Wxouxn: in das Büro gelangt und ihm am 20o Dezember I960 erneut voi-^Xcgt worden sein, so wären die Handakten dem Prozeßbevollmächtigten zwei Tage vor Pristablauf vorgelegt worden, ein Umstand, der ihn hinsichtlich der Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nur weiter belastet, keineswegs aber eine Entschuldigung für sein Verhalten darstellen kann» Dezember I960 zurückgelangt, dem Anwalt aber am 20« Dezember I960 niÄb wieder vorgelegt worden, so bleibt, wie bereits oben ausgeführt, unaufgeklärt, aus welchem Grunde das geschehen konnte und ob der Prozeßbevollmächtigte nicht auch hierfür die Verantwortung zu tragen hat»

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungsbegründungsfristFristAnwalttagenZPOHandaktenProzeßbevollmächtigtenProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

Naschschlagewerks Amtliche Sammlung
 ja
nein
2212 096
ZPO §§ 232.Ca, 233 Pc
 Sind dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers die
 Handakten 12 Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
 vorgelegt worden und ist ihm noch wenige Tage vor dem
 Ende der Prist von seinem Mandanten die erforderliche In-
«
formation zur Fertigung der Berufungsbegründung in Aussicht gestellt worden, so darf sich der Rechtsanwalt nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Personal ihn am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist auf Grund der Eintragung des Ablaufs der Prist in den Terminkalender an den Fristablauf erinnern werde. Unterbleibt* ■: eine solche Erinnerung infolge eines Büroversehens, so beruht die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung dann nicht auf einem unabwendbaren Zufall, wenn der Prozeßbevollmächtigte es unterlassen hat, ihm zu demutbare weitere Vorkehrungen zu treffen, um die Y/phrung der Frist sicher-zustellen.
BGH:,-,T BeschloV. 10 o Juli 1961 — VIII ZB 13/61 — OLG Hamburg
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VIII ZB 13/61
Beschluß
 In Sachen
 der Firma S in H<
& Co., Alleininhaber Heinrich
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsamva^ Br. Kurt
 gegen
die Firma Elo B	A/S. in K^|^HHHH^9 Dänemark,
 Bfc gesetzlich vertreten durch den Direktor
 Elo B^B^>
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bres.
MB^^B^fcstr ä/k -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Dr.Mezger und Br.Messner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Gründe :
Die Beklagte hat gegen das Grundurteil des Landgerichts vom 19- Oktober I960, das ihr am 25. Oktober I960 zugestellt worden ist, am 22. November I960 Berufung eingelegt. Am 24. Dezember I960 hat die Beklagte gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs.2 ZPO zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Sie hat zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sei entsprechend der Handhabung im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten im Terminkalender notiert gewesen, und zwar auf den Tag des Pristablaufs und eine Woche vorher. Trotzdem sei versehentlich der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ihrem Prozeßbevollmächtigten von der mit der Eintragung der Fristen in den Terminkalender und der entsprechenden Vorlage der Akten beauftragten Angestellten Ursula	nicht	mitgeteilt	worden. Dieses Versehen
 sei am 23. Dezember I960, also am Tage nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden. Die Handakte sei auf Grund einer in ihr verfügten Frist dem Prozeßbevollmächtigten am 10. Dezember I960 vorgelegt worden, jedoch habe damals die Berufungsbegründungsschrift noch nicht gefertigt werden können, da die Beklagte wegen Abwesenheit ihres Inhabers die nötige Information nicht habe geben können.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom f 23. Februar 1961 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als imzulässig verworfen. Der Beschluß ist der Beklagten am 10. März 1961 (10. April 1961 auf dem Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Dr.S ist ein offensichtlicher Schreibfehler) zugestellt worden. Die durch ihren Prozeßbevollmächtigten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist beim Oberlandes-
gericlit am 24. März 1961 eingegangen. Sie ist rechtzeitig (§§ 569j 577 Abs.2 ZPO) und nach §§ 238 Abs.2,
519 b Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit § 547 Absd Nr.l ZPO zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen entgegen der Ansicht der Beschwer-deerv/iderung keine Bedenken, daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da diese beim Berufungsgericht eingelegt worden ist (BGH Beschluß vom 5. April 1956 - II ZB 4/56 Beschluß vom 3. Mai 1957 - VIII ZB 7/57 -).
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist durch Verfügung des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 23. Juni 1961 zur Vorlage seiner Handakten und zur,1 Stellungnahme darüber aufgefordert worden, was mit den Handakten geschehen sei, nachdem sie ihm 12 Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden waa;sn. Er hat vorgetragen, sowohl das Büro der Beklagten als auch deren Inhaber selbst seien mehrfach fernmündlich über den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unterrichtet worden. U.a. sei, wie sich aus den vorgelegten Handakten ergebe, eine solche Unterrichtung am 13. Dezember I960 erfolgt; er, der Prozeßbevollmächtigte, glaube sich allerdings zu erinnern, daß sich der Inhaber der Beklagten damals imfft Universitätskrankenhaus	in	befunden
 habe. V/ie ebenfalls aus den Handakten ersichtlich sei, habe er an demselben. Tage eine Wiedervorlage .zu demr> -;
20. Dezember I960 verfügt.
Der sofortigen Beschwerde muß in sachlicher Hinsicht der Erfolg versagt bleiben.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung darf
 
nach § 233 Abs.l ZPO nur dann erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Prist verhindert worden istc Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Palles erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen» Dagegen
 stellt das Versagen einer Bürokraft des bevollmächtigten
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Rechtsanwalts für die Partei einen unabwendbaren Zufall dar. Würde also die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, ausschließlich auf ein Versehen des Bürolehrlings Ursula B^P zurückzuführen sein, so würde der Beschwerde und damit dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg nicht versagt werden können.
Hier ist aber nach dem eigenen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht auszuschließen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein eigenes Verschulden der Beklagten oder des Prozeßbevollmächtigten selbst zurückzuführen ist.
Es liegt nahe, schon in dem Verhalten der Beklagten, die mehrfach um Information zur Berufungsbegründung gebeten und ausdrücklich auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, die Information aber trotz eines dem Prozeßbevollmächtigten abgegebenen Versprechens nicht innerhalb dieser Prist übersandt hat, ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden zu erblicken. Ob der Inhaber der Beklagten den Vorwurf eigenen Verschuldens durch den Hinweis auf einen Krankenhausaufenthalt zu entkräften vermag, kann indes dahinstehen.
Es bedarf deshalb keiner abschließenden Erörterung dieser Präge, weil der Prozeßbevollmächtigte nicht dargetan hat, er habe bei der Behandlung der Sache die Anforderungen erfüllt, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Palles billigerweise an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellen waren.
- b -
Es kann zugunsten des Prozeßbevolliaächtigten der Beklagten angenommen werden, daß die für den Regelfall ausreichenden organisatorischen Maßnahmen dafür, daß ihm die Akten zur Begründung der Berufung von seinem Büro fristgerecht vorgelegt werden würden, getroffen waren, und daß ein Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tage der Prist infolge eines Versehens des im allgemeinen zuverlässigen Bürolehrlings unterblieben ist. Zu Unrecht nimmt aber die Beklagte an, ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich allein darauf verlassen dürfen, daß ihn das Büro auf den Ablauf der Prist aufmerksam mache. Hier sind dem Anwalt die Akten bereits 12 Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Er hat nur deshalb von der Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift und deren Einreichung bei Gericht abgesehen, weil er noch nicht im Besitze einer von ihm für erforderlich gehaltenen Information der Beklagten war. Nach dem eigenen Vortrag der sofortigen Beschv/erde hat der Prozeßbevollmächtigte diese Information verschiedentlich angemahnt, er hat sogar noch wenige Tage vor Ablauf der versäumten Prist seine Mandantin unter Hinweis auf die bereits zugesagte Information angerufen und sie dabei besonders auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Nach dem mit dem Inhalt der dem erkennenden Senat vorliegenden Handakten übereinstimmenden Vortrag der Beklagten i&>.Schriftsatz vom 3. Februar 1961 ist ferner davon auszugehen, daß die versäumte Prist in den Handakten des Anwalts in Form eines Aktenvermerks vom 28. November I960 notiert und zusätzlich auf dem Aktendeckel gut sichtbar vermerkt war. Damit stand zunächst in keiner Weis© fest, wo die Akten sich zur Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist befunden haben, ob sie im Arbeitszimmer des Anwalts liegen geblieben sind, damit dieser sie weiter bearbeiten konnte, oder ob sie in die Kanzlei zur erneuten Vorlage für den Pall gelangt waren, daß die Mandantin die angeforderte und zugesagte weitere Information erteilte.
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Auf die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 23° Juni 1961 hat die Beklagte mit Schriftsatz voin 4c Juli 1961 vorgetragen, der Anwalt habe in den Handakten unter dem 13» Dezember I960 die erneute Vorlage der Akten zu dem 20. Dezember I960 verfügt. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob dieser Vortrag noch berücksichtigt werden darf, oder ob es sich insoweit um verspätet (§§ 234,
 236 ZPO) nachgeschobenes nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt. Selbst wenn dieses Vorbringen berücksichtigt wird, ergibt sich daraus nicht, warum die Frist vom 20. Dezember I960 nicht gewahrt worden ist. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß die Akten wieder in die Kanzlei gelangt sind und daß diese Frist im Fristenkalender eingetragen worden ist, und es fehlt an jeder Begründung dafür, weshalb die Frist nicht gewahrt worden ist. Das bisherige Vorbringen bezog sich aussschließ-lich auf die Nichteinhaltung der eigentlichen Berufungsbegründungsfrist, während es jetzt um eine andere, nämlich um eine Y/iedervorlagefrist zwecks Erinnerung der Mandantin an die Erteilung weiterer Information und zwecks Vorbereitung der Berufungsbegründung handelt. Es bleibt also bei diesem Vortrag völlig offen, ob die Akten noch dem Anwalt persönlich Vorlagen oder ob ein weiteres Versehen des Büros hinsichtlich der zu dem 20. Dezember I960 än-geordneten erneuten Aktenvorlage behauptet werden soll.
Sind die Akten nach ihrer Vorlage innerhalb der Berufungsbegründungsfrist im Arbeitszimmer des Anwalts geblieben, so besteht, wenn nicht im Einzelfalle besondere Gründe für eine andere Beurteilung dargetan werden können, nicht die geringste Veranlassung, dem Anwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Frist abzunehmen. Es ist auch von einem vielbeschäftigten Anwalt zu verlangen, daß die ihm zur Bearbeitung vorgelegte Saohe fristgerecht bearbeitet v/ird. Es wäre eine Verkennung der Anforderungen an die einem Rechtsanwalt obliegende Sorgfaltspflicht,
 
wollte man ihm zugestehen, er brauche trotz der an ihn erfolgten Vorlage der Akten zwecks Bearbeitung der Sache nicht auf den Fristenlauf zu achten und dürfte sich auch in diesem Falle auf eine Erinnerung seines Büros verlassen. Ob in dem hier zu entscheidenden Falle die Dinge so gelegen haben, kann indes dahingestellt bleiben. Auch dann, wenn ein Rechtsanwalt mangels Parteiinformation oder aus einem sonstigen Grunde eine ihm zur Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vorgelegte Handakte unbearbeitet wieder in den Bürobetrieb zurückgelangen läßt, ist er von der Y/ahrung eigener Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht befreit. Es darf ihm nicht gestattet sein, sich darauf zu verlassen, sein Büropersonal werde ihn am letzten Tage der Frist an deren Ablauf erinnern, und damit die eigene Verantwortung abzuwälzen. Ein Rechtsanwalt muß damit rechnen, daß auf seinem Büro an dem entscheidenden Tage vielerlei Dinge Zusammenkommen, die schließlich auch bewirken können, daß das Büropersonal von einer Erinnerung am letzten Tage abge-. halten wird (vgl. Beschluß des BGH vom 30. November
1951 - I ZB 14/51 - IM ZPO § 233 Nr,12). Selbstverständlich sind Umstände denkbar, die eine andere Beurteilung zulassen. Für den Regelfall kann der Anwalt, dem eine Fristsache zur Bearbeitung rechtzeitig vorgelegt worden ist, jedoch seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, wenn er eine solche ihm.vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristenwahrung nicht aus den Augen läßt. Wollte sich aber der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten darauf berufen, er hätte sich um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist trotz der Vorlage der Handakten nicht weiter zu kümmern brauchen, so war es seine Pflicht, diejenigen Umstände im einzelnen darzutun, aus denen sich eine Rechtfe’rtigung seines Verhaltens ergeben konnte. Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrags und
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dem der sofortigen Beschwerde sind jedoch irgendwelche Tatsachen, welche den Prozeßbevollinächtigten hätten entlasten können, nicht zu entnehmen., Gerade in die entgegengesetzte Richtung weisen die Ausführungen der sofortigen Beschwerde, der Prozeßbevollmächtigte habe noch wenige Tage vor Pristablauf fernmündlich mit dem Inhaber der Beklagten verhandelt und auf den Pristablauf hingewieseno Geht man von einem solchen Sachverhalt aus, so bleibt es geradezu unverständlich,’daß der Prozeßbevollraächtigte den Pristenablauf übersehen konnte» Die Beurteilung ändert sich auch nicht, wenn der erkennende Senat das ihm mit Schriftsatz vom 4» Juli 1961 auf die Verfügung des Berichterstatters vom 23» Juni 1961 unterbreitete Vorbringen berücksichtigt« Sollten in Verfolg der Verfügung des Anwalts vom 13» Dezember I960 die Akt^i—Wxouxn: in das Büro gelangt und ihm am 20o Dezember I960 erneut voi-^Xcgt worden sein, so wären die Handakten dem Prozeßbevollmächtigten zwei Tage vor Pristablauf vorgelegt worden, ein Umstand, der ihn hinsichtlich der Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nur weiter belastet, keineswegs aber eine Entschuldigung für sein Verhalten darstellen kann»
Sind die Akten zwar in das Büro auf Grund der Verfügung vom 13. Dezember I960 zurückgelangt, dem Anwalt aber am 20« Dezember I960 niÄb wieder vorgelegt worden, so bleibt, wie bereits oben ausgeführt, unaufgeklärt, aus welchem Grunde das geschehen konnte und ob der Prozeßbevollmächtigte nicht auch hierfür die Verantwortung zu tragen hat»
Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht, vielmehr spricht alles dafür, daß die Fristversäumung durch Verschulden der Partei oder durch das der Partei anzurechnende Verschulden ihres Anwalts herbeigeführt worden ist«
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Das Oberlandesgericht hat unter diesen Umständen unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung der Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen•
Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Senatspräsident
Br0Pagendarm ist Dr.Gelhaar Artl Dr»Mezger DraMessr beurlaubt, orts-abv/esend U2id daher an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert a ■
Dr0Gelhaar