Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 16. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei zwar nach Art. 20 des Haager Auf Gegenvorstellungen der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Die gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den in Satz 2 erwähnten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig. Oktober 1989 - VIII ZB 31/89 = ZIP 1990, 470 = VersR 1990, 217 = EWiR 1990, 97 m.An. Kunkel zu dem damaligen, mit der heutigen Regelung wortgleichen § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/97 vom 16. April 1997 in dem Rechtsstreit m z. o. . Geschäftsführer Danuta und Boguslaw S| 'Polen, vertreten durch die ul. Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin BflHHHV & HJP GmbH, diese gesetzlich vertreten durchdie Geschäftsführer Barbara H^P und Andreas I^HHpstraße PP, S| Beklagte und Beschwerdegegnerin, “ Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 16. April 1997 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1996 wird verworfen. Gründe: Die Klägerin ist eine ausländische juristische Person mit Sitz in Polen, über deren Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet ist. Sie begehrt Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, in welchem sie die Abweisung ihrer Teilklage in Höhe von 97.000 DM durch das Landgericht angreift und gleichzeitig die Klage auf insgesamt 359.489,52 DM nebst 54 % Zinsen auf 87.000 DM seit dem 28. Juli 1995 und auf den überschießenden Betrag seit Zustellung der Berufungsbegründung erweitert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei zwar nach Art. 20 des Haager 3 Übereinkommens über den Zivilprozeß wie eine inländische juristische Person zu behandeln, Prozeßkostenhilfe könne ihr jedoch nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gewährt werden, da ihre Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen diene. Auf Gegenvorstellungen der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Januar 1997 an seiner Entscheidung festgehalten. Die gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den in Satz 2 erwähnten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig. Dies gilt auch im Prozeßkostenhilfeverfahren und auch dann, wenn in der Hauptsache die Revision in Betracht kommt (Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1989 - VIII ZB 31/89 = ZIP 1990, 470 = VersR 1990, 217 = EWiR 1990, 97 m.Anm. Kunkel zu dem damaligen, mit der heutigen Regelung wortgleichen § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers