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BGH · VIII ZB 12/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 12/89

- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 19. Der Beklagte ist vom Landgericht Braunschweig am 23. Auf seinen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 14. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung auf Kosten des Beklagten als unzulässig März 1989 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte die Aufhebung des "irrtümlich ergangenen Beschlusses" beantragt. Die an sich statthafte, in gesetzlicher Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Berufungsbegründungsfrist ist vom Vorsitzenden des 2.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 12/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Horst Sl
I, Im W|
in Vj
 Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hans-Joachim Si
 Siei
Straße ^ in
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
 am 19. April 1989
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. März 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Beklagte ist vom Landgericht Braunschweig am 23. November 1988 zur Herausgabe eines Motors verurteilt worden. Dagegen hat er rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 14. März 1989 verlängert worden.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung auf Kosten des Beklagten als unzulässig
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verworfen, "weil der Beklagte die am 29. Dezember 1988 eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zu dem 28. Februar 1989 verlängerten Begründungsfrist begründet" habe. Gegen diesen am 16. März 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. März 1989 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte die Aufhebung des "irrtümlich ergangenen Beschlusses" beantragt.
Die an sich statthafte, in gesetzlicher Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Berufungsbegründungsfrist ist vom Vorsitzenden des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig am
27. Februar 1989 bis 14. März 1989 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tage dieser Frist beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Fristverlängerung bis zu dem 14. März 1989 ist versehentlich nicht beachtet worden.
Wolf
 Dr. Skibbe
 Dr. Zülch
 Dr. Paulusch
 Dr. Hübsch