Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 30. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 30. Mai 1987 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts ist zwar statthaft (§ 568 a ZPO) und innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwaltes, der zur Einlegung der Beschwerde befugt wäre, kommen nicht in Betracht, selbst wenn man den am 16. Juni 1987 beim Oberlandesgericht eingereichten Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten als an den Bundesgerichtshof gerichtet ansähe.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 12/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Norbert Ti Istraße 12, Wj Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Heinz Li 39, Ei Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 30. September 1987 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1987 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe Die sofortige Beschwerde vom 18. Mai 1987 gegen den am 8. Mai 1987 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts ist zwar statthaft (§ 568 a ZPO) und innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingelegt. Sie ist aber unzulässig, weil sie beim Oberlandesgericht nicht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom Beklagten persönlich erhoben worden ist. Abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterliegen Beschwerden dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und eine damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwaltes, der zur Einlegung der Beschwerde befugt wäre, kommen nicht in Betracht, selbst wenn man den am 16. Juni 1987 beim Oberlandesgericht eingereichten Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten als an den Bundesgerichtshof gerichtet ansähe. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes hätten nach dem inzwischen erfolgten Ablauf der Beschwerdefrist nur einen Sinn, wenn dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist gewährt werden könnte. Dies ist indessen nicht der Fall, weil der Beklagte das Gesuch um Prozeßkostenhilfe erst eingereicht hat, nachdem die bis zu dem 22. Mai 1987 laufende Beschwerdefrist verstrichen war (vgl. BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - VI ZB 1/84 = VersR 1984, 660) . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Groß