Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Gegen die Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts eine einstweilige Verfügung ergangen. Die Kosten hat es dem Kläger zu 1/9, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 8/9 auferlegt. Die Beklagten haben gegen das Urteil "auf die Kostenentscheidung begrenzt” Berufung eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagten allein die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils angreifen« Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist - ohne daß es auf weiteres ankäme - nicht statthaft und muß deshalb verworfen werden. $ 519 b Abs« 2 ZPO in Verbindung mit S 547 ZPO kommt hier nicht zu dem Zug, weil der angefochtene Beschluß im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen ist« Nach S 545 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, nicht zulässig« Diese Vorschrift geht der Regelung des § 547 ZPO vor, nach der die Revision stets stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl.
J6 BUNDESGERICHTSHOF VIII 2B 12/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. des Kaufmanns Siegfried M des Kaufmanns Rolf B H H^BstraBe 90, H^^pstraße 90, Beklagte und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe in gegen den Kaufmann Werner Z str • Kläger und Beschwerdegegner, ProzeBbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Uwe W 2 26 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1986 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.915,52 DM. Gründe : Gegen die Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts eine einstweilige Verfügung ergangen. Die Kosten hat es dem Kläger zu 1/9, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 8/9 auferlegt. Hierbei hat es sich hinsichtlich der Beklagten auf SS 91 Abs. 1, 92 ZPO gestützt und die Anwendung von S 93 ZPO (Kostenregelung bei sofortigem Anerkenntnis) abgelehnt. Die Beklagten haben gegen das Urteil "auf die Kostenentscheidung begrenzt” Berufung eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Nach der aus den Gerichtsakten zu entnehmenden Berechnung sind die Beklagten durch die Kostenentscheidung mit 3.915,52 DM belastet. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagten allein die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils angreifen« Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist - ohne daß es auf weiteres ankäme - nicht statthaft und muß deshalb verworfen werden. $ 519 b Abs« 2 ZPO in Verbindung mit S 547 ZPO kommt hier nicht zu dem Zug, weil der angefochtene Beschluß im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen ist« Nach S 545 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, nicht zulässig« Diese Vorschrift geht der Regelung des § 547 ZPO vor, nach der die Revision stets stattfindet, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - IVb ZB 122/83, NJW 1984, 2368; vom 28. November 1967 - VI ZB 21/67, NJW 1968, 699). Nach SS 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen. Braxmaier Dr. Skibbe Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß