Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 23. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dazu, daß die Berufungsschrift ohne Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hinausging, ist es wie folgt gekommen: Die Anwaltssekretärin Frau Ge^HHHI hatte weisungsgemäß die Berufung auf einem Formular vorbereitet, dann aber vergessen, die Unterschriftmappe, in der sich auch die Berufungsschrift befand, dem Prozeßbevollmächtigten vorzulegen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, ist form-und fristgerecht eingelegt worden; sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zwar besteht kein Zweifel daran, daß durch den ohne Unterschrift eingereichten Schriftsatz die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Kammergericht abgelehnt, weil die Absendung des nicht unterschriebenen Schriftsatzes auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Hierfür stützt es sich auf den Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag, der Prozeßbevollmächtigte habe seine Angestellten ausdrücklich angewiesen, "die Postmappen zur Unterschrift dem Unterzeichner vorzulegen und noch beim Eintüten Stichproben zu machen". Es hat auch nicht verkannt, daß dies eine Aufgabe ist, die der Rechtsanwalt einem zuverlässigen Angestellten übertragen kann (vgl. Danach bestand im Büro des Prozeßbevollmächtigten die Anweisung, vor dem Einlegen der Post in die Briefumschläge den Inhalt jeder einzelnen Postmappe in der Weise auf die Unterschrift zu kontrollieren, daß jeder Schriftsatz an das Gericht entsprechend geprüft wurde, bei der allgemeinen Korrespondenz hingegen nur etwa jedes zweite bis dritte Schreiben. die Kontrolle in dieser Weiser leuchtet es ein, daß bei normalem Ablauf nicht der Inhalt einer ganzen Postmappe ohne Unterschrift expediert wird. Der Rechtsstreit ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 12/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Joachim BflHHB, PHIHBweg H in B< Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Michael Hl Allee H in Bef Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Gl II. Instanz: Baflstraße ■ in BeflH Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 23. März 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Januar 1983 aufgehoben. Gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 95 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 1982 wird dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 6 3 - Gründe: Das landgerichtliche Urteil ist dem Beklagten am 7. September 1982 zugestellt worden. Am 5. Oktober 1982 ging eine Berufungsschrift beim Kammergericht ein, die jedoch vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben war. Mit Schriftsatz vom 5. November 1982, der am selben Tag beim Kammergericht einging, hat er die Berufung begründet. Nachdem er am 7. Dezember 1982 einen Hinweis des Senatsvorsitzenden erhalten hatte, daß die Berufungsschrift nicht unterschrieben sei, beantragte er am 15. Dezember 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und holte die Berufung nach. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dazu, daß die Berufungsschrift ohne Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hinausging, ist es wie folgt gekommen: Die Anwaltssekretärin Frau Ge^HHHI hatte weisungsgemäß die Berufung auf einem Formular vorbereitet, dann aber vergessen, die Unterschriftmappe, in der sich auch die Berufungsschrift befand, dem Prozeßbevollmächtigten vorzulegen. Beim "Eintüten" der Post - aus insgesamt drei Unterschriftmappen - achtete sie nicht darauf, daß auf den in dieser Mappe befindlichen Schriftstücken die Unterschrift fehlte. 4 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, ist form-und fristgerecht eingelegt worden; sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zwar besteht kein Zweifel daran, daß durch den ohne Unterschrift eingereichten Schriftsatz die Berufungsfrist nicht gewahrt worden ist. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Kammergericht abgelehnt, weil die Absendung des nicht unterschriebenen Schriftsatzes auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Hierfür stützt es sich auf den Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag, der Prozeßbevollmächtigte habe seine Angestellten ausdrücklich angewiesen, "die Postmappen zur Unterschrift dem Unterzeichner vorzulegen und noch beim Eintüten Stichproben zu machen". Hätte der Prozeßbevollmächtigte - wie es seiner Sorgfaltspflicht entsprochen habe - die Anweisung gegeben, bei allen Schriftsätzen, insbesondere bei allen Rechtsmittelschriften, vor dem "Eintüten" zu prüfen, ob sie unterschrieben sind, wäre der Mangel der Berufungsschrift vor der Absendung behoben worden. 2. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt die notwendigen Vorkehrungen treffen muß, damit die zur Fristwahrung bestimmten Schriftsätze / 5 - nicht ohne Unterschrift hinausgehen. Es hat auch nicht verkannt, daß dies eine Aufgabe ist, die der Rechtsanwalt einem zuverlässigen Angestellten übertragen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 + 60/81, VersR 1982, 190 unter 2 a m.w.N.). Ob hierfür eine stichprobenmäßige Überprüfung genügen kann - was das Berufungsgericht verneint -braucht nicht abschließend beurteilt zu werden. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte nämlich Umstände vorgetragen und durch die eidesstattlichen Versicherungen von Frau GeHM und der ebenfalls im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigten Frau BflHI vom 8. Februar 1983 glaubhaft gemacht, die im konkreten Fall eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Danach bestand im Büro des Prozeßbevollmächtigten die Anweisung, vor dem Einlegen der Post in die Briefumschläge den Inhalt jeder einzelnen Postmappe in der Weise auf die Unterschrift zu kontrollieren, daß jeder Schriftsatz an das Gericht entsprechend geprüft wurde, bei der allgemeinen Korrespondenz hingegen nur etwa jedes zweite bis dritte Schreiben. Diese Erläuterung dessen, was unter "Stichproben" zu verstehen sei, hält sich insoweit im Rahmen des ursprünglichen Vortrags und hätte durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO herbeigeführt werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 13/79, VersR 1979, 1028), als es um die stichprobenmäßige Kontrolle des Inhalts jeder Postmappe geht. Erfolgt 6 die Kontrolle in dieser Weiser leuchtet es ein, daß bei normalem Ablauf nicht der Inhalt einer ganzen Postmappe ohne Unterschrift expediert wird. Stellt die Büroangestellte fest - was in diesem Fall zwangsläufig ist - , daß auch nur bei einem Schreiben die Unterschrift fehlt, wird sie das zu dem Anlaß nehmen, alle weiteren Schriftstücke in der betreffenden Mappe daraufhin genau zu prüfen. Es kann offenbleiben, ob mit einem Stichproben-System dieser Art der Rechtsanwalt seiner Sorgfaltspflicht, das Unterschreiben fristwahrender Schriftsätze zu gewährleisten, schon unter allen Gesichtspunkten genügt. Im vorliegenden Fall sind etwaige Schwächen des Kontrollsystems zu demindest nicht ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen. Denn bei einer Anweisung, alle Schreiben auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, konnte sich ein Büroversehen, wie es hier Frau Gefl^BÜ unterlaufen ist, in derselben Weise ereignen. 7 Nach alledem ist dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren; der Verwerfungsbeschluß wird damit ohne weiteres hinfällig. Der Rechtsstreit ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Braxmaier Treier Wolf Dr. Brunotte Dr. Skibbe