Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Den Beklagten wird gegen die Versäumving der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1979 Berufung ein und beantragten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dazu versicherten sie eidesstattlich, daß der zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürovorsteher ihrer Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsfrist übersehen habe, obwohl im Fristenkalender nicht nur der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt, sondern auch Vorfristen eingetragen waren. 1. Das Berufungsgericht hat ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angenommen. Auch nehme der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Vorfristen nicht zu dem Anlaß, im Hinblick auf den endgültigen Ablauf der Frist mit dem erforderlichen Nachdruck das Nötige zu tun. Terminszettel, auf dem im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sämtliche Termine, ablaufende Fristen und Vorfristen des jeweiligen Tages eingetragen werden, vom Bürovorsteher bereits am Vortage gefertigt wird; die Fristenkontrolle erfolgt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts also rechtzeitig. Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben und den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 12/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1 . Gerda Sch^B, 2. Werner beide wohnhaft: Im Wi(|mP)£ in Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. MHI gegen Hans P. von We Straße ■ in A Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: JC? Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1980 aufgehoben. Den Beklagten wird gegen die Versäumving der Frist zur Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. November 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Die Beklagten legten am 17. Januar 1980 gegen das am 7. Dezember 1979 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 27. November 1979 Berufung ein und beantragten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dazu versicherten sie eidesstattlich, daß der zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürovorsteher ihrer Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsfrist übersehen habe, obwohl im Fristenkalender nicht nur der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt, sondern auch Vorfristen eingetragen waren. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 3. März 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angenommen. Es hat gemeint, es besteh^ ersichtlich keine Anordnung dahin,daß der Bürovorsteher, dem die Fristenkontrolle weitgehend überlassen sei, am letzten Tage der Frist frühzeitig zu einer bestimmten Tagesstunde den Fristenkalender zu kontrollieren und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zu treffen habe. Auch nehme der Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Vorfristen nicht zu dem Anlaß, im Hinblick auf den endgültigen Ablauf der Frist mit dem erforderlichen Nachdruck das Nötige zu tun. 2. a) Aus dem mit der Beschwerdeschrift ergänzten Vorbringen der Beklagten, das zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschluß vom 2. Juni 1976 - VIII ZR 47/75 = VersR 1976, 966 m.w.Nachw.), ergibt sich indessen, daß der sog. Terminszettel, auf dem im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sämtliche Termine, ablaufende Fristen und Vorfristen des jeweiligen Tages eingetragen werden, vom Bürovorsteher bereits am Vortage gefertigt wird; die Fristenkontrolle erfolgt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts also rechtzeitig. Inwiefern dem Bürovorsteher hinsichtlich der Vorfristen ein Vorwurf zu machen sei, ist nicht ohne weiteres ersichtlich; denn bei zahlreichen Vorfristen ist nichts zu veranlassen. b) In jedem Falle durften die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrem Bürovorsteher, der zuverlässig war, seine Tätigkeit jahrzehntelang unbeanstandet ausgeübt hatte und stichprobenweise überwacht wurde, die Fristenkontrolle überlassen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt war nicht verpflichtet, anhand des s#g. Terminzettels selbst zu überprüfen, ob Berufung eingelegt worden war, sondern durfte darauf vertrauen, daß der Bürovorsteher das Erforderliche veranlassen werde. Daß dies im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht geschah, gereicht den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht zu dem Verschulden. 3. Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben und den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen war (vgl. BGH Beschluß vom 13. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181). Braxmaier Hoffmann Wolf Merz RiBGH Treier ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Braxmaier