Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Anlage Zug um Zug gegen Zahlung von 300 DM und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.Nach Urteilserlaß löste der Kläger die Stereo-Anlage, die ein Gläubiger bei dem Beklagten hatte pfänden und in den Gewahrsam eines Gerichtsvollziehers hatte nehmen lassen, bei diesem aus. Sodann legte der Kläger gegen das Urteil Berufung mit dem Antrag ein, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei bei Einlegung der Berufung nicht mehr beschwert gewesen, gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft (vgl. So fehlt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klageabweisung im Rechtsmittelwege durch eine Erledigterklärung des Gerichts zu ersetzen, in der Regel jedenfalls dann, wenn das Erledigungsereignis ohne Veranlassung durch den Beklagten vom Kläger selbst herbeigeführt worden ist und er nur noch im Kosteninteresse ein Rechtsmittel einlegt (vgl. Ob sich das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Durchführung eines Rechtsmittels im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf die Entscheidung zur Hauptsache beziehen muß (so BGH LM ZPO §511 Nr. 11) oder ob auch das Interesse an einer Änderung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt genügt (vgl. Denn der Kläger hatte das Ereignis, aufgrund dessen er die Erledigterklärung beantragt, ohne Veranlassung durch den Beklagten selbst herbeigeführt. Wie dargelegt wurde, ist jedenfalls in einem derartigen Fall das Rechtsschutzinteresse für eine Berufung mit dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zu verneinen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 12/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bernd in T^^straße 9 Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Ernst in platz gegen Peter Wl M^^platz 0, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Seb. in Straße 2 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe : Der Kläger klagte auf Herausgabe einer ihm gehörenden Stereo-Anlage, die der Beklagte in Ausübung seines Vermieterpfandrechts zurückhielt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Anlage Zug um Zug gegen Zahlung von 300 DM und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Nach Urteilserlaß löste der Kläger die Stereo-Anlage, die ein Gläubiger bei dem Beklagten hatte pfänden und in den Gewahrsam eines Gerichtsvollziehers hatte nehmen lassen, bei diesem aus. Sodann legte der Kläger gegen das Urteil Berufung mit dem Antrag ein, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 28. Februar 1974 die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Ob die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei bei Einlegung der Berufung nicht mehr beschwert gewesen, gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 23* April 1958 - V ZR 229/56 -LM ZPO § 511 Nr. 11; Urt. vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 = BGHZ 57, 224; OLG Hamburg MDR 1973, 767, m.w.Nachw.), Doch kann diese Frage hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Berufung deshalb unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzinteresse besteht. Obgleich das Rechtsschutzinteresse keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, weil es in der Regel schon aufgrund der Beschwer gegeben ist, kann trotz einer Beschwer bei ganz besonderer Sachlage ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse fehlen (vgl. BGHZ 57, 224). So fehlt ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, bei materieller Erledigung der Hauptsache die Klageabweisung im Rechtsmittelwege durch eine Erledigterklärung des Gerichts zu ersetzen, in der Regel jedenfalls dann, wenn das Erledigungsereignis ohne Veranlassung durch den Beklagten vom Kläger selbst herbeigeführt worden ist und er nur noch im Kosteninteresse ein Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH LM ZPO § 511 Nr. 11). Ob sich das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Durchführung eines Rechtsmittels im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf die Entscheidung zur Hauptsache beziehen muß (so BGH LM ZPO §511 Nr. 11) oder ob auch das Interesse an einer Änderung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt genügt (vgl. BGHZ 57, 224), bedarf daher hier keiner Entscheidung. - k - Denn der Kläger hatte das Ereignis, aufgrund dessen er die Erledigterklärung beantragt, ohne Veranlassung durch den Beklagten selbst herbeigeführt. Er hat in seiner Be-mfungsbegründung geltend gemacht, der Rechtsstreit habe sich nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils dadurch erledigt, daß er die Stereo-Anlage ausgelöst habe. Wie dargelegt wurde, ist jedenfalls in einem derartigen Fall das Rechtsschutzinteresse für eine Berufung mit dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, zu verneinen. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Hoffmann Wolf Dr. Haidinger Claßen Braxmaier