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BGH · VIII ZB 12/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 12/7

Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichtor Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier in der Sitzung vom 3. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Dezember 1969 erteilten Hinweis des Kammergerichts, daß die BcrufungsbegrUndungsfrist um einen Tag versäumt sei, teilte der Prozeßbevoll-müchtigte der Beklagten mit am 22. 2o Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Eingang seines Schriftsatzes, der den Y/iedereinset-zungsantrag enthält, ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. vollnächtigte woiter ausführt, er habe die .Bürovorsteherin nit den rechtzeitigen Einwerfen der Berufungs-k®€2H2£ung beauftragt gehabt, und wenn er schließlich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegrün-beantragt, so liegt eine der Vorschrift des § 236 Nr. 3 ZPO ausreichende Bezugnahme vor. Darüber, auf welche Prozeßhandlung der Wiedereinsetzungs-antrag sich beziehen sollte, konnte unter diesen Umständen .kein Zweifel sein, und dem Erfordernis, daß innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO die in § 236 ZPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorliegen müssen, war damit Genüge getan. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war den Beklagten daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen»

Zitierte Normen: § 236 ZPO
WiedereinsetzungZPOBezugnahmeBerufungsgerichtBürovorsteherinBeschlußVersäumung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 12/7C
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Inhaber des
 Io des Autohändlers Peter W,
Autosalons RflBBfc,
2. des Autoverkäufers Norbert R o	9
beide in BMHfcB,	Straße	^<9,
Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbovollraächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Dr« Franz A straße
 in Bi
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz:
Rechtsanwälte Dr, Eva-Maria
 straße mb
 Adolf und Jakob I, IV
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger und der Bundesrichtor Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier in der Sitzung vom 3. Juni 1970 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Bei’lin vom 22» Januar 1970 aufgehoben»
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsbogründungsfrist erteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Be-schwerdevorfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Gründe :
1. Die Beklagten haben am 15. November 1969 Berufung eingelegt und diese mit einem am 16. Dezember 1969 oingegangenen Schriftsatz begründet. Auf den mit Verfügung vom 18. Dezember 1969 erteilten Hinweis des Kammergerichts, daß die BcrufungsbegrUndungsfrist um einen Tag versäumt sei, teilte der Prozeßbevoll-müchtigte der Beklagten mit am 22. Dezember 1969 eingegangenem Schriftsatz mit, er habe seiner seit elf
 
Jahren hei ihm tätigen, absolut zuverlässigen Bürovorsteherin, Frau	die	Weisung	erteilt,	die	Be-
ruf ungsbegrün dung am Abend des 15» Dezember 1969 in den Kasten der gemeinsamen Briefannahme beim Amtsgericht Charlottenburg zu werfen. Das sei aus den in der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin sich ergebenden Gründen nicht geschehene Er beantrage hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand»
2o Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Meinung, der Wiedereinsetsungsantrag entspreche nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil in ihm eine Bezugnahme auf die bereits vorgenommenc Prozeßhandlung (Berufungsbegründung) fehle: § 236 Nr. 3 ZPO.
3e Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht vermißt zu Unrecht eine Bezugnahme auf die Berufungsbe-gründung.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat im Eingang seines Schriftsatzes, der den Y/iedereinset-zungsantrag enthält, ausdrücklich Bezug genommen auf die Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Dezember 1969 9 iw der auf den verspäteten Eingang des genau be-zeichneten Berufungsbcgründungsschriftsatzes vom 15»Dezember 1969 hingowieaen worden war. Wenn der Prozeßbe-
 
vollnächtigte woiter ausführt, er habe die .Bürovorsteherin nit den rechtzeitigen Einwerfen der Berufungs-k®€2H2£ung beauftragt gehabt, und wenn er schließlich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegrün-beantragt, so liegt eine der Vorschrift des § 236 Nr. 3 ZPO ausreichende Bezugnahme vor. Darüber, auf welche Prozeßhandlung der Wiedereinsetzungs-antrag sich beziehen sollte, konnte unter diesen Umständen .kein Zweifel sein, und dem Erfordernis, daß innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO die in § 236 ZPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten vorliegen müssen, war damit Genüge getan.
4. Der somit zulässige Wiederoinsetzungsantrag ist auch begründet. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin B^^ ergibt sich, daß sie im Drang der am 15. Dezember 1969 angefallenen Geschäfte aus einen ihr selbst unerklärlichen Versehen die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr zur Briofannahnestelle beim Amtsgericht Charlottenburg gebracht hat. Ein solches Versehen einer bewährten Bürokraft ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und damit auch diesem selbst nicht zuzurechnen (vgl. Beschluß des Senats vom 25o Juni 1969 - VIII ZR 223/68).
 
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war den Beklagten daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen»
Dr» Haidinger	Br.	Mezger	Dr.	Messner
 Mormann	Braxraaier