Verkündung am 9o November 1959 zugestellt worden» Am 15o Dezember 1959 erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine vollständige Ausfertigung des Urteils» Er sandte sie am gleichen Tage an die Korrespondenzanwälte und erklärte in seinem Begleitschreibens er werde Nachricht geben, sobald ihm das Urteil zugestellt werde, und \n bitte um baldige Unterrichtung, falls Berufung eingelegt ■ werden solle« Das Urteil wurde am 29« Dezember 1959 zugestellt* Die Korrespondenzanwälte wilden hiervon nicht benachrichtig» Sie baten mit Schreiben vom 29» Januar i960, das am folgenden Tage bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einging, um Bescheid* ob das Urteil immer noch nicht zugeeteilt worden sei, und teilten mit, es sei noch nicht eindeutig geklärt» Ob Berufung eingelegt werden solle* Am 10o Februar 1959 legte der Beklegte durch seinen Prozeß-bevollmächtigten Berufung ein mit dem Anträge, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren* Zur Begründung dieses Antrages erklärte sein Prozeßbevollmächt igt er, seine Sekretärin, Fräulein G®BB®, habe nach Zustellung des Urteils den Ablauf der Berufungsfrist sofort in dem von ihr geführten Terminkalender gemäß der ihr gegebenen Anweisung richtig eingetragen, die Unterrichtung der Kofrespondenzanwäl-te von der Zustellung d$s:;Urteils sei aber unterblieben«, weil die Sskretärin das Urteil nach Eintragung des Ablaufs der Börufungstrist in den Teutonikalender in die Akte eingehef-tet und trotz der ihr gegebenen zur Mittei- lung des Zustellungszeitpunktea vorgelegt habe* sie sei davon ausgegangen, auf grund des Schreibens vom 15» Dbzember 1959, das sie selbst geschrieben habe* werde die Entscheidung darüber* ob Berufung Singel egt werden solle, in Kürze eingehe» und nicht von der Hitteilung der Zustellung des Urteils abhängig gemacht werden* Am 29» Januar habe sie den Ablauf der Berufungsfrist aus dem Terminkalender fest gestellt. Akte vorzulegen» habe sie davon abgesehen« Sie habe geglaubt, unterstellen zu können, daß eine Berufung sicherlich nicht eingelegt würde, nachdem das Schreiben vom 15» Dezember 1959 über sechs Wochen nicht beantwortet worden war und auch der Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß die Klägerin das Urteil möglichst bald zur Zustellung bringen würde. Das OberlandesgeriCht hat die Berufung des Beklagten unter Ablehnung des Anträgen auf Wiedereinsetzung durch den mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 19® Februar I960j zugesteilt am 27. tragen, ein entsprechendes Schreiben zu entwerfen oder mindestens ihm zwecks Diktat eines solchen die Akten vorzulegen o Eie Pflicht zu einer derartigen Anordnung ergebe sich aus den mit dem Beginn der Berufungsfrist verknüpften weittragenden Folgen* Sie sei umsomehr geboten gewesen, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zwei Wochen vorher den Korrespondenzanwälten zugesagt ' hatte, sie von der Zustellung des Urteils in Kenntnis zu setzen* Baß er seiner Sekretärin die Anordnung, die Korre-spbndenzanwälte zu unterrichten, erteilt hebe, sei nicht glaubhaft gemacht» Die eidesstattliche Versicherung des Fräulein Gehrmann spreche sogar dagegen* Wenn es in dem. Die Partei muß bei der Versäumung einer Kotfrist für ihr;:eigmes Yerschi^^imd das .ihres Vertreters einstehen«, Als Vertreter ist deriCn ihr beauftragte Eechtsanwalt, nicht aber das Büropersonal anzusehen * Hiervon i st auch das Berufungsgericht auigegangen* Be kann ihm aber darin nicht zugestimmt werde», der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe schuldhaft gehandelt, als er es unterlassen habe, anläßlich der Entgegennahme der Zustellung des Urteils, die er bescheinigt hat, seiner Sekretärin eine besondere Anweisung zu geben und hierdurch die Benachrichtigung der Korrespondenzanwälte von der erfolgten Zustellung sicherzusteilen«, Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß ein Rechtsanwalt besonders sorgfältig vorgehen muß» wenn ihm ein Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird, und er die Empfangsbescheinigung ausstellt, ohne sich gleichzeitig die Randakten vorlegen zu lassen und darin die erforderliehäh Verfügungen v?egen des Rechtsmittels zu treffen«, Biese Pflicht diente aber all ein der Sicherung der Erl stenwahrung« Der Anwalt muß daher in einem solchen Ealle besonders sorgfältige Anordnungen treffen* damit die Wahrung der'.Efist gesichert wird» Deshalb hat er dafür zu sorgen, daß das Urteil mit möglichster Sicherheit in die Hand erprobter Bürokräfte gelangt und von ihnen weit erbearbeit et wird«, Unterläßt er dies, so läge darin ein Verschulden de© Anwalts, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstände (R<* HER 1936 lfr*64)V Insoweit ist jedoch gegen den Brozeßbevollmächt ig-ten des Beklagten ein Vorwurf nicht zu erheben, da glaubhaft gemacht ist, daß die Berufungsfrist in dem f erminkalen-r der vermerkt wurde Zustellung des Ur- ' nicht außerdem^nochgetroffen hat, ihm nach Ausführung d^ Verfügung die Akten vorzulegen, um die erforderliOhe’ Mitteilung von der Zustellung des Urteile zu diktieren und, wie das lerufungsgerieht annimmt, Eräulein Gehrmann auch nicht besonders beauftragt hat, ein entsprechendes Schreiben zu entwerfen und ihm zur Unterschrift vorzulegen, gereicht entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts unter den hier vorliegenden Umständen dem Anwalt nicht zu dem Verschulden: Es ist davon auszugehen, daß eine über die Bedeutung von Rechtsmittelfristen ausreichend belehrte und erprobte BUroangesteilte eines Rechtsanwalts weiß, daß die Partei oder ihr Korrespondenzanwalt über die Zustellung des Urteils unterrichtet werden muß* Deshalb durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, wenn er sichergestellt hatte, daß das Urteil auch in die Hand von Fräulein kam, der die Ein- tragung der Fristen in den $erminkalender oblag, damit rechne», daß sie entweder selbst die Mitteilung der Zustellung entwerfen oder ihm die Handakten zwecks Diktats einer solchen Mitteilung vorlegen werde, auch wenn er ihr hierzu hur eine allgemeine Belehrunguhd Y/eisung erteilt hatte» Anhaltspunkte dafür, daß Fräulein GflHBDnicht ausreichend erprobt und nicht ausreichend überwacht worden ist, sind nicht gegeben» Aus ihrer eidesstattlichen Versicherung geht vielmehr hervor, daß sie seit 1953 in Anwaltsbüros und bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bereits seit Mai 1956 tätig gewesen ist« Ferner ist darin versichert, daß sie auch durch ständige Mahnungen und Belehrungen Uber die Bedeutung der Berufungsfrist unterrichtet worden sei o- Hiernach ist auch als glaubhaft gemacht anzusehen, daß insoweit den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden trifft. Frl» hat in ihrer eidesetattliehenYersioberung glaubhaft erklärt * sie sei angewiesen worden» bei jedem Ablauf einer Berufungsfrist unbedingt die Akten- yofZUlegen* Ferner ist die Vorlage der ' Akten dadurch sichergeateilt worden, daß der Fristablauf : mit einer Vorfrist vöh f tagen vofgemerkt wuÄeo Auch insoweit fehlte es, wie in dem Beschwerdeverfahren klargestellt worden ist, nicht an den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden allgemeinen Yprkehrungenö Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ein Verschulden der Korrespondenzanwhite an der' Fr ist Versäumnis nicht angenommen werden» Auch wenn dem Korrespondenzanwalt bekannt ist, daß ein Urteil verkündet worden ist, so kann er sich darauf verlassen* daß der ProzeßbevolImächtigt e ihm das zugesteilte Urteil rechtzeitig übersenden öder ; ihn in anderer;Weise .rechtzeitige von. ■ seinerseits-nach dem Zeitpunkt • der:;'iueteiluhg' des Urteils •• braucht ■ er nicht zuhal t en« Biesgilt fUr deny or 11 egenden Fall umsomehr, als den Korrespondenzanwält en die Mitteilung der Zustellung besonders angekündigt worden war (vgl« BUH Besohl« v« 2« Juli 1952 - IV ZB 4B/$2 -üi ZPO § 233 Br-20)o Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Beklagten zur Last» soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch der Klägerin entstanden sind (§ 238 AbSo3 ZPO)« Ob der Beklagte sachlich im Schlußergebnis obsiegen wird» steht jedoch dahin« Sollte es nicht der Pall sein» könnte die Klägerin auch mit ihren Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht belastet werden« Daher hängt die Bhfsdheidung insoweit von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab (Beschluß des Senats vom 15 o December - VIII ZB 29/59 - VersB I960 »181; vgl« auch HG geuffArch 84 ^«»16) ?
Nachschlagewerk t ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 233 Fb 31 088 Der Prozeßanwalt kann sich damit begbUgen, daß er eine zuverlässige Bürokraft a 1 1 g e m e i n anweist, Nachricht von der Zustellung einer Entscheidung der Partei oder dem Korrespondenzunwalt zu erteilen* Br handelt nicht schuldhaft, wenn er beim Bihgang der Zustellung eine b e s o n d e r e Anweisung, eine solche Nathrieht zu erteilen, nicht gibt* 101!',' iesßhl o y 0 26* - VIII ZB 12/60 - 010 Stuttgart VIII ZB 12/60 Beschluß des Kaufmanns Hans Sch in Li4H^-Bad Schafl^» Seha€I^BfcStmße Beklagten» Berufungsfclägers und Beschwerdeführers, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, to 9 ; v'V;;,': gegen-. • die ZflBBMSflHBpB Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hin®B(BBHp|f vertreten durch den Geschäftsführer Schifld» Klägerin» Prozeßbevollmachtigter hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26o April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Bagendarm und der Bvu^eeridhter Br.Gelhaar* Artig» Br.Borschel und Br.Mezger beschlösse^5 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5» Zivilsenats des Oberlanäesgerichts in Stuttgart vom 19 § Februar I960 auf gehoben. Bern Beklagten wir€ ^|r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veriärimung der Berufungsfrist erteilt» Bie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung an das Berufungsgericht zurücky erwiesen» dem auch die ^htscheidurig Uber die Kosten des Beschwer deverfahrens Übertragen wird. G r ü n d e : Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3000 BM nebst Zinsen verurteilt. Bie Urteilsformel ist anstelle der 2 t Verkündung am 9o November 1959 zugestellt worden» Am 15o Dezember 1959 erhielt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine vollständige Ausfertigung des Urteils» Er sandte sie am gleichen Tage an die Korrespondenzanwälte und erklärte in seinem Begleitschreibens er werde Nachricht geben, sobald ihm das Urteil zugestellt werde, und \n bitte um baldige Unterrichtung, falls Berufung eingelegt ■ werden solle« Das Urteil wurde am 29« Dezember 1959 zugestellt* Die Korrespondenzanwälte wilden hiervon nicht benachrichtig» Sie baten mit Schreiben vom 29» Januar i960, das am folgenden Tage bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einging, um Bescheid* ob das Urteil immer noch nicht zugeeteilt worden sei, und teilten mit, es sei noch nicht eindeutig geklärt» Ob Berufung eingelegt werden solle* Am 10o Februar 1959 legte der Beklegte durch seinen Prozeß-bevollmächtigten Berufung ein mit dem Anträge, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren* Zur Begründung dieses Antrages erklärte sein Prozeßbevollmächt igt er, seine Sekretärin, Fräulein G®BB®, habe nach Zustellung des Urteils den Ablauf der Berufungsfrist sofort in dem von ihr geführten Terminkalender gemäß der ihr gegebenen Anweisung richtig eingetragen, die Unterrichtung der Kofrespondenzanwäl-te von der Zustellung d$s:;Urteils sei aber unterblieben«, weil die Sskretärin das Urteil nach Eintragung des Ablaufs der Börufungstrist in den Teutonikalender in die Akte eingehef-tet und trotz der ihr gegebenen zur Mittei- lung des Zustellungszeitpunktea vorgelegt habe* sie sei davon ausgegangen, auf grund des Schreibens vom 15» Dbzember 1959, das sie selbst geschrieben habe* werde die Entscheidung darüber* ob Berufung Singel egt werden solle, in Kürze eingehe» und nicht von der Hitteilung der Zustellung des Urteils abhängig gemacht werden* Am 29» Januar habe sie den Ablauf der Berufungsfrist aus dem Terminkalender fest gestellt. Entgegen der "ihr immer wieder eingehämmerten11 stre»-gen Anweisung, vor federn Ablauf einer Berufungsfrist die Akte vorzulegen» habe sie davon abgesehen« Sie habe geglaubt, unterstellen zu können, daß eine Berufung sicherlich nicht eingelegt würde, nachdem das Schreiben vom 15» Dezember 1959 über sechs Wochen nicht beantwortet worden war und auch der Beklagte habe davon ausgehen müssen, daß die Klägerin das Urteil möglichst bald zur Zustellung bringen würde. In gutgemeinter Absicht, wenn auch völlig der gegebenen strengen Anweisung zuwider habe die Sekretärin den Prozeßbevollmäehtigten des Beklagten von der ihrer Auffassung nach überflüssigen Vorlage der Akte ”entlasten” wollen. Zur weiteren Glaubhaftmachung und Bestätigung dieser Darstellung:der Beklagte mit dem Wiedereinset zungsgeauch eine eidesstattliche Versicherung des Präulein Gehrmann vörgeliägt. Das OberlandesgeriCht hat die Berufung des Beklagten unter Ablehnung des Anträgen auf Wiedereinsetzung durch den mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 19® Februar I960j zugesteilt am 27. Februar I960, als unzulässig verworfen« Die sofortige Beschwerde ist beim Oberlandesgericht. am 10. Mär? 196p formgerecht eingelegt worden. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus §§ 238 Abs.2, 519 b Abs.2 i.Verb»• mit 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist auch begrün- ■ det« ■ ■ Das Oberlandesgericht läßt dahingestellt, ob der Bro-zeßbeyollmächtigte des Beklagten das Personal ordnungs*-mäßig ausgesucht und überwacht habe» Bs hält dies deshalb ■. nicht;-für entscheidungta^^ der Anwalt selbst / nicht die erforderlichen tocrdnungen getroff en habe, als i; ;: .Sw :das Urteil durch deh Gegenanwalt .zugest ellt worden war . • ■'vBr'';'höb«V,:sö- ^ährt das Beiufungsgeri'cht. aus, denZustellungs- ■ .vermeffc '.unterzeich^ uhÄ-aei somit in der Lage: gewesen, '■äöfCrt-; aelBst die erforderlichen Anordnungen zu treffen, also entweder ein entsprechendes Schreiben an die Korre-spondenzmnwälte zu diktieren oder die Sekretärin zu beauf- tragen, ein entsprechendes Schreiben zu entwerfen oder mindestens ihm zwecks Diktat eines solchen die Akten vorzulegen o Eie Pflicht zu einer derartigen Anordnung ergebe sich aus den mit dem Beginn der Berufungsfrist verknüpften weittragenden Folgen* Sie sei umsomehr geboten gewesen, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zwei Wochen vorher den Korrespondenzanwälten zugesagt ' hatte, sie von der Zustellung des Urteils in Kenntnis zu setzen* Baß er seiner Sekretärin die Anordnung, die Korre-spbndenzanwälte zu unterrichten, erteilt hebe, sei nicht glaubhaft gemacht» Die eidesstattliche Versicherung des Fräulein Gehrmann spreche sogar dagegen* Wenn es in dem. WiedereinseizuhgsgesUCh heiße, trotz der ihr gegebenen An- '>weisuhg./habe sie die Akten nicht vorgelegt, weil sie dies Ä auf das Schreiben vom 15 • Dezember 1959 nicht für erforderlichgehalten habe, so bleibe die Möglichkeit offen, daß es sich hier um eine allgemeine und nicht eine für den Einzelfall gegebene Weisung zur Vorlegung der Akten gehandelt habe» line solche allgemeine Anweisung schlösse aber ein Verschulden des Prozeßbevollmäch-tigteh des Beklagten nicht aus, da er zwecks Unterrichtung der Korrespondenzanwälte eine besondere Anweisung für den Binzelfall habe erteilen müssen* Somit sei nicht glaubhaft gdmaehi, daß ihn an der Frist versäum s kein Verschulden . 'treffeo ' • -■ ■Diesb' Begründung S^rmag die angefoehtene Entscheidung nicht zu' rechtfertigenfc- Die Partei muß bei der Versäumung einer Kotfrist für ihr;:eigmes Yerschi^^imd das .ihres Vertreters einstehen«, Als Vertreter ist deriCn ihr beauftragte Eechtsanwalt, nicht aber das Büropersonal anzusehen * Hiervon i st auch das Berufungsgericht auigegangen* Be kann ihm aber darin nicht zugestimmt werde», der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe schuldhaft gehandelt, als er es unterlassen habe, anläßlich der Entgegennahme der Zustellung des Urteils, die er bescheinigt hat, seiner Sekretärin eine besondere Anweisung zu geben und hierdurch die Benachrichtigung der Korrespondenzanwälte von der erfolgten Zustellung sicherzusteilen«, Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß ein Rechtsanwalt besonders sorgfältig vorgehen muß» wenn ihm ein Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt wird, und er die Empfangsbescheinigung ausstellt, ohne sich gleichzeitig die Randakten vorlegen zu lassen und darin die erforderliehäh Verfügungen v?egen des Rechtsmittels zu treffen«, Biese Pflicht diente aber all ein der Sicherung der Erl stenwahrung« Der Anwalt muß daher in einem solchen Ealle besonders sorgfältige Anordnungen treffen* damit die Wahrung der'.Efist gesichert wird» Deshalb hat er dafür zu sorgen, daß das Urteil mit möglichster Sicherheit in die Hand erprobter Bürokräfte gelangt und von ihnen weit erbearbeit et wird«, Unterläßt er dies, so läge darin ein Verschulden de© Anwalts, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstände (R<* HER 1936 lfr*64)V Insoweit ist jedoch gegen den Brozeßbevollmächt ig-ten des Beklagten ein Vorwurf nicht zu erheben, da glaubhaft gemacht ist, daß die Berufungsfrist in dem f erminkalen-r der vermerkt wurde Zustellung des Ur- teils» Aus seinen Handakten, die. dem Senat auf Anforderung vorgelegt worden sind, ergibt sich überdies, daß der Erc-zeßbevollmüchtigte^^ ln einer VerfUguhg^auf : der ihm zugesteilten ahgitorzten Urteilsausfertigung Eräu- . lein Uehrmann besohders angewiesen hat,' die Berufungsfrist ^.mit. Ablauf am 29*.'. Jähüar-;'i96'0 zu notieren«, Darin, daß er ; ' nicht außerdem^nochgetroffen hat, ihm nach Ausführung d^ Verfügung die Akten vorzulegen, um die erforderliOhe’ Mitteilung von der Zustellung des Urteile zu diktieren und, wie das lerufungsgerieht annimmt, Eräulein Gehrmann auch nicht besonders beauftragt hat, ein entsprechendes Schreiben zu entwerfen und ihm zur Unterschrift vorzulegen, gereicht entgegen der Auf- fassung des Berufungsgerichts unter den hier vorliegenden Umständen dem Anwalt nicht zu dem Verschulden: Es ist davon auszugehen, daß eine über die Bedeutung von Rechtsmittelfristen ausreichend belehrte und erprobte BUroangesteilte eines Rechtsanwalts weiß, daß die Partei oder ihr Korrespondenzanwalt über die Zustellung des Urteils unterrichtet werden muß* Deshalb durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, wenn er sichergestellt hatte, daß das Urteil auch in die Hand von Fräulein kam, der die Ein- tragung der Fristen in den $erminkalender oblag, damit rechne», daß sie entweder selbst die Mitteilung der Zustellung entwerfen oder ihm die Handakten zwecks Diktats einer solchen Mitteilung vorlegen werde, auch wenn er ihr hierzu hur eine allgemeine Belehrunguhd Y/eisung erteilt hatte» Es ist darüber hinaus hidht zu fordern, daß der Anwalt sich die Handakten vorlegen läßt^~ um sich zu überzeugen, ob die Mitteilung tatsächlich erfolgt ist» Das würde zu einer Belastung des Anwalts mit routinemäßig zu erledigenden Aufgaben führen; viel&ehr genügt insoweit eine stichprobenweise Überprüfung des Büropersonals«. . War die Eintragung der Recht smitteifrist sichergestellt und bedurfte es keiner besonderen Anweisung, die Akten zwecks Benachrichtigung des Korrespondenzan über die Zustellung des hrteils oder schon den Entwurf eines entsprechenden Schreibens vorzulegen, so kommt as nicht darauf an, ob, windierBeschwerde meint, in der Begründung des Wi ed ereihsdiizuiigsgesuchs auch die Erteilung einer hierauf gerichteteh besonderen Anweisung behauptet /iät.'iAuffassung des SerufungsgeriGhis, die schon in dem^Unterbleiben einer solchen besonderen Anweisung ein Verschulden des Rechtaähwalts sieht, ist nicht geeign - die angefochtene Entscheidung zu tragen» Anhaltspunkte dafür, daß Fräulein GflHBDnicht ausreichend erprobt und nicht ausreichend überwacht worden ist, sind nicht gegeben» Aus ihrer eidesstattlichen Versicherung geht vielmehr hervor, daß sie seit 1953 in Anwaltsbüros und bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bereits seit Mai 1956 tätig gewesen ist« Ferner ist darin versichert, daß sie auch durch ständige Mahnungen und Belehrungen Uber die Bedeutung der Berufungsfrist unterrichtet worden sei o- Hiernach ist auch als glaubhaft gemacht anzusehen, daß insoweit den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden trifft. Frl» hat in ihrer eidesetattliehenYersioberung glaubhaft erklärt * sie sei angewiesen worden» bei jedem Ablauf einer Berufungsfrist unbedingt die Akten- yofZUlegen* Ferner ist die Vorlage der ' Akten dadurch sichergeateilt worden, daß der Fristablauf : mit einer Vorfrist vöh f tagen vofgemerkt wuÄeo Auch insoweit fehlte es, wie in dem Beschwerdeverfahren klargestellt worden ist, nicht an den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden allgemeinen Yprkehrungenö Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ein Verschulden der Korrespondenzanwhite an der' Fr ist Versäumnis nicht angenommen werden» Auch wenn dem Korrespondenzanwalt bekannt ist, daß ein Urteil verkündet worden ist, so kann er sich darauf verlassen* daß der ProzeßbevolImächtigt e ihm das zugesteilte Urteil rechtzeitig übersenden öder ; ihn in anderer;Weise .rechtzeitige von. .der Zustellung in ■ Kenntnis setzen .wirdy ■■^ee.ondere:EÜckfragen ■ seinerseits-nach dem Zeitpunkt • der:;'iueteiluhg' des Urteils •• braucht ■ er nicht zuhal t en« Biesgilt fUr deny or 11 egenden Fall umsomehr, als den Korrespondenzanwält en die Mitteilung der Zustellung besonders angekündigt worden war (vgl« BUH Besohl« v« 2« Juli 1952 - IV ZB 4B/$2 -üi ZPO § 233 Br-20)o Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen« Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Beklagten zur Last» soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch der Klägerin entstanden sind (§ 238 AbSo3 ZPO)« Ob der Beklagte sachlich im Schlußergebnis obsiegen wird» steht jedoch dahin« Sollte es nicht der Pall sein» könnte die Klägerin auch mit ihren Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht belastet werden« Daher hängt die Bhfsdheidung insoweit von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab (Beschluß des Senats vom 15 o December - VIII ZB 29/59 - VersB I960 »181; vgl« auch HG geuffArch 84 ^«»16) ? Deshalb ist die Entscheidung über die Kosten:des Beschwe^deverfahrehs insgesamt dem Berufungsgericht Übertragen worden; Dr«Pagendarm Artl Dr«Gelhaar Dr «Dorschei Dr«Mezger