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BGH · VIII ZB 12/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 12/10

1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 22. Der Senat hat auch nicht den Kern des Vorbringens des Beklagten verkannt. Februar 2009 - das Datum des Eingangsstempels - notiert, nicht (implizit) zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um das Auftreten eines solchen Feh- 3 Der Senat war auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass sein - im Beschwerdeverfahren ergänztes - Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nach wie vor nicht genügte. Zum einen hat der Senat keine überraschenden Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts gestellt, sondern nur die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen.

VorbringenAnforderung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 12/10
11. August 2010 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	in dem Beschluss vom 22. Juni 2010 das von der Gehörs-
rüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber aus rechtlichen Gründen nicht für maßgeblich erachtet.
2	Das	Gebot des rechtlichen Gehörs schützt regelmäßig nicht davor, dass
 das Gericht einen tatsächlichen Umstand aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt oder ihm in materiell-rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung als die Partei beimisst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. März 2008 -VI ZR 57/07, GesR 2008, 361 m.w.N.; BVerfG, DVBI 2007, 253 ff.). Der Senat hat auch nicht den Kern des Vorbringens des Beklagten verkannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seinem Vortrag, die zuständige Kanzleikraft habe anstelle des auf der Zustellungsurkunde vermerkten Zustelldatums versehentlich und fehlerhaft den 5. Februar 2009 - das Datum des Eingangsstempels - notiert, nicht (implizit) zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um das Auftreten eines solchen Feh-
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lers bei der Fristenerfassung von vornherein zu verhindern. Sein weiteres Vorbringen, die fehlerhafte Notierung wäre auch bei einer ordnungsgemäßen Organisation des Fristenwesens eingetreten, ist bereits deswegen ohne Substanz, weil der Beklagte keine näheren Angaben zu den Gründen des Fehlverhaltens der Kanzleikraft seines Prozessbevollmächtigten gemacht hat.
3	Der	Senat war auch nicht gehalten, den Beklagten darauf hinzuweisen,
 dass sein - im Beschwerdeverfahren ergänztes - Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes nach wie vor nicht genügte. Zum einen hat der Senat keine überraschenden Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts gestellt, sondern nur die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen. Zum anderen hat die Klägerseite von vornherein die unzureichende Darlegung der Büroorganisation gerügt. Ohnehin verkennt der Beklagte, dass unterlassene Hinweise nur unter der - hier nicht einschlägigen -Voraussetzung mit einer Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzusetzen sind, dass das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu
 rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfGE 108, 314, 345 f.; BVerfG, NJW 2003, 2524; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, juris, Rdnr. 11).
Ball
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 29.09.2009 - 35 C 669/09 -LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 13 S 220/09 -