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BGH · VIII ZB 12/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 12/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Zitierte Normen: § 17a GVG § 5 ArbGG § 577 ZPO
12DresdenZBgemäßZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 12/07
12. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.036 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 (VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ball	Wiechers	Dr.	Woist
 Hermanns
Dr. Milger
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2006 -40 2908/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.01.2007 - 14 W 1161/06 -