Das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß, durch den das Landgericht im Berufungsrechtszug den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. Auch als sofortige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 19.020,06 *u.Y7nank DM). Gründe: Das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß, durch den das Landgericht im Berufungsrechtszug den Einspruch der Beklagten zu 1 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13. November 2001 als unzulässig verworfen hat, ist nicht zulässig. Als Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist es nicht statthaft, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 ZPO). Auch als sofortige Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht im ersten Rechtszug ergangen ist (§ 567 Abs. 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Hübsch Dr. Freilesen Dr. Beyer