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BGH · VIII ZB 11/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 11/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 13. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Vertragshändlervertrag zustande gekommen ist, durch den der Beklagten in Deutschland das Alleinvertriebsrecht für die Produkte der in Italien ansässigen Klägerin eingeräumt wurde. Die Beklagte nimmt die Klägerin - widerklagend - auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres angeblichen Alleinvertriebsrechts in Anspruch und verlangt im Wege der Stufenklage unter anderem Auskunft über die von der Klägerin getätigten Direktgeschäfte in Deutschland. Durch Teilurteil des Landgerichts wurde die Klägerin verurteilt, "der Be- Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nur mit etwa 1.000 DM beschwert und daher die Beru-fungssumme nicht erreicht sei. Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin hängt davon ab, daß sie durch das landgerichtliche Urteil mit mehr als 1.500 DM beschwert ist, § 511 a ZPO. sichtliche Zeit- und Kostenaufwand der Klägerin für die Erteilung der Auskunft maßgebend. Seine Bewertung des voraussichtlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes der Klägerin mit 1.000 DM ist als Ermessensentscheidung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht hat (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 28. Ob dies nach dem Vorbringen der Klägerin in Handarbeit oder, wie die Beklagte meint, per Computerausdruck erfolgt, ist unerheblich. Wenn das Oberlandesgericht den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Klägerin auch für den Fall mit höchstens 1.000 DM be-mißt, daß die Auskunft in Handarbeit erstellt wird, so

ZeitOberlandesgerichtRsprDeutschlandZBKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 11/98
vom 13. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 am 13. Mai 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
1. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Vertragshändlervertrag zustande gekommen ist, durch den der Beklagten in Deutschland das Alleinvertriebsrecht für die Produkte der in Italien ansässigen Klägerin eingeräumt wurde. Die Beklagte nimmt die Klägerin - widerklagend - auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres angeblichen Alleinvertriebsrechts in Anspruch und verlangt im Wege der Stufenklage unter anderem Auskunft über die von der Klägerin getätigten Direktgeschäfte in Deutschland. Durch Teilurteil des Landgerichts wurde die Klägerin verurteilt, "der Be-
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klagten Auskunft über alle von ihr in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 in Deutschland abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen, insbesondere folgende Daten anzugeben :
-	Name und Anschrift des Kunden,
-	Vertragsdatum,
-	Zahl und Art der verkauften Gegenstände
-	vereinbarter Preis."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nur mit etwa 1.000 DM beschwert und daher die Beru-fungssumme nicht erreicht sei.
2. Die hiergegen gerichtete formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin hängt davon ab, daß sie durch das landgerichtliche Urteil mit mehr als 1.500 DM beschwert ist, § 511 a ZPO. Der Wert der Beschwer der Klägerin war vom Oberlandesgericht gemäß §§ 2,	3	ZPO
nach freiem Ermessen festzusetzen. In dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist das Rechtsmittelinteresse des Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, und einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse zu bemessen (BGHZ 128,	85	u.	st.Rspr.	des BGH). Da ein besonderes Ge-
heimhaltungsinteresse der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich ist, waren für den Wert der Beschwer der voraus-
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sichtliche Zeit- und Kostenaufwand der Klägerin für die Erteilung der Auskunft maßgebend.
Hiervon ist zutreffend auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Seine Bewertung des voraussichtlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes der Klägerin mit 1.000 DM ist als Ermessensentscheidung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht hat (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 = WM 1991, 657 unter 1 u. Senatsurteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 = WM 1992,	289	unter	II
2). Derartige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien (GA 297 u. 299) hat die Klägerin die im landgerichtlichen Urteilstenor genannten Daten aus höchstens 20 bis 30 Verträgen herauszusuchen, die sämtlich innerhalb eines begrenzten Zeitraumes in neuerer Zeit (1. Januar bis 30. Juni 1996) abgeschlossen wurden. Ob dies nach dem Vorbringen der Klägerin in Handarbeit oder, wie die Beklagte meint, per Computerausdruck erfolgt, ist unerheblich. Wenn das Oberlandesgericht den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Klägerin auch für den Fall mit höchstens 1.000 DM be-mißt, daß die Auskunft in Handarbeit erstellt wird, so
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liegt dies im Rahmen des Üblichen und enthält daher keinen die Klägerin benachteiligenden Ermessensfehler.
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert
 Wiechers