Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 5. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte ausgeführt: Die Fristkontrolle sei in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten in der Weise geregelt, daß die mit der Fristenkontrolle beauftragte Mitarbeiterin die Handakte nach Ablauf einer Vorfrist am Morgen des Fristablauftages dem zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter als besonders gekennzeichnete Fristsache vorlege. Sofern eine entsprechende Mitteilung nicht erfolge, sei die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Mitarbeiterin angewiesen, den zuständigen Sachbearbeiter etwa eine halbe Stunde, bevor sie das Büro verlasse, zu befragen, ob die Frist erledigt sei und gelöscht werden könne. Da die Berufungsbegründung wegen weiterer fünf anhängiger Parallelverfahren keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordert habe, sondern nur mit Hilfe der EDV-Anlage habe ausgedruckt werden müssen, habe Rechtsanwalt R. Die Versäumung der Frist habe er erst am Morgen des 24. Februar 1993, das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. als ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden zur Last, daß dieser die ihm am Morgen des 23. September 1992, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, vorgelegte und als Fristsache gekennzeichnete Handakte nicht bearbeitet, sondern infolge einer unerwartet langen notariellen Beurkundung vergessen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt jedoch den Fristablauf (wieder) eigenverantwortlich überwachen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere der Fertigung einer Berufungsbegründungsschrift oder eines Verlängerungsantrages, vorgelegt wird. Von dieser Verantwortung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung und Fristensicherung kann sich der Rechtsanwalt auch nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung einer Fristsache zu erinnern (BGH, Beschluß vom 21. als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten war daher verpflichtet, nach Vorlage der Handakte am Morgen des 23. Daß die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Mitarbeiterin L4BÜ0 ebenfalls ein Verschulden trifft, weil sie Rechtsanwalt R.am Nachmittag des 23.
CO BUNDESGERICHTSHOF 2 BESCHLUSS VIII ZB 11/93 vom 5. Mai 1993 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Georg OflBHVstraße flP, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen vertreten durch ihren Geschäftsführer Straße Fl Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, 8 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 5. Mai 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Februar 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 555.590,40 DM. Gründe: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1992 verurteilt worden, an die Klägerin 555.590,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am 21. Mai 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Juni 1992 (Montag) Berufung eingelegt. Mit ihrem am 5. Oktober 1992 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; gleichzeitig hat sie die Berufungsbegründung nachgeholt. 3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte ausgeführt: Die Fristkontrolle sei in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten in der Weise geregelt, daß die mit der Fristenkontrolle beauftragte Mitarbeiterin die Handakte nach Ablauf einer Vorfrist am Morgen des Fristablauftages dem zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter als besonders gekennzeichnete Fristsache vorlege. Es bestehe die allgemeine Anweisung, die Frist im Fristenkalender nur zu löschen, wenn der zuständige Rechtsanwalt die Erledigung der Frist mitgeteilt habe. Sofern eine entsprechende Mitteilung nicht erfolge, sei die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Mitarbeiterin angewiesen, den zuständigen Sachbearbeiter etwa eine halbe Stunde, bevor sie das Büro verlasse, zu befragen, ob die Frist erledigt sei und gelöscht werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Handakte Rechtsanwalt RflHB am Morgen des 23. September 1992 unter Hinweis auf den an diesem Tage stattfindenden Fristablauf vorgelegt worden. Da die Berufungsbegründung wegen weiterer fünf anhängiger Parallelverfahren keinen besonderen Arbeitsaufwand erfordert habe, sondern nur mit Hilfe der EDV-Anlage habe ausgedruckt werden müssen, habe Rechtsanwalt R. die entsprechende Anweisung hierzu am Nachmittag des 23. September 1992 geben wollen. Hierzu sei es jedoch infolge einer extrem langen notariellen Beurkundung nicht gekommen. Entgegen der allgemeinen Anweisung habe die zuständige, langjährig erprobte und zuverlässige Reno-Gehil-fin, Frau LflHV' Rechtsanwalt R. nicht befragt, ob die Frist erledigt sei und im Fristenkalender gelöscht werden könne. Dies habe dazu geführt, daß Rechtsanwalt R. die Kanzlei gegen 21.00 Uhr verlassen habe, ohne die Berufungsbegründung oder wenigstens einen Verlängerungsantrag ferti- £ gen zu lassen. Die Versäumung der Frist habe er erst am Morgen des 24. September 1992 bemerkt, als er die unerledigte Handakte auf seinem Schreibtisch vorgefunden habe. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 1. Februar 1993, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 16. Februar 1993, das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1992 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die am 1. März 1993 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO) sowie formund fristgerecht eingelegt. 2. Sachlich konnte das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg haben. Zu Recht legt das Berufungsgericht Rechtsanwalt R. als ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden zur Last, daß dieser die ihm am Morgen des 23. September 1992, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, vorgelegte und als Fristsache gekennzeichnete Handakte nicht bearbeitet, sondern infolge einer unerwartet langen notariellen Beurkundung vergessen hat. 5 a) Zwar darf der Rechtsanwalt u.a. die Kontrolle gängiger Fristen zuverlässigen Bürokräften übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt jedoch den Fristablauf (wieder) eigenverantwortlich überwachen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere der Fertigung einer Berufungsbegründungsschrift oder eines Verlängerungsantrages, vorgelegt wird. Von dieser Verantwortung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung und Fristensicherung kann sich der Rechtsanwalt auch nicht durch die Anweisung an sein Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung einer Fristsache zu erinnern (BGH, Beschluß vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 = VersR 1991, 119; BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = VersR 1991, 1269; Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 = NJW 1992, 841, jeweils m.w.Nachw.; siehe auch Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 233 Rdnr. 23 Stichwort "Büropersonal" II 3; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdnr. 47). b) Rechtsanwalt R. als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten war daher verpflichtet, nach Vorlage der Handakte am Morgen des 23. September 1992 für eine rechtzeitige Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung oder jedenfalls eines Verlängerungsantrags Sorge zu tragen. Unterließ er dies, weil die Sache bei ihm an diesem Tage durch anderweitige berufliche Inanspruchnahme in Vergessenheit geriet, handelte er schuldhaft. Daß die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Mitarbeiterin L4BÜ0 ebenfalls ein Verschulden trifft, weil sie Rechtsanwalt R. am Nachmittag des 23. September 1992 nicht nochmals auf die laut 6 2 Fristenkalender noch nicht erledigte Sache hingewiesen hat, vermag die Ursächlichkeit des anwaltlichen Verschuldens nicht zu beseitigen. Wolf Dr. Zülch Groß Dr. Hübsch Ball