Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 24. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. März 1984 Berufung einlegen lassen, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Es läßt offen, ob die Berufungsfrist durch ein Anwaltsversehui den versäumt worden sei. Er habe, als er auf das landgerichtliche Urteil und das dagegen mögliche Rechtsmittel aufmerksam gemacht worden sei, sofort erklärt, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter möge veranlassen, daß Berufung eingelegt werde. Der Beklagte hat seinen Vortrag durch eidesstattliche Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht. März 1984 eingetragen und auch die sonst üblichen zwei Yorfristen nicht notiert; der Fehler sei erst am 12. Der Bürovorsteher sei möglicherweise während des Notierens der Fristen z.B. durch einen Telefonanruf gestört worden und habe dann übersehen, daß die Fristen noch zu Ende notiert werden mußten. b) Aus diesem Vortrag, der durch eidesstattliche Versicherungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und des Bürovorstehers glaubhaft gemacht worden ist, ergibt sich hinreichend deutlich die Behauptung, daß die Berufungsfrist im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kontrolliert worden sei. Damit lag nahe, daß er vom Beklagten auch in die Beauftragung des Berufungsanwalts eingeschaltet worden war; insoweit etwa bestehende Zweifel hätte das Berufungsgericht durch Hinweis nach S 139 ZPO klären können, wie das der Beklagte dann mit der sofortigen Beschwerde getan hat. Mit dem Auftrag an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Berufung einlegen zu lassen, hatte der Beklagte das in die Wege geleitet, was beim gegebenen Sachverhalt von ihm zur Wahrung der Berufungsfrist verlangt werden konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der von ihm beantragten Wiedereinsetzung ein Verschulden seines erstinstanzlichen Proze- Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte es versäumt hat, bei einer Vorlage der Handakten vor Ablauf der Berufungsfrist die Fristbestimmung zu überprüfen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 11/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Edgar Cl - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: FflHBstraße^P in Kl Beklagten und Beschwerdeführers, in gegen Rolf Werner FStraßefP in Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr, II. Instanz: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 24. Oktober 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1984 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Gründe: Der Beklagte 1st vom Landgericht verurteilt worden, an den Kläger 7.727,36 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 8. Februar 1984 zugestellt worden, die Berufungsfrist lief am 8. März 1984 ab. Er hat jedoch erst am 12. März 1984 Berufung einlegen lassen, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag hat er am 15. März 1984 begründet; die Berufungsbegründung ging am 6. April 1984 beim Gericht ein. 1. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Es läßt offen, ob die Berufungsfrist durch ein Anwaltsversehui den versäumt worden sei. Denn der Beklagte sei nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten vom 13. März 1984, wenn auch nur mündlich, auf das "Beru-fungsende" hingewiesen worden. Hierbei sei mangels gegenteiligen Vortrags ln der Antragsbegründung davon auszugehen, daß der Beklagte den Hinweis vor Ablauf der Berufungsfrist erhalten habe. Danach habe es ihm oblegen, für die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Auf seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe er sich nicht mehr verlassen dürfen, zu demal dieser das Rechtsmittel auch nicht habe einlegen können. 2. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. a) Er macht mit ihr geltend, das Oberlandesgericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Er habe, als er auf das landgerichtliche Urteil und das dagegen mögliche Rechtsmittel aufmerksam gemacht worden sei, sofort erklärt, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter möge veranlassen, daß Berufung eingelegt werde. Dieser habe den Auftrag angenommen. Der Beklagte hat seinen Vortrag durch eidesstattliche Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht. Der Senat kann diesen Vortrag für seine Entscheidung berücksichtigen, weil damit die Angaben in dem am 15. März 1984, also noch während der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, eingegangenen Schriftsatz in noch zulässiger Weise ergänzt und erläutert werden (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - Ill ZB 18/80, VersR 1981, 61, 62; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81, YersR 1982, 802, 803). Dort hatte der Beklagte geltend gemacht, der Büro- Vorsteher seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe, obwohl das landgerichtliche Urteil am 8. Februar 1984 eingegangen sei, aus ihm (dem Bürovorsteher) unverständlichen Gründen das Berufungsende auf den 15. März 1984 eingetragen und auch die sonst üblichen zwei Yorfristen nicht notiert; der Fehler sei erst am 12. März 1984 durch einen Zufall entdeckt worden, als die Frist schon abgelaufen war. Der Bürovorsteher sei möglicherweise während des Notierens der Fristen z.B. durch einen Telefonanruf gestört worden und habe dann übersehen, daß die Fristen noch zu Ende notiert werden mußten. Er sei seit etwa einem Jahr bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beschäftigt und vorher in vergleichbaren Büros in ähnlicher Position tätig gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte habe ihn laufend kontrolliert und bis zu dem hier in Rede stehenden Vorgang keine Fehler beim Notieren der Fristen festgestellt. b) Aus diesem Vortrag, der durch eidesstattliche Versicherungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und des Bürovorstehers glaubhaft gemacht worden ist, ergibt sich hinreichend deutlich die Behauptung, daß die Berufungsfrist im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kontrolliert worden sei. Damit lag nahe, daß er vom Beklagten auch in die Beauftragung des Berufungsanwalts eingeschaltet worden war; insoweit etwa bestehende Zweifel hätte das Berufungsgericht durch Hinweis nach S 139 ZPO klären können, wie das der Beklagte dann mit der sofortigen Beschwerde getan hat. Mit dem Auftrag an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Berufung einlegen zu lassen, hatte der Beklagte das in die Wege geleitet, was beim gegebenen Sachverhalt von ihm zur Wahrung der Berufungsfrist verlangt werden konnte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der von ihm beantragten Wiedereinsetzung ein Verschulden seines erstinstanzlichen Proze- bevollmächtigten entgegensteht, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte; ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der erst nach Ablauf der Berufungsfrist beauftragt worden ist, scheidet ohnehin aus. Es braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden, welche Verpflichtungen der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte in Bezug darauf hat, daß die Berufungsfrist eingehalten wird (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZB 30/79, YersR 1980, 278). Es gehört jedenfalls zu dem routinemäßigen Ablauf, daß die Zustellung vermerkt und die daran knüpfende Berufungsfrist notiert wird. Diese Übung bestand auch im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Die Fristkontrolle konnte der Prozeßbevollmächtigte indes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Bürovorsteher überlassen (BGHZ 43, 148 = VersR 1965, 498). Ein Sonderfall, der wegen seiner Schwierigkeit die Fristberechnung durch den Rechtsanwalt erfordert hätte, liegt nicht vor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte es versäumt hat, bei einer Vorlage der Handakten vor Ablauf der Berufungsfrist die Fristbestimmung zu überprüfen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25.3.1981 - VIII ZB 27/81, VersR 1981, 551). /s Besteht nach alledem weder ein Anhaltspunkt für eigenes Verschulden des Beklagten noch für ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung, bleibt lediglich der Fehler des Bürovorstehers übrig, für den der Beklagte nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Daher ist die an-gefochtene Entscheidung aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443). Braxmaier Dr. Skibbe Or. Brunotte Dr. Paulusch Groß