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BGH · VIII ZB 11/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 11/83

Oktober 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu folgendes glaubhaft gemacht: Im Fristenkalender ihrer Prozeßbevollmächtigten war die Begründungsfrist zunächst auf den 13. Januar 1983 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Auch das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin für glaubhaft gemacht, daß Fräulein Romey die Anweisung zur Eintragung des Fristendes auf den 15. Nach seiner Ansicht ist die Wiedereinsetzung gleichwohl zu versagen, weil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsanwalt genüge nicht den an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen, wenn er seinem Büropersonal die Frist nur mündlich angebe und sodann diesem die Eintragung überlasse. Der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedenfalls für die vorliegende Sache nicht gefolgt werden, bei der es nicht um die Beurteilung eines Organisationsverschuldens, sondern allein darum geht, ob der Rechtsanwalt im konkreten Fall das Erforderliche getan hat, damit die Begründungsfrist zuverlässig im Fri- Juli 1971 (aaO) hat der erkennende Senat zwar unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 17. Januar 1962 (aaO> ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genüge, wenn er seinem Büropersonal die Fristen nur mündlich angebe und es dann diesem überlasse, die Fristen einzutragen. Er hat im konkreten Fall Wiedereinsetzung gewährt, weil die Berufungsbegründungsfrist in einem Informationsbrief an den Mandanten angegeben und mit dem Durchschlag dieses Briefes schriftlich in den Akten festgehalten war. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die klare mündliche Angabe des Termins, der in den Fristenkalender eingetragen werden soll und den die Hilfskraft richtig verstanden hat,als Terminsverfügung des Rechtsanwalts ausreicht. Die Eintragung der Frist unter dem unmittelbaren Eindruck der richtig verstandenen mündlichen Anweisung ist nicht weniger sicher als die Übernahme einer schriftlichen Verfügung in den Fristenkalender. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn - was das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen gehalten hat -Fräulein Romey die Frist nicht unmittelbar nach der mündlichen Anweisung eingetragen hätte. Etwas anderes könnte - unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung - auch dann gelten, wenn es nicht gerade um die Fristnotierung auf den 15. Oktober gegangen wäre, nämlich den Zeitpunkt, mit dem in Nichtferiensachen die Frist zur Begründung einer während der Gerichtsferien eingelegten Berufung endet (vgl. In anderen Fällen, bei denen es nicht um ein so typisches und dem Rechtsanwalt geläufiges Datum geht, wird die Glaubhaftmachung sehr viel eher auf Schwierigkeiten stoßen, daß der Pro- Daher kann hier für ein Verschulden des Rechtsanwalts nichts aus dem hypothetischen Fall abgeleitet werden, daß er die Akten vor Ablauf der Frist vorgelegt bekommen hätte und bei der Bearbeitung seiner Pflicht zur Überprüfung des Fristenlaufs nachgekommen wäre. Der Rechtsstreit ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltSachemündlichEintragungFristBerufungsgerichtBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 11/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Hedwig U(
Auf dem
 in B|
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Walter Dr. Harald RüBBB und Jürgen BeHB, Nördliche hi allee ■ in M(
gegen
 BaflPHHB Hypotheken- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Wilhelm ArflHI, Dr. Hans BayfBr Wernher D(
Dr. Hans Fj, Klaus H^BB^B, Rolf He^BB# Wilhelm Hans RüflS, Rudolf ReBB, Dr. Hans-Joachim Ri Dr. Erich SBB1» Pr» Walter U^BBB> Adolf W|
Dr. Wilhelm ZBBBi# TflBBBHstraßeB in
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Hansjürgen Sa| Willi MüBBPr TBBBl^Bstraße in
 und

2	-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Groß
 am 30. März 1983
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 1983 aufgehoben.
Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juni 1982 wird der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3	-Gründe:
I. Der Klägerin wurde das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 14. Juli 1982 zugestellt. Sie legte dagegen am 13. August 1982 Berufung ein, die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1982 (Montag) begründet wurde; der Schriftsatz ging am selben Tag beim Berufungsgericht ein. Die Frist zur Berufungsbegründung war jedoch bereits am 15. Oktober 1982 abgelaufen.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu folgendes glaubhaft gemacht: Im Fristenkalender ihrer Prozeßbevollmächtigten war die Begründungsfrist zunächst auf den 13. September 1982 notiert gewesen.
Noch vor dem 10. September 1982 hat der im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der Sache befaßte Rechtsanwalt festgestellt, daß die Frist wegen der Gerichtsferien erst am 15. Oktober 1982 abläuft. Er hat daher Fräulein RoflB, die sich im dritten Lehrjahr ihrer Ausbildung zur Anwaltsgehilfin befand, telefonisch oder durch die Sprechanlage angewiesen, den Fristablauf auf den 15. Oktober 1982 zu notieren. Fräulein Ro^B hat die Anweisung richtig wiederholt, im Fristenkalender die Ablauffrist für die Berufungsbegründung aber versehentlich auf den 16. Oktober 1982 notiert. Die Akte wurde am 15. Oktober 1982 (Freitag) bereitgelegt, damit der Prozeßbevollmäch-
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tigte, der an diesem Tag zwei auswärtige Termine wahrzunehmen hatte, die Berufungsbegründung - entsprechend seiner Arbeitsplanung - am Wochenende diktieren konnte.
II. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 31. Januar 1983 den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.
1. Auch das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin für glaubhaft gemacht, daß Fräulein Romey die Anweisung zur Eintragung des Fristendes auf den 15. Oktober 1982 richtig verstanden, die Eintragung jedoch irrtümlich auf den 16. Oktober 1982.vorgenommen habe. Nach seiner Ansicht ist die Wiedereinsetzung gleichwohl zu versagen, weil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden treffe (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Rechtsanwalt genüge nicht den an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen, wenn er seinem Büropersonal die Frist nur mündlich angebe und sodann diesem die Eintragung überlasse.
Der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedenfalls für die vorliegende Sache nicht gefolgt werden, bei der es nicht um die Beurteilung eines Organisationsverschuldens, sondern allein darum geht, ob der Rechtsanwalt im konkreten Fall das Erforderliche getan hat, damit die Begründungsfrist zuverlässig im Fri-
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stenkalender eingetragen wird. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61, VersR 1962, 326; Senatsbeschluß vom 7. Juli 1971 - VIII ZB 20/71, VersR 1971, 961) betreffen anders gelagerte Sachverhalte. In der erstgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, "daß er die Eintragung der Fristen allgemein und auch in der hier zu entscheidenden Sache auf eine solche Weise angeordnet hat, die die Möglichkeit für zahlreiche Versehen und Irrtümer offenließ". Hätte er - so heißt es weiter - selbst das Ende der Frist in den Handakten verfügt oder darauf geachtet, daß sein Büroversteher diesen Vermerk alsbald in seiner Gegenwart machte, dann wäre die Frist nach menschlichem Ermessen richtig eingetragen und nicht versäumt worden. In dem Beschluß vom 7. Juli 1971 (aaO) hat der erkennende Senat zwar unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 17. Januar 1962 (aaO> ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genüge, wenn er seinem Büropersonal die Fristen nur mündlich angebe und es dann diesem überlasse, die Fristen einzutragen. Er hat im konkreten Fall Wiedereinsetzung gewährt, weil die Berufungsbegründungsfrist in einem Informationsbrief an den Mandanten angegeben und mit dem Durchschlag dieses Briefes schriftlich in den Akten festgehalten war. Hiermit bestehe anders als bei der nur mündlichen Mitteilung der Frist nicht die Gefahr, daß die Angestellten des Rechtsanwalts die Frist nicht richtig behalten oder mißverstehen.
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Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die klare mündliche Angabe des Termins, der in den Fristenkalender eingetragen werden soll und den die Hilfskraft richtig verstanden hat,als Terminsverfügung des Rechtsanwalts ausreicht. Das ist zu bejahen. Die Eintragung der Frist unter dem unmittelbaren Eindruck der richtig verstandenen mündlichen Anweisung ist nicht weniger sicher als die Übernahme einer schriftlichen Verfügung in den Fristenkalender. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn - was das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen gehalten hat -Fräulein Romey die Frist nicht unmittelbar nach der mündlichen Anweisung eingetragen hätte. Hier hat jedoch die Klägerin in zulässiger Ergänzung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung von Fräulein Romey glaubhaft gemacht, daß die Eintragung sofort erfolgt sei. Etwas anderes könnte - unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung - auch dann gelten, wenn es nicht gerade um die Fristnotierung auf den 15. Oktober gegangen wäre, nämlich den Zeitpunkt, mit dem in Nichtferiensachen die Frist zur Begründung einer während der Gerichtsferien eingelegten Berufung endet (vgl. BGHZ 5, 275).
Es bestehen keine Zweifel daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegenüber Fräulein Rö^B diese Frist angegeben hat. In anderen Fällen, bei denen es nicht um ein so typisches und dem Rechtsanwalt geläufiges Datum geht, wird die Glaubhaftmachung sehr viel eher auf Schwierigkeiten stoßen, daß der Pro-
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zeßbevollraächtigte den richtigen Termin angegeben hat und deshalb ein Verschulden in seinem Verantwortungsbereich ausscheidet.
2. Auch im übrigen gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Frist schuldhaft versäumt hat. Insbesondere kann hierzu der vom Berufungsgericht angedeuteten Erwägung nichts entnommen werden, bei Eintragung einer Vorfrist und entsprechender Vorlage der Akten hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Fristenlauf kontrolliert und den Fehler entdeckt. Es bestand nämlich keine Situation, bei der die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts es geboten hätte, eine Vorfrist zu verfügen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62, LM ZPO S 233 (Fe)
Nr. 20 = VersR 1962, 838). Zudem geht es bei der Vorfrist nicht um die Gelegenheit, zu überprüfen, ob die Hauptfrist richtig eingetragen ist. Daher kann hier für ein Verschulden des Rechtsanwalts nichts aus dem hypothetischen Fall abgeleitet werden, daß er die Akten vor Ablauf der Frist vorgelegt bekommen hätte und bei der Bearbeitung seiner Pflicht zur Überprüfung des Fristenlaufs nachgekommen wäre.
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Nach alledem ist der Klägerin die beantragte Wiederein Setzung zu gewähren; der Verwerfungsbeschluß wird damit ohne weiteres hinfällig. Der Rechtsstreit ist zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Braxmaier	Wolf	Merz
 Dr. Skibbe	Groß