Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 7. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß die Begründung nicht eingegangen sei, stellte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 1982 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Februar 1982 zugestellt worden; gegen ihn richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25. Februar 1982, mit der im übrigen auf den Schriftsatz vom 12. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Januar 1982, begründet; ihm ist gegen die Versäumung der Begründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden. Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb ii/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Franz A®|- Tankstelle, aSHBH Straße B in Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: gegen GmbH, vertreten durch Josef Pj Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: in 2 7 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 7. April 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 1982 wird auf Kosten des Beklagten/Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe : 1. Das Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 1981 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dessen Praxis in Bfli Aimm am 2. November 1981 zugestellt. Die hiergegen eingelegte Berufung vom 1. Dezember 1981 ging am 2. Dezember 1981 beim Oberlandesgericht ein. Die Berufung wurde nicht innerhalb der am 4. Januar 1982 (Montag) ablaufenden Frist begründet. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, daß die Begründung nicht eingegangen sei, stellte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 1982 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die Berufungsbegründung nach. Er hat vorgetragen, daß er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1981, der am selben Tag zur Post gegeben worden sei, die Berufung begründet habe. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 5. Februar 1982 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist am 11. Februar 1982 zugestellt worden; gegen ihn richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25. Februar 1982, mit der im übrigen auf den Schriftsatz vom 12. Februar 1982 Bezug genommen wird. 2. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Denn er hat sie entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb eines Monats, d.h. bis zu dem Montag, dem 4. Januar 1982, begründet; ihm ist gegen die Versäumung der Begründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden. Ob der Beklagte ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten, ob also - wie er geltend macht - nach § 233 ZPO ein Wiedereinsetzungsgrund besteht, hat der Senat nicht zu beurteilen. Denn die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß, die hier allein in Betracht kommt, weil das Berufungsgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung noch nicht entschieden hat, kann auf Wiedereinsetzungsgründe nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IV b ZB 825/81, VersR 1982, 95 m.w.N.). Vielmehr ist grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen diese ggf. das nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthafte Rechtsmittel einzulegen. Ob aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vorinstanz über die Wiedereinsetzung nicht entschieden hat, diese aber offensichtlich zu gewähren ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Merz Dr. Hiddemann Hoffmann Dr. Skibbe Wolf