Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Brax-maier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und freier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil formund fristgerecht Berufung eingelegt hatte, berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1978 das Urteil des Landgerichts dahin, daß die Klage "im übrigen" (hinsichtlich des Betrages von 2.924,18 DM) abgewiesen werde, und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteige. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. § 319 An. 3 A; BGHZ 18, 350, 355/356) und berichtigt hat, wäre auch ohne die Berichtigung, die gemäß § 567 Abs.3 ZPO mit der Beschwerde nicht angegriffen werden kann, eine Berufung unzulässig. Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF yin zb ii/78 BESCHLUSS in Sachen Daniel IstraBe 4P, Hj Beklagter und Beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. u o a«, gegen 1• Manfred 2* Hannelore rUSA, Kläger und Beschwerdegegner, * Proz« Bev. II« Instanz: Rechtsanwalt Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Brax-maier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und freier beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen<> Gründe Das Landgericht Heidelberg verurteilte am 20. Mai 1977 unter Aufhebung des für vorläufig vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehls des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. September 1976 den Beklagten, an die Kläger 3.158,11 DM nebst Zinsen abzüglich am 23. September 1976 gezahlter 2.924,18 DM zu zahlen; den darüber hinausgehenden Zinsanspruch und den Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten wies es ab. Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil formund fristgerecht Berufung eingelegt hatte, berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1978 das Urteil des Landgerichts dahin, daß die Klage "im übrigen" (hinsichtlich des Betrages von 2.924,18 DM) abgewiesen werde, und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM nicht übersteige. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Landgericht Verfahrensmängel oder sonstige Unrichtigkeiten unterlaufen sind, wie der Beklagte geltendmacht. Denn Voraussetzung einer Berufung ist gemäß § 511 a ZPO, daß der Wert des Beschwerdegegenständes 500 DM übersteigt. Das ist nicht der Fall. Davon abgesehen, daß das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts berichtigen durfte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 35. Auil. § 319 Anm. 3 A; BGHZ 18, 350, 355/356) und berichtigt hat, wäre auch ohne die Berichtigung, die gemäß § 567 Abs. 3 ZPO mit der Beschwerde nicht angegriffen werden kann, eine Berufung unzulässig. Da der Beklagte nicht dadurch beschwert ist, daß die Klage in Höhe von 2.924,18 DM nicht als unbegründet, sondern infolge der am 23. September 1976 erfolgten Zahlung abgewiesen wurde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Grundz. § 511 Anm. 3 A unter Hinweis auf RGZ 41, 378), beträgt die Beschwerdesumme insoweit nur 233,93 DM (3.158,11 DM abzüglich 2.924,18 DM), wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Selbst wenn angenommen würde, daß die Zinsen aus 2.924,18 DM vom 4. bis 22. September als Hauptforderung anzusehen seien, ergäbe sich ein Betrag von insgesamt rd. 247 DM. 2. Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Hoffmann Merz Treier