Einen Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der beim Berufungsgericht am 10. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß da3 Berufungsgericht die Berufung bereits vor seiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen hatte und daß der Beklagte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. April 1965 beim Landgericht ein, wo er nach Angabe des Rechtsanwalts Dr. zusammen mit der Eerufungsschrift in eine Mappe gelegt wurde, weil man die Prozeßakten nicht gleich zur Hand hatte. Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Rechtsanwalts Dr. ein Verschulden, weil dieser nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt angewandt habe. Er habe nicht damit rechnen können, daß die rechtzeitige V/eiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht aufgrund seines Schriftsatzes vom 17. Er habe den Antrag auf Berichtigung der Berufungsschrift bereits 5 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingereicht und habe nicht damit rechnen können, daß der Geschäftsstellenbeamte die Berufungsschrift und den nachgereichten Schriftsatz in eine Mappe legen werde, wo man sie erst nach 10 Tagen wiedergefunden habe. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß Rechtsanwalt Dr. F^|P nicht die von ihm als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu fordernde äußerste Sein Verschulden ist gemäß § 232 Abs. 2 ZPÖ dem Beklagten zuzurechnen, so daß dieser sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall als Voraussetzung für die ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) berufen kann. Wird zunächst davon abgesehen, daß der Rechtsanwalt der Berufungsschrift einen Berichtigungsschriftsatz nachgesandt hat, so hätte er sich bei einer solchen Sachlage, v/ie der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Palle bereits entschieden hat, unter keinen Umständen darauf verlassen dürfen, daß die Berufungsschrift noch rechtzeitig einem Beamten vorgelegt v/erden würde, der sie als Irrläufer erkennen und die fristgerechte Y/eiterleitung an das Oberlandesgericht veranlassen würde (Beschluß des BGH vom 20. Aber auch der Umstand, daß, v/ie hier geschehen, der Rechtsanwalt in einem nachgereichten Schriftsatz das Landgericht um Berichtigung der auf der Berufungs-schi'ift angebrachten Anschrift bat, vermag zu demindest bei den besonderen Umständen des Palles den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht auszuraumen» Aktenwidrig ist zunächst die Behauptung de3 Beschwerdeführers, dieser Schriftsatz sei 5 I'age vor Ablauf der Berufungsfrist beim Landgericht einge-reicht worden. April in einen Briefkasten des Landgerichts eingeworfen v/orden, sc konnte ein sorgfältig überlegender Anwalt nicht erwarten, daß dieser Schriftsatz vor dem 20. Rechtsern.alt Dr0 hat somit nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt angev/andt, wenn er sich damit begnügte, einen Schriftsatz an das Landgericht zu übersenden, des für die Einlegung der Berufung nicht zuständig v/ar (§ 518 ZPO), in dem er aber nur um die Berichtigung der Anschrift bat, ohne klar und deutlich darauf hinzuweisen. In einem solchen Falle drängt sich einem sorgfältig überlegenden Anwalt der Gedanke auf, daß er sich um die Erledigung selbst kümmern und zu demindest noch innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht nachforschen muß, ob die Berufungsschrift eingegangen ist. Ein unabv/endbarer Zufall kann hiermit nicht begründet werden, weil auch den Anwalt ein Verschulden trifft und die Fristversäumung auch dann vermieden worden wäre, wenn dieser die von ihm zu fordernde Sorgfalt angewandt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF VIU _Z_B JJ_/Cj5 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Zahnarztes Erv/in raße in N 5 Beklagten und Beschv/e~ deführer3, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz : Rechtsanwalt Br. Rudolfin Lflkstraße # - gegen die Firma S^^^-Eigenheim und Fertigbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in P^M^straße, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II Instanz: Rechtsanwälte Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28, Juni 1965 unter Mitv/irlzung des Senatspräsideten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Dorschei, Dr, Mezger, Dr. Messner und Mormann beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgrt vom 18. Mai 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Dezember 1964, dem Beklagten zugestellt am 18. März 1965, durch eine nach Ablauf der Berufungsfrist am 27. April 1965 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Schrift Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 30, April 1965, dex* dem Beklagten am 14. Mai 1965 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Einen Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der beim Berufungsgericht am 10. Mai 1965 einging, hat das Berufungsgericht am 18. Mai 1965 zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 22. Mai 1965 zugestellten Beschluß, richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 'A J Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist grundsätzlich zulässig (BGHZ 21, 142, 147 m.w.N.). Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß da3 Berufungsgericht die Berufung bereits vor seiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen hatte und daß der Beklagte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. In einem solchen Palle bedarf es der Anfechtung des vorangegangenen Verv.ecfungsbeschlusses nicht. Vielmehr macht eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in den vorigen Stand den Beschluß über die Verwerfung der Berufung nachträglich hinfällig. (Beschluß des BGH v. 22. IToven-ber 1957 - IV ZB 236/57 - IM ZPO § 519 b Nr. 9; RGZ 127, 287; Baumbach/Lauterbaeh ZPO 27. *ufl. § 519 b Anm. 3). Die Beschwerde ist dagegen sachlich nicht begründet. Die Berufungsfrist lief, da der 18. und 19. April 1965 (Zustellung des Urteils am 18. Marz) Feiertage waren (Ostern) am Tage nach Ostern, dem 20. April 1965 ab. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. F^|^} hatte die Berufungsschrift am 15. April 1965 (Gründonnerstag) gefertigt, unterzeichnet, versehentlich aber an das Landgericht Stuttgart gerichtet und auch dorthin abgesandt, wo sie am 17. April 1965 einging. Seinen Irrtum entdeckte er noch am Abend desselben Tages. Er übersandte dann am 17. April 1965 (Ostersamstag) einen Schriftsatz an das Landgericht, in den er die Bitte aussprach, den in der Anschrift der Berufungsschrift unterlaufenen HSchreibfehler” kurzerhand dahin zu verbessern, daß die Zeile heißen solle: "Zum Oberlandesgericht Stuttgart’'. Dieser Schriftsatz ging am 20. April 1965 beim Landgericht ein, wo er nach Angabe des Rechtsanwalts Dr. zusammen mit der Eerufungsschrift in eine Mappe gelegt wurde, weil man die Prozeßakten nicht gleich zur Hand hatte. Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Rechtsanwalts Dr. ein Verschulden, weil dieser nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt angewandt habe. Er habe nicht damit rechnen können, daß die rechtzeitige V/eiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht aufgrund seines Schriftsatzes vom 17. April 1965 erfolgen werde, weil dieser Schriftsatz in keiner V/eise die Eilbedürftigkeit seiner Erledigung erkennen ließ. Deshalb habe er sich persönlich um die V/eiterleitung bemühen oder erneut Berufung bei dem Oberlandesgericht einlegen müssen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, Rechtsanwalt Dr. habe alles getan, was zur Vermeidung der Fristversäumung von ihm zu fordern gewesen sei. Er habe den Antrag auf Berichtigung der Berufungsschrift bereits 5 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingereicht und habe nicht damit rechnen können, daß der Geschäftsstellenbeamte die Berufungsschrift und den nachgereichten Schriftsatz in eine Mappe legen werde, wo man sie erst nach 10 Tagen wiedergefunden habe. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß Rechtsanwalt Dr. F^|P nicht die von ihm als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu fordernde äußerste 5 Sorgfalt zur Wahrung der Berufungsfrist angewandt hat. Sein Verschulden ist gemäß § 232 Abs. 2 ZPÖ dem Beklagten zuzurechnen, so daß dieser sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall als Voraussetzung für die ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) berufen kann. Wird zunächst davon abgesehen, daß der Rechtsanwalt der Berufungsschrift einen Berichtigungsschriftsatz nachgesandt hat, so hätte er sich bei einer solchen Sachlage, v/ie der Bundesgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Palle bereits entschieden hat, unter keinen Umständen darauf verlassen dürfen, daß die Berufungsschrift noch rechtzeitig einem Beamten vorgelegt v/erden würde, der sie als Irrläufer erkennen und die fristgerechte Y/eiterleitung an das Oberlandesgericht veranlassen würde (Beschluß des BGH vom 20. Dezember 1950 - IV ZB 111/50 - = IM ZPO § 233 Nr. 4). Aber auch der Umstand, daß, v/ie hier geschehen, der Rechtsanwalt in einem nachgereichten Schriftsatz das Landgericht um Berichtigung der auf der Berufungs-schi'ift angebrachten Anschrift bat, vermag zu demindest bei den besonderen Umständen des Palles den Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht auszuraumen» Aktenwidrig ist zunächst die Behauptung de3 Beschwerdeführers, dieser Schriftsatz sei 5 I'age vor Ablauf der Berufungsfrist beim Landgericht einge-reicht worden. Der Schriftsatz trägt das Datum vom 17- April 1965. Er ist somit erst am 4. läge vor Fristablauf gefertigt worden. Er kann aber nicht einmal an diesem Tage beim Landgericht eingereicht v/orden sein. Denn er ist nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers erst am 20. April 1965 beim Landgericht eingegangen, muß also durch die Post übersandt v/orden sein. Aber selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt v/ird, der Berichtigungsantrag sei am 17. April in einen Briefkasten des Landgerichts eingeworfen v/orden, sc konnte ein sorgfältig überlegender Anwalt nicht erwarten, daß dieser Schriftsatz vor dem 20. April einem Beamten der Geschäftsstelle vorgelegt werden würde, der die Zusammenhänge und die Eilbedürftigkeit der Erledigung richtig erkennen würde. Denn der 17* April (Karsamstag) v/ar kein allgemeiner Arbeitstag. Ein in Gerichtssachen erfahrener Anwalt weiß darüber hinaus, daß sich am letzten Tage einer Frist genau wie auf seinem eigenen Büro so auch auf der Geschäftsstelle eines großen Landgerichts die Eingänge häufen und sich nicht voraussehbare Hindernisse für eine Erledigung der einzelnen Schriftstücke einstellen können und daß dieser Erfahrungssatz auf den Tag nach den Osterfeiertagen in erhöhtem Maße zutrifft. Rechtsern.alt Dr0 hat somit nicht die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt angev/andt, wenn er sich damit begnügte, einen Schriftsatz an das Landgericht zu übersenden, des für die Einlegung der Berufung nicht zuständig v/ar (§ 518 ZPO), in dem er aber nur um die Berichtigung der Anschrift bat, ohne klar und deutlich darauf hinzuweisen. daß die Berufungsfrist v/egen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist noch an selben läge an das Oberlandesgericht v/eitergeieitet werden müsse. Bei dieser Sachlage konnte Rechtsanwalt Br. F^^ entgegen seiner in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht auch nicht erwarten, daß er im Falle der Fiehterledigung angerufen oder daß die Berufungsschrift rechtzeitig an ihn zurückgesandt werden würde. In einem solchen Falle drängt sich einem sorgfältig überlegenden Anwalt der Gedanke auf, daß er sich um die Erledigung selbst kümmern und zu demindest noch innerhalb der Berufungsfrist beim Berufungsgericht nachforschen muß, ob die Berufungsschrift eingegangen ist. Hierzu hätte ein fernmündlicher Anruf am 20. April 1965 genügt, um jedes Risiko zu vermeiden. Bas Verschulden des Rechtsanwalts wurde nicht ausgeräumt werden, wenn man unterstellt, auch die Geschäftsstelle habe nicht pflichtgemäß gehandelt und die Versäumung der Frist wäre vermieden v/ox’den, wenn die dort tätigen Angestellten oder Beamten die Eingänge sorgfältig durchgesehen und auf ihre Eilbedürftigkeit geprüft hätten. Ein unabv/endbarer Zufall kann hiermit nicht begründet werden, weil auch den Anwalt ein Verschulden trifft und die Fristversäumung auch dann vermieden worden wäre, wenn dieser die von ihm zu fordernde Sorgfalt angewandt hätte. 8 I / . ’ / Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück2uv;eisen. Dr. Haidinger Dr. Dorschei Dr. Mezger Dr. Messner Mormann