Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Freilesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Februar 2013 und vom 22. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 11 + 12/13 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Freilesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 € (2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13) Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Freilesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 02.08.2012 - 474 C 5242/12 -LG München I, Entscheidung vom 21.02.2013 - 13 T 155/13 -