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BGH · VIII ZB 10/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 10/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert am 8. Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger eine Verzögerungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG auferlegt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil die Gebühr von einem Rechtsmittelgericht festgesetzt werde und die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichtet ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 34 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GKG.

Zitierte Normen: § 34 GKG
BeschlußunzulässigKlägerBeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 10/98
vom 8. April 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert
 am 8. April 1998
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
3
Gründe;
Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger eine Verzögerungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG auferlegt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil die Gebühr von einem Rechtsmittelgericht festgesetzt werde und die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichtet ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 34 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 GKG.
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Dr.	Leimert