Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 5. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1995 als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz des Beklagten am 1. Zur Begründung trägt er vor, die Berufung habe nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können, weil ihm, dem Beklagten, dafür die Mittel fehlten und sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht so bearbeitet worden sei, daß eine endgültige Entscheidung habe getroffen werden können. Gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, ist gemäß § 519 Abs. 2, § 547 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde muß - wenn sie unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingereicht wird - gemäß § 78 Abs. 1 ZPO von Mit Einreichung der von dem Beklagten persönlich Unterzeichneten Beschwerdeschrift ist die sofortige Beschwerde deshalb nicht in der gesetzlichen Form eingelegt. Im übrigen ist die sofortige Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 10/95 vom 5. April 1995 in dem Rechtsstreit Friedrich Wl Istraße 20 a, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Karin Straße 29, Wi 0 Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte M und Straße 2, W< 2 / Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 5. April 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 1995 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 11.000 DM Gründe : I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Restkaufpreiszahlung in Höhe von 11.000 DM Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes für einen Anhänger sowie diverser Korbwaren in Anspruch genommen, der Beklagte hat widerklagend Herausgabe des genannten Kraftfahrzeugbriefes begehrt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. Mai 1994 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das dem Beklagten am 15. Juni 1994 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Juni 1994 persönlich Berufung eingelegt und Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bean- 3 tragt. Durch Beschluß vom 22. September 1994 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1995 als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz des Beklagten am 1. Februar 1995 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 17. Februar 1995 persönlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Berufung habe nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können, weil ihm, dem Beklagten, dafür die Mittel fehlten und sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht so bearbeitet worden sei, daß eine endgültige Entscheidung habe getroffen werden können. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet, folgt das aus § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Soweit der Beklagte die Verwerfung der Berufung bekämpft, ist sie unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, ist gemäß § 519 Abs. 2, § 547 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde muß - wenn sie unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingereicht wird - gemäß § 78 Abs. 1 ZPO von 4 einem bei diesem Gericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein, es sei denn, der Rechtsstreit war im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der vorliegende Rechtsstreit fiel in erster Instanz gemäß § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts, war also nach § 78 Abs. 1 ZPO auch in erster Instanz Anwaltsprozeß. Mit Einreichung der von dem Beklagten persönlich Unterzeichneten Beschwerdeschrift ist die sofortige Beschwerde deshalb nicht in der gesetzlichen Form eingelegt. Im übrigen ist die sofortige Beschwerde gemäß § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Frist für die sofortige Beschwerde gegen den dem Beklagten am 1. Februar 1995 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts vom 27. Januar 1995 endete also am 15. Februar 1995, so daß die erst am 17. Februar 1995 eingegangene Beschwerde des Beklagten auch nicht fristgerecht war. Wolf Groß Dr. Zülch Wiechers Dr. Paulusch