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BGH · VIII ZB 10/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 10/91

gegen Bflflü TflHfl Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Roland KflHfl, SflHHHBstraße ■§, BiHB fl, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 'durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Hübsch am 29. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Die beiden Beklagten, eine GmbH & Co. KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin, sind durch Urteil des Landgerichts, zugestellt am 27. Dezember 1990, einem Freitag, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 1991 unter Wiederholung von Berufungseinlegung und -begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 23. Dezember 1990 ist verspätet eingelegt worden, weil die Frist (§ 516 ZPO) bereits am 27. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Wiedereinsetzung bereits deshalb scheitert, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO beantragt worden ist. Auf die Frage, ob nach dem von den Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt die Berufungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), kommt es demgegenüber nicht an. Februar 1991 von dem Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Dabei wäre ihm - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - schon aufgrund der von ihm zu erwartenden sorgfältigen Durchsicht des Schriftsatzes die Unstimmigkeit aufgefallen, daß am 28.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungFrist28GeschäftsführerBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 10/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	NflflB M0HIHI GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin, die	Verwal-
tungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, Jürgen VflHI, Am RflHHHHB V/
2.	NflHI Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Jürgen VflB, ebenda,
 Beklagte und Beschwerdeführerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
s t r a ß e
und Kollegen, cM -
gegen
 Bflflü TflHfl Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Roland KflHfl, SflHHHBstraße ■§, BiHB fl,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt SyflB Straße
 Jtr
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 'durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Hübsch
 am 29. Mai 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. März 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 9.120 DM.
Gründe :
I. Die beiden Beklagten, eine GmbH & Co. KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin, sind durch Urteil des Landgerichts, zugestellt am 27. November 1990, als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9.120 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Dagegen legten sie am 28. Dezember 1990, einem Freitag, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 28. Januar 1991 begründeten. Auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts beantragten sie am 19. Februar 1991 unter Wiederholung von Berufungseinlegung und -begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 23. März 1991 den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und
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die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das zulässige Rechtsmittel konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
1.	Die Berufung vom 28. Dezember 1990 ist verspätet eingelegt worden, weil die Frist (§ 516 ZPO) bereits am 27. Dezember 1990 abgelaufen war.
2.	Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Wiedereinsetzung bereits deshalb scheitert, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO beantragt worden ist. Auf die Frage, ob nach dem von den Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt die Berufungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), kommt es demgegenüber nicht an.
Wie sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt, sind die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12. Februar 1991 von dem Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, daß die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Das Hindernis im Sinn von § 234 Abs. 2 ZPO war aber nicht erst durch diese Mitteilung, sondern schon am 28. Dezember 1990 behoben, als der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die mit diesem Datum versehene Berufungsschrift Unterzeichnete. Zwar war - was unterstellt werden kann - die Frist aufgrund eines Büroversehens auf diesen Tag notiert worden. Die Vorlage des Berufungsschriftsatzes zur Unterschrift gab dem Prozeßbevollmächtigten der Be-
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klagten jedoch Veranlassung, den Fristenlauf eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1981 - VIII ZB 27/81, VersR 1981, 551 unter 2 b; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543 unter 1 a). Dabei wäre ihm - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - schon aufgrund der von ihm zu erwartenden sorgfältigen Durchsicht des Schriftsatzes die Unstimmigkeit aufgefallen, daß am 28. Dezember 1990 gegen das "am 27. November 1990 zugestellte Urteil" Berufung eingelegt wird. Mithin war die Wiedereinsetzungsfrist nach Beginn am 28. Dezember 1990 am 19. Februar 1991 bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1,
100 ZPO.
Dr.
Brunotte
 Wolf
Dr. Zülch
 Dr. Skibbe
 Dr. Hübsch