Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 14. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. April 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Beklagte, eine Gesellschaft französischen Rechts, ist Versäumnisurteil auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen ergangen. Dezember 1987, das Versäumnisurteil im wesentlichen aufrechterhalten und die Beklagte zur Zahlung weiterer 17.813,80 DM nebst Zinsen verurteilt. April 1988 nicht eingegangen war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Sie beantragten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründeten zugleich die Berufung; außerdem legten sie sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 21. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 24. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte, formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht im Verwerfungsbeschluß zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat (vgl. Daß es hieran für die Beklagte gefehlt hat, ist nicht ersichtlich. April 1988 standen also mehr als drei Monate zur Verfügung, um etwa noch erforderliche tatsächliche Informationen zu sammeln, sich über die Rechtslage schlüssig zu werden und die Berufung zu begründen. Die Beklagte hat außer Kommunikationsschwierigkeiten - die aber bei einer geschäftsgewandten Partei, selbst wenn sie im fremdsprachigen europäischen Ausland ansässig ist, die Gelegenheit zur rechtzeitigen Wahrnehmung prozessualer Fristen nicht im Sinne einer Versagung des rechtlichen Gehörs beeinträchtigen, weil sie mit zu demutbarer Mühe behoben werden können - keinen Grund für die Fristversäumung angegeben. Dieser werde sich aber, da der Vorgang relativ komplex sei, in die Sache noch nicht abschließend eingearbeitet haben. März 1988 ist Fristverlängerung nur bis zu dem 5. April 1988 gewährt worden (nicht - wie erbeten - bis zu dem 22. April), und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß eine weitere Verlängerung durch die Begründung des Antrags nicht gerechtfertigt sei. Die letzte Fristverlängerung erfolgte auf "telefonische Gegenvorstellungen" des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 7. - durch den bisherigen oder den neuen Prozeßbevollmächtigten - einen begründeten, schriftlichen, auch die Anhörung des Gegners ermöglichenden Antrag auf Fristverlängerung einzureichen (§§ 519 Abs. 2 Satz 3, 225 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 10/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit vertreten durch den Direktor B |-L®-Be1 Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen GfllIHM iHHHHHI GmbH & Co. KG, vertreten durch )ersönlich haftende Gesellschafterin gBHHB- 7^—gesell schaf t mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Richard^ HdHBV und Horst S| Auf der in R| Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 14. Juni 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 27.813,80 DM Gründe: 1. Der Streit der Parteien hat seine Grundlage in einem Vertrag über die Lieferung von Traubensaft. Gegen die Beklagte, eine Gesellschaft französischen Rechts, ist Versäumnisurteil auf Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen ergangen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 1987, zugestellt am 23. Dezember 1987, das Versäumnisurteil im wesentlichen aufrechterhalten und die Beklagte zur Zahlung weiterer 17.813,80 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte am 22. Januar 1988 Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde (jeweils 1988) am 22. Februar bis 22. März, am 22. März bis 5. April, am 5. April bis 12. April und am 7. April bis 18. April verlängert. Mit Schriftsatz vom 31. März 1988 hatte der seinerzeitige zweitinstanzliche 3 Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß er das Mandat niederlege. Nachdem die Berufungsbegründung bis zu dem 18. April 1988 nicht eingegangen war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. April 1988, zugestellt am 25. April, die Berufung als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1988, am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, bestellten sich die jetzigen Prozeßbevollmächtigten für die Beklagte. Sie beantragten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und begründeten zugleich die Berufung; außerdem legten sie sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 21. April 1988 ein. Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 24. November 1988 zurückgewiesen. Dem erkennenden Senat liegt die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vom 9. Mai 1988 vor. 2. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte, formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei war die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen. Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht im Verwerfungsbeschluß zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95 = NJW 1982, 887; Beschluß vom 7. April 1982 - VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß ihren verschiedenen Fristverlängerungsanträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben worden sei. Die Begründungsfrist sei nur jeweils 4 kurzfristig verlängert worden, so daß sich trotz mehrfacher Verlängerungen insgesamt eine Fristverlängerung von nicht einmal zwei Monaten (vom 22. Februar bis 18. April 1988) ergeben habe. Das rechtliche Gehör besteht darin, daß die Partei ausreichende Gelegenheit erhält, sich sachlich zu äußern (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., Grundz § 128 Anm. 4? s. auch Ankermann in AK-ZPO, § 225 Rdn. 4). Daß es hieran für die Beklagte gefehlt hat, ist nicht ersichtlich. Das Urteil war schon am 23. Dezember 1987 zugestellt worden; bis zu dem 18. April 1988 standen also mehr als drei Monate zur Verfügung, um etwa noch erforderliche tatsächliche Informationen zu sammeln, sich über die Rechtslage schlüssig zu werden und die Berufung zu begründen. Die Beklagte hat außer Kommunikationsschwierigkeiten - die aber bei einer geschäftsgewandten Partei, selbst wenn sie im fremdsprachigen europäischen Ausland ansässig ist, die Gelegenheit zur rechtzeitigen Wahrnehmung prozessualer Fristen nicht im Sinne einer Versagung des rechtlichen Gehörs beeinträchtigen, weil sie mit zu demutbarer Mühe behoben werden können - keinen Grund für die Fristversäumung angegeben. Der ursprüngliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der Berufungsinstanz hatte den 2. Fristverlängerungsantrag vom 22. März 1988 (auf Verlängerung bis zu dem 22. April) damit begründet, daß ihm immer noch nicht die erbetenen weiteren Informationen vorlägen, ohne die er außerstande sei, die Berufung sachgerecht zu begründen. Die Schwierigkeiten könnten darauf beruhen - so hat er ausgeführt -, daß die Rechtsanwälte T., die die Beklagte vor Ort vertreten würden, die Sache offenbar an einen Rechtsanwalt in Straßburg abgegeben hätten, der die erbetenen Informationen 5 erteilen solle. Dieser werde sich aber, da der Vorgang relativ komplex sei, in die Sache noch nicht abschließend eingearbeitet haben. Auf den Antrag vom 22. März 1988 ist Fristverlängerung nur bis zu dem 5. April 1988 gewährt worden (nicht - wie erbeten - bis zu dem 22. April), und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß eine weitere Verlängerung durch die Begründung des Antrags nicht gerechtfertigt sei. Die letzte Fristverlängerung erfolgte auf "telefonische Gegenvorstellungen" des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 7. April bis 18. April 1988. Diese Zeit mußte zu demindest genügen, um - durch den bisherigen oder den neuen Prozeßbevollmächtigten - einen begründeten, schriftlichen, auch die Anhörung des Gegners ermöglichenden Antrag auf Fristverlängerung einzureichen (§§ 519 Abs. 2 Satz 3, 225 Abs. 2 ZPO). Das ist nicht geschehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Schließlich macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diese ist zwar in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen, setzt jedoch im Rechtsmittelverfahren voraus, daß die Prüfung durch ein zulässiges Rechtsmittel eröffnet worden ist, woran es hier fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wolf Dr. Skibbe Dr. Brunotte Dr. Paulusch Groß