Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zur Rechtfertigung dieses Antrags machte sie glaubhaft, die Überwachung der Berufungsbegründungs-fristen werde im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten so ge-handhabt, daß mehrere Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist vermerkt werde. Die Fristsachen würden dann auf einen bestimmten Platz im Zimmer des die Sache bearbeitenden Anwalts gelegt, der diese Akten täglich Im vorliegenden Fall habe eine zuverlässige Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten die notierte Vorfrist nicht beachtet und daher die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Wie es zutreffend ausgeführt hat, gerät im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Fristsache schon dann außer Kontrolle, wenn die Akten nach dem Diktat des Schriftsatzes dem Rechtsanwalt nicht wieder vorgelegt werden. Das gleiche ist dann der Fall, wenn die Akten aus irgendwelchen Gründen, sei es wegen eines Anrufs des Mandanten sei es zu dem Vermerk einer eingegangenen Zahlung, aus dem Büro des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt genommen und nicht alsbald zurückgebracht werden. Wenn es nicht möglich gewesen wäre, fernmündlich eine kurze Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist zu erreichen, hätte die Berufungsbegründung am 29. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 10/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Robert ViiMM ~ r11 , Dpflflfl-B®P-Vertretung, AMPstraBe ■ in As^HBflfl^, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, ebenda, Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen den Versicherungskaufmann Cedric G< • in Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. in __ und Straße fl Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Januar 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. April 1976 formund fristgerecht Berufung ein, versäumte indessen die nach Verlängerung am 29. November 1976 ablaufende Berufungsbegründungsfrist. Am 7. Dezember 1976 beantragte sie unter Vorlage der Beruf ungsbegründung , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Rechtfertigung dieses Antrags machte sie glaubhaft, die Überwachung der Berufungsbegründungs-fristen werde im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten so ge-handhabt, daß mehrere Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist vermerkt werde. An diesem Tage würden die Akten dem die Sache bearbeitenden Anwalt unter Beifügung eines roten Zettels mit dem Aufdruck MFristsache ”, in dem auch der Ablauf der Begründungsfrist festgehalten sei, vorgelegt. Die Fristsachen würden dann auf einen bestimmten Platz im Zimmer des die Sache bearbeitenden Anwalts gelegt, der diese Akten täglich durchsehe. Infolgedessen erübrige es sich, den Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken. Im vorliegenden Fall habe eine zuverlässige Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten die notierte Vorfrist nicht beachtet und daher die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß daß im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten übliche Verfahren zur Überwachung der Rechtsmittelbegründungsfristen keine Gewähr für die Einhaltung dieser Fristen bietet. Wie es zutreffend ausgeführt hat, gerät im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Fristsache schon dann außer Kontrolle, wenn die Akten nach dem Diktat des Schriftsatzes dem Rechtsanwalt nicht wieder vorgelegt werden. Das gleiche ist dann der Fall, wenn die Akten aus irgendwelchen Gründen, sei es wegen eines Anrufs des Mandanten sei es zu dem Vermerk einer eingegangenen Zahlung, aus dem Büro des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt genommen und nicht alsbald zurückgebracht werden. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß bei Rechtsmittelbegründungsfristen grundsätzlich der Ablauf der Begründungsfrist im Fristenkalender vermerkt sein müsse. Nur auf diese Art und Weise ist eine ausreichende Fristenüberwachung gewährleistet (vgl. z.B. BGH Beschlüsse vom 31. Januar 1955 - II ZB 20/54 » LM ZPO § 232 Nr. 22, vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 = LM ZPO § 233 Nr. 78 und vom 29. April 1974 - VII ZB 3/74 = VersR 1974, 909). i 2. Wäre hier der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt gewesen, so wäre die Frist nicht versäumt worden. Daß die Akten am 22. November 1976 nicht vorgelegt und eine Berufungsbegründung nicht gefertigt worden war, wäre nämlich dann am 29* November 1976 bemerkt worden. Wenn es nicht möglich gewesen wäre, fernmündlich eine kurze Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist zu erreichen, hätte die Berufungsbegründung am 29. November 1976 gefertigt, durch einen Boten zu dem Berufungsgericht in Bamberg gebracht und in dessen Nachtbriefkasten eingeworfen werden können. 3. Da demnach die Prozeßbevollmächtigten ein Organisa tionsverschulden trifft, das der Beklagten gern. § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, liegt ein unabwendbares Ereignis nicht vor. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Hoffmann Wolf Treier Dr. Brunotte